Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona?

Analysedaten

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten?

    • Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
    • Bedeutet beschränkte Haftung wirklich „beschränkt“?
    • Welche Konsequenzen hat ein zu spät eingebrachter Insolvenzantrag? 

Wie schon in unserem Beitrag zur Kurzarbeit dargestellt, zwingt die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie viele Unternehmen in die Knie. Sie kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten, drastischen Kosten und stehen kurz vor oder bereits in der Insolvenz. Gerade Geschäftsführer müssen sich über folgende Punkte im Klaren sein, was es für Konsequenzen haben kann, einen Insolvenzantrag nicht oder verspätet einzureichen. Das kann zu haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für Geschäftsführer führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie derartiges vermeiden. 

Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nur „beschränkt“ haften. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. Hier unterscheiden sich Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter selbst haften, wobei bei Kommanditgesellschaften die Kommanditisten nur beschränkt haften. 

Geschäftsführer haben im Zuge der Geschäftsführung die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Verstöße können eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Fälle – vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen – wo ein sogenannter Haftungsdurchgriff seitens der Gläubiger direkt auf den Geschäftsführer möglich ist. 

    • Welche Pflichten hat der Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens?

Schon bei bloßen Anzeichen, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet ist für den Geschäftsführer äußerste Sorgfalt geboten. Beispielsweise können ein  negatives Eigenkapital oder auch fehlendes Vermögen zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten Anzeichen für eine Insolvenz darstellen. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer verpflichtet sich über die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren. Hilfsmittel wie die Aufstellung von sogenannten Finanzplänen aber auch Planrechnungen können Licht ins Dunkle bringen.

Der Geschäftsführer muss somit stets im Auge behalten ob die anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten schon in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit tendieren. Letzteres ist im §66 IO (Insolvenzordnung) definiert und bedeutet kurz gesagt, dass man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Gleich ist die Zahlungsunfähigkeit aber auch die Überschuldung (vgl. §67 IO) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß §69 IO ist bei Vorliegen von genannten Indikatoren ein Insolvenzantrag vom Geschäftsführer zu stellen. Schuldhafte Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Achtung: Bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen

Eine generelle Pflicht des Geschäftsführers ist es, einen Kostenvorschuss (bis zu EUR 4000) zu leisten, wenn die GmbH über kein Vermögen mehr verfügt. Damit werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt. Zu dieser Leistung ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, unabhängig von seinem (Fehl-)Verhalten. 

    • Welche Frist gilt für die Insolvenzantragstellung?

Gemäß §69 der Insolvenzordnung (IO) ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Insolvenzantrag grundsätzlich spätestens binnen 60 Tage zu stellen. Durch die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie wurde durch die eingeführte „Insolvenzbremse“ diese Frist verdoppelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung binnen 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    • Haftungstatbestände und strafrechtliche Konsequenzen – in diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich (Beispiele): 

      1. Oft kommt es vor, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der mit mindestens 25 % am Unternehmung beteiligt ist, dem Unternehmen einen Kredit gewährt. Wenn das Unternehmen jedoch in der „Krise“ steckt, dann hat dieser Kredit eine eigenkapitalersetzende Wirkung. Das bedeutet schlicht und einfach, dass dieser Kredit, nicht zurückgefordert werden darf! Ist das Unternehmen wieder saniert und befindet sich nicht mehr in der Zahlungsunfähigkeit, ist eine Rückforderung wieder möglich. Aber Achtung: Wird die Rückzahlung eines in der Krise gewährten Kredits vom Geschäftsführer veranlasst, so liegt das Delikt der betrügerischen Krida vor (§156 des Strafgesetzbuches – StGB). Die Strafdrohung beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
      2. Das Insolvenzrecht steht unter dem Grundsatz der „par conditio creditorum“ was übersetzt kurz gesagt die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Darunter ist zu verstehen, dass es rechtswidrig ist einen Gläubiger zu bevorzugen oder auch nur einen zu schädigen (vergleiche §158 StGB). Ein Verstoß ist mit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
      3. Wie schon oben erwähnt muss der Insolvenzantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen binnen 60 Tagen (Insolvenzbremse binnen 120 Tagen) gestellt werden. Unterbleibt diese Pflicht des Geschäftsführers, haftet er für den sogenannten Quotenschaden. Den Gläubigern ist nach jener Quote Ersatz zu leisten, die sie bei rechtskonformer Eröffnung des Insolvenzverfahren erhalten hätten. Hier muss der Geschäftsführer sein etwaiges pflichtgemäßes Handeln selbst beweisen – die Beweislast liegt bei Ihm. Kurzum: Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden. 
      4. Befindet sich das Unternehmen bei Vertragsabschluss schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Vertragspartner vom Geschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgeklärt, dann haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden (Vertrauensschaden). Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie abgeschlossen.
      5. Bei sogenannten prüfpflichtigen Unternehmen besteht eine Haftung des Geschäftsführers wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt, wenn der Geschäftsführer nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich beantragt wurde. Auch haftet der Geschäftsführer wenn die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses unterbleibt oder er keinen Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.
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Abschließend ist anzumerken, dass es von äußerster Priorität ist, vor allem als Geschäftsführer, stets über die wirtschaftliche Lage Bescheid zu wissen. 

Die Kernfrage die jeder Geschäftsführer jederzeit beantworten muss können: „Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet?“ Wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie auch bei der Restrukturierung Ihres Unternehmens. Alleine läuft man zwar schneller, gemeinsam aber weiter. Wir beraten Sie gerne, damit Ihr Unternehmen läuft und läuft und läuft….  

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

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