Baustelle

Rechtliche Auswirkungen des Corona-Virus auf Baustellen

    • Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?
    • Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?
    • Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?
    • Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?
    • Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?
    • Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?
    • Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?
    • Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?
    • Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?

    • Nein, die Bautätigkeit ist gemäß der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 und der 107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.03.2020 grundsätzlich erlaubt.
    • Eine behördliche Schließung aller Baustellen in Österreich ist nicht notwendig (Stand: 30.03.2020).

Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?

    • Ja, die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen. Diese sind:
      • regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit einer Seife oder einem Desinfektionsmittel;
      • Distanz von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen, die husten oder niesen;
      • keine Berührung der Augen, Nase und Mund;
      • in den gebeugten Ellbogen husten oder niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.
    • Zusätzlich gibt es noch ein von der Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat ausgearbeitete Katalog von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19, mit welchem das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dieses finden sie hier.

Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?

    • In diesem Fall ist der Betrieb einzustellen.

Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?

    • Grundsätzlich sind diese bei bestehenden Bauverträgen jenem Vertragspartner zuordnen, in dessen Sphäre sie fallen. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) und Vertrag (ob etwa die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Nach ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre des Arbeitnehmers, wenn der Auftraggeber oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
    • Sofern ÖNORM B2110 vertraglich vereinbart ist, sind die Corona-Ereignisse dem Auftraggeber zuzuordnen, wenn sie entweder die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unmöglich machen oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?

    • Dies ist der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?

    • Wenn ein Mitarbeiter nicht verfügbar ist, weil er erkrankt ist oder aus anderen Gründen der Baustelle gerechtfertigt fernbleibt, weil etwa Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt, stellt die Nichtverfügbarkeit keine Störung der Leistungserbringung dar und ist der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn mehrere Mitarbeiter nicht verfügbar sind, ist dies grundsätzlich ebenfalls der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn aber außergewöhnlich viele oder alle Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise nicht verfügbar sind, ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?

    • Unsere Empfehlung ist eine Klausel für die zeitlichen Bauverzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten aufzunehmen.

Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?

    • Unbedingt. Einstellung von Bauprojekten ist anzeigepflichtig. Prüfen Sie die auf Ihren Versicherungsvertrag geltende Versicherungsbedingungen, da diese im Regelfall als Obliegenheiten anführen, dass eine Unterbrechung der Bauarbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, sowie auch Ihren Versicherungsvertrag, da dieser die Versicherungsbedingungen möglicherweise ergänzt.
    • Möglich ist, dass die Unterbrechungen der Bauarbeiten bereits mitversichert sind. Beachten Sie in diesem Fall die Fristen für die rechtzeitige Meldung an die Versicherung.

Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

    • Die COVID-19-Krise ist für alle ein unvorhersehbares Ereignis. Wenn die zeitgerechte Erfüllung von Verträgen aufgrund ihr nicht möglich ist, kann nicht von einem Verschulden des Auftragnehmers ausgegangen werden.
    • Auftraggeber und Auftragnehmer sind angehalten, eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, in welcher der Fortgang des Bauprojektes bestmöglich für alle Parteien abgesichert werden kann.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass:

    • Die Bautätigkeit ist trotz der Corona-Krise erlaubt (Stand 30.03.2020).
    • Die Schutzmaßnahmen sind hier festgelegt.
    • Der Mindestabstand von einem Meter kann bei notwendigen Bauarbeiten unterschritten werden, sofern Mund und Nasse aller Beteiligten, die keine Angehörige von Risikogruppen sind, geschützt sind.
    • Wenn die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, ist der Baustellenbetrieb einzustellen.
    • Die Haftung für die durch die Einstellung des Baustellenbetriebes verursachten Kosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) oder Vertrag (wenn die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Fragen unterstützten wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Auftraggeber und der Auftragnehmer stoppt die Baustelle aufgrund der aktuellen Corona-Krise? 

Sind Sie Auftragnehmer und es steht Ihnen kein einziger Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise auf der Baustelle zur Verfügung? 

Möchten Sie den Baustopp als Versicherungsfall Ihrer Versicherung anzeigen? 

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an baurecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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