Jeder Gründer muss sich im Vorhinein die Frage stellen, welche Rechtsform für sein Unternehmen am besten ist. Gründer die sich für eine GmbH entscheiden, sollten folgende Punkte unbedingt beachten. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag (bei der Einmann-GmbH „Errichtungserklärung“) folgendes berücksichtigen:
- Firma (=Name) der GmbH
Jedes Unternehmen sollte einen aussagekräftigen Namen haben. Um am Markt erfolgreich zu sein, sollte dem Firmennamen viel Beachtung geschenkt werden. Die Firma dient als Wiedererkennungsmerkmal für Kunden und Geschäftspartner. Oft ist es in der Praxis nicht möglich, die Wünsche der Gesellschafter zu erfüllen. Gerichte haben strenge Maßstäbe anhand derer die „Firma“ geprüft wird.
Man kann drei verschiedene Firmenarten unterscheiden:- Eine Namensfirma enthält zumindest einen Namen eines Gesellschafters (zB „Huber & Söhne GmbH“)
Namensfirmen dürfen keine Namen enthalten, die irreführend sind. Es ist daher nicht möglich, den Namen einer berühmten Persönlichkeit zu verwenden, wenn dieser kein Gesellschafter ist. - Eine Sachfirma nimmt Bezug auf die Tätigkeit der GmbH (zB „H&S Erdbau GmbH).
Sachfirmen müssen jedoch unterscheidbar sein. So ist eine „Erdbau GmbH“ nicht eintragungsfähig, da jedes Erdbauunternehmen dadurch gemeint sein könnte. Aus diesem Grund sind Zusätze nötig, die die Firma unterscheidbar machen: (zB „Huber & Söhne Erdbau GmbH“, „Maulwurf Erdbau GmbH“). - Eine Fantasiefirma nimmt weder Bezug auf eine Tätigkeit, noch auf den Namen eines Gesellschafters (zB „H&S GmbH“ oder „Zalando GmbH“)
Der Name darf in jeder politischen Gemeinde nur einmal vorkommen. Eine „H&S Erdbau GmbH“ ist daher einmal in Wien und einmal in Salzburg möglich. Darüberhinaus darf der Name nicht in die Irre führen. Das bedeutet, dass die „H&S Erbau GmbH“ auch mit Erdbau zu tun haben muss. Für einen Bäcker wäre diese Firma unzulässig.
Bevor Sie sich festlegen, können Sie die Firma gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs mit uns abklären.
- Eine Namensfirma enthält zumindest einen Namen eines Gesellschafters (zB „Huber & Söhne GmbH“)
- Sitz der GmbH
Jede österreichische GmbH muss ihren Sitz in Österreich haben. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde (zB Salzburg Stadt). Die Geschäftsanschrift (Adresse) der GmbH muss sich in der politischen Gemeinde befinden, in der die GmbH ihren Sitz hat. Dies ist auch wichtig für den Firmennamen, da sich dieser von allen Firmen in der gleichen politischen Gemeinde unterscheiden muss. - Stammkapital der GmbH
Das Stammkapital dient als Haftungsfonds für die Gläubiger. Dieses Kapital ist der Geldbetrag der im Fall einer Insolvenz den Gläubigern zur Verfügung steht. Das Stammkapital muss nur einmal geleistet werden. Bei der Gründung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wie hoch das Stammkapital ist. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus den übernommenne Geschäftsanteilen der Gesellschafter (zB EUR 17.500 entspricht 50 %) Das Stammkapital muss mindestens EUR 35.000 betragen, wovon im Regelfall die Hälfte auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH können auch nur EUR 5.000 einbezahlt werden. In den ersten 10 Jahren haften die Gesellschafter in diesem Fall nur mit EUR 10.000 anstatt mit EUR 35.000. - Unternehmensgegenstand der GmbH
Der Unternehmensgegenstand definiert den Tätigkeitsbereich der GmbH. Der Geschäftsführer darf nur in diesem Bereich tätig werden. Auch für das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ist der Unternehmensgegenstand maßgeblich, da das Wettbewerbsverbot nur für diese Tätigkeitsbereiche gilt. - Geschäftsführung einer GmbH
Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern durch Beschluss bestellt. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte. Bei mehreren Geschäftsführern kann vorgesehen werden, dass diese nur gemeinsam, jeweils zu zweit („Vier-Augen-Prinzip“) oder alleine zeichnungsberechtigt sind. Jede Gesellschaft muss einen Geschäftsführer haben, der ins Firmenbuch einzutragen ist. Der Geschäftsführer muss die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers führen, rechtzeitig Insolvenz anmelden und haftet der Gesellschaft bei der Verletzung seiner Pflichten.
Neben diesen 5 wichtigen Punkten können im Gesellschaftsvertrag noch viele wichtige Punkte geregelt werden. Oft werden diese erst im Streitfall relevant. Daher ist eine vernünftige Regelung schon bei der Gründung ratsam.
Im Gesellschaftsvertrag können zB folgende Punkte vorgesehen werden:
- Besondere Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen
- Mitverkaufsrecht, wenn ein anderer Gesellschafter verkaufen möchte
- Mitverkaufspflicht, wenn ein anderer Gesellschafter nicht verkaufen möchte
- Aufgriffsrecht, wenn ein Anteil verschenkt werden soll oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden soll
- Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil verkauft werden soll
- Vertragsstrafen
- Wettbewerbsverbot
- nachvertragliche Konkurrenzklausel
- Beendigungsmöglichkeiten
- uvm.
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