Corona: Müssen Supermärkte jetzt Regale absperren?

Süßigkeiten, Supermarkt
    • Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?
    • Welches Gesetz ist dafür da?
    • Welche Folgen drohen?
    • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?
    • Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?
    • Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

In Unternehmerkreisen wird dieser Tage wohl kein anderes Thema derart intensiv diskutiert und verfolgt, als die Frage, wer welche Waren wo verkaufen und welche Dienstleistungen wo anbieten darf. Im folgenden Beitrag haben wir den aktuellen Stand der Thematik für Sie zusammengefasst: 

Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?

    • Durch Verordnung des Gesundheitsministers wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist, untersagt.
    • Lediglich vom Betretungsverbot ausgenommen wurden dabei „Bereiche, in welchen in der Regel systemrelevante Waren verkauft und Dienstleistungen angeboten werden.
    • Wer je eine Filiale eines der sogenannten „Handelsriesen“, in deren Filialen neben systemrelevanten Waren wie z.B. Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln auch Modeartikel, Spielzeug für Kinder, diverse Unterhaltungselektronik und – der Frühling naht – Heimwerkerbedarf angeboten werden, besucht hat, der wird die Verärgerung jener Dienstleister und Händler verstehen, die ausschließlich Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, die nunmehr von den Supermarktketten „nebenbei“ verkauft werden. Jene „Non-Food-Anbieter“ müssen mangels Systemrelevanz aktuell geschlossen halten und bleiben auf der Strecke.
    • Der Verordnung nach ist jedoch nicht der Verkauf bzw. das Anbieten von nicht systemrelevanten Waren bzw. Dienstleistungen untersagt, sondern lediglich das „Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten […] zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Das Ergebnis ist trotzdem ein totaler Betriebsausfall für viele.

Welches Gesetz ist dafür da?

    • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt wie sich Unternehmer verhalten müssen.
    • Unlauteres, also unfaires, Verhalten kann eine „unlautere Geschäftspraktik“ oder „sonstige unlautere Handlung“ darstellen. Wenn dieses unfaire Verhalten andere Unternehmen benachteiligt, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Welche Folgen drohen?

    • Bei einem Verstoß drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch Mitbewerber.
    • Ein derzeit geschlossener Händler für Markisen kann zB gegen einen Supermarkt vorgehen, der (nicht lebensnotwendige) Sonnerschirme verkauft. Die Ware muss nur gleichartig und nicht ident sein. Man spricht hier von sogenannten „Substitutionsgütern“. Es reicht also im Wesentlichen, wenn die selben Kundenkreise betroffen sind.
  • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Aus der Verordnung ergibt sich dem Wortlaut nach kein Verkaufs- sondern nur ein Betretungsverbot. Das Ergebnis ist faktisch gleich: Die Möglichkeit für Handelsriesen „außer Konkurrenz“ durch Fachhändler auch nicht systemrelevante Waren und Dienstleistungen anzubieten, wird dadurch geschaffen. Darin kann eine sonstige unlautere Handlung nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb begründet sein, wenn der Verkauf nicht auf eine sogenannte „vertretbare Rechtsansicht“ gestützt werden kann.
    • Naturgemäß liegt wegen der Ausnahmesituation weder Rechtsprechung vor, noch gibt es eine Behördenpraxis. Erhebliche Rechtsunsicherheit ist das Ergebnis. Zweck der Verordnung ist die Sicherstellung der Grundversorgung. Das spricht für ein Verkaufsverbot von nicht systemrelevanten Artikeln. Dagegen spricht, dass nicht einzusehen ist, warum man nicht – man ist schließlich schon im Supermarkt – auch andere Waren kaufen dürfen soll, wenn man „ja eh schon da“ ist.
    • Am 01.04.2020 wurde um 08:00 Uhr in den Morgennachrichten des (öffentlichrechtlichen) Senders Ö3 auf ein in diversen Medien erwähntes Schreiben des Gesundheitsministers (Anm.: von diesem stammt die Verordnung!) an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Bezug genommen. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass „Die Geschäfte […] z.B. Regale mit anderen Produkten [Anm.: als solche, die zur Grundversorgung dienen] entsprechend absperren bzw. kennzeichnen und sicherstellen, dass kein Verkauf stattfindet.“ Es wurde auch kommuniziert, dass Vorarlberg nunmehr „den Anfang mache“ und hinkünftig Schwerpunktkontrollen durch die Polizei und die Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden durchführen lässt, um den Verkauf von nicht systemrelevanten Produkten zu unterbinden. Gegebenenfalls würden Strafen ausgesprochen oder Anzeigen erstattet.

Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?

    • Die Rechtsansicht der zuständigen Behörde hat gravierende Auswirkungen auf die bereits oben dargestellte „Vertretbarkeit der Rechtsauffassung“.
    • Wenn Rechtsprechung fehlt, ist auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung abzustellen.
    • Durch die Erklärung des Bundesministers ist es wahrscheinlich, dass die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung, dass kein Verkaufsverbot im stationären Handel vorliegt, nunmehr weggefallen ist. Auch ist davon auszugehen, dass diese Erklärung noch auf vielen weiteren Wegen den Adressaten zur Kenntnis gebracht wird und die „Vertretbarkeit der Rechtsansicht“ zunehmend schwieriger haltbar wird.

Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?

    • Mitbewerber haben gute Chancen, einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen rechtsbrüchige Mitbewerber zu haben.
    • Dazu kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz und Veröffentlichung geltend gemacht werden.

Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

    • Die Frist für eine Klage nach dem UWG beträgt 6 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte einstweilige Verfügungen trotz des eingeschränkten Gerichtsbetriebs rasch bearbeiten werden.
    • Für den Beweis der Ansprüche reicht es aus, beispielsweise eine Rechnung über eine Ware vorlegen zu können, deren (stationärer) Verkauf verboten ist. Nach dem UWG sind Testkäufe grundsätzlich nicht unzulässig.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder am Arbeitsplatz finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Johannes Moser

Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

Scrabble "Lawyer"

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

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Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Rechtliche Auswirkungen des Corona-Virus auf Baustellen

Baustelle
    • Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?
    • Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?
    • Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?
    • Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?
    • Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?
    • Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?
    • Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?
    • Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?
    • Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?

    • Nein, die Bautätigkeit ist gemäß der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 und der 107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.03.2020 grundsätzlich erlaubt.
    • Eine behördliche Schließung aller Baustellen in Österreich ist nicht notwendig (Stand: 30.03.2020).

Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?

    • Ja, die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen. Diese sind:
      • regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit einer Seife oder einem Desinfektionsmittel;
      • Distanz von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen, die husten oder niesen;
      • keine Berührung der Augen, Nase und Mund;
      • in den gebeugten Ellbogen husten oder niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.
    • Zusätzlich gibt es noch ein von der Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat ausgearbeitete Katalog von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19, mit welchem das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dieses finden sie hier.

Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?

    • In diesem Fall ist der Betrieb einzustellen.

Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?

    • Grundsätzlich sind diese bei bestehenden Bauverträgen jenem Vertragspartner zuordnen, in dessen Sphäre sie fallen. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) und Vertrag (ob etwa die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Nach ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre des Arbeitnehmers, wenn der Auftraggeber oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
    • Sofern ÖNORM B2110 vertraglich vereinbart ist, sind die Corona-Ereignisse dem Auftraggeber zuzuordnen, wenn sie entweder die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unmöglich machen oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?

    • Dies ist der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?

    • Wenn ein Mitarbeiter nicht verfügbar ist, weil er erkrankt ist oder aus anderen Gründen der Baustelle gerechtfertigt fernbleibt, weil etwa Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt, stellt die Nichtverfügbarkeit keine Störung der Leistungserbringung dar und ist der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn mehrere Mitarbeiter nicht verfügbar sind, ist dies grundsätzlich ebenfalls der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn aber außergewöhnlich viele oder alle Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise nicht verfügbar sind, ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?

    • Unsere Empfehlung ist eine Klausel für die zeitlichen Bauverzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten aufzunehmen.

Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?

    • Unbedingt. Einstellung von Bauprojekten ist anzeigepflichtig. Prüfen Sie die auf Ihren Versicherungsvertrag geltende Versicherungsbedingungen, da diese im Regelfall als Obliegenheiten anführen, dass eine Unterbrechung der Bauarbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, sowie auch Ihren Versicherungsvertrag, da dieser die Versicherungsbedingungen möglicherweise ergänzt.
    • Möglich ist, dass die Unterbrechungen der Bauarbeiten bereits mitversichert sind. Beachten Sie in diesem Fall die Fristen für die rechtzeitige Meldung an die Versicherung.

Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

    • Die COVID-19-Krise ist für alle ein unvorhersehbares Ereignis. Wenn die zeitgerechte Erfüllung von Verträgen aufgrund ihr nicht möglich ist, kann nicht von einem Verschulden des Auftragnehmers ausgegangen werden.
    • Auftraggeber und Auftragnehmer sind angehalten, eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, in welcher der Fortgang des Bauprojektes bestmöglich für alle Parteien abgesichert werden kann.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass:

    • Die Bautätigkeit ist trotz der Corona-Krise erlaubt (Stand 30.03.2020).
    • Die Schutzmaßnahmen sind hier festgelegt.
    • Der Mindestabstand von einem Meter kann bei notwendigen Bauarbeiten unterschritten werden, sofern Mund und Nasse aller Beteiligten, die keine Angehörige von Risikogruppen sind, geschützt sind.
    • Wenn die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, ist der Baustellenbetrieb einzustellen.
    • Die Haftung für die durch die Einstellung des Baustellenbetriebes verursachten Kosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) oder Vertrag (wenn die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Fragen unterstützten wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Auftraggeber und der Auftragnehmer stoppt die Baustelle aufgrund der aktuellen Corona-Krise? 

Sind Sie Auftragnehmer und es steht Ihnen kein einziger Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise auf der Baustelle zur Verfügung? 

Möchten Sie den Baustopp als Versicherungsfall Ihrer Versicherung anzeigen? 

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an baurecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric