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8 Punkte über die Corona-Kurzarbeit

    • Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit? 
    • Was beinhaltet die neue COVID-19-Kurzarbeit? 
    • Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit?
    • Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?
    • Wie lange gilt die Kurzarbeit?
    • Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe für Unternehmer? 
    • Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?
    • Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

Die Reaktion der Regierung auf die derzeitige COVID-19-Pandemie hatte die behördliche Schließung vieler Unternehmen zur Folge. Daher wurden viele Arbeitnehmer teilweise ins „Home-Office“ geschickt, auf Kurzarbeit umgestellt oder gar Dienstverhältnisse beendet (oft mit Wiedereinstellungszusage). Aber was steckt hinter dem „Corona-Kurzarbeit“-Modell: 

1. Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit?

    • Die sogenannte Kurzarbeit ist besser definiert als eine zeitlich begrenzte Herabsetzung der Regelarbeitszeit. Dieses Tool wird sehr häufig eingesetzt, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken – beispielsweise die zurzeit herrschende Corona Krise. Für dessen Bewältigung wurde das COVID-19 Kurzarbeit-Modell geschaffen.
    • Durch jenes ist es möglich, die eigentliche Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig noch in seinem Beschäftigungsverhältnis zu verweilen. Die Arbeitszeit kann phasenweise bis auf 0 Stunden / Woche herabgesetzt werden, muss im ganzen Kurzarbeitszeitraum jedoch mindestens 10 % und maximal 90 % betragen.

2. Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit? 

      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 1.700 erhalten Arbeitnehmer 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 2.685 erhalten Arbeitnehmer 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 5.370 erhalten Arbeitnehmer 80 % des bisherigen Nettoentgeltes;
      • Bei einem Bruttogehalt über EUR 5.370 sind maximal EUR 5.370 für die Berechnung heranzuziehen, da für die Einkommensanteile über EUR 5.370 keine Beihilfe gebührt;
      • Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

3. Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

    • Die Corona-Krise kann durchaus als betriebswirtschaftliche Störung betitelt werden, sodass Kurzarbeit eingeführt werden kann. Notwendig ist der Abschluss einer sogenannten Sozialpartnervereinbarung. In dieser wird  die Herabsetzung der Regelarbeitszeit (mindestens 10% bis zu maximal 90%) vereinbart.
    • Sozialpartnervereinbarung bedeutet, dass das betroffene Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der zuständigen Gewerkschaft sowie auch der Fachorganisation der Wirtschaftskammer in diesem Bereich abschließt. In dieser Vereinbarung wird unter anderem festgelegt welche Mitarbeiter die Kurzarbeit betrifft und ob das gesamte Unternehmen betroffen ist oder nur einzelne abgrenzbare Sparten.
    • Der aus der Kurzarbeit folgende Entgeltausfall wird durch das AMS (Arbeitsmarktservice) in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe ausgeglichen, welche pauschaliert gewährt wird. 
    • In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten die dem Arbeitgeber ersetzt werden. Diese Beträge orientieren sich dennoch im bisherigen Gehalt der Arbeitnehmer – also vor der eingeführten Kurzarbeit.

4. Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?

    • Grundsätzlich darf jedes Unternehmen die Kurzarbeit beantragen
    • Es müssen dennoch die oben genannten wirtschaftliche Störungen aufgrund der COVID-19 Pandemie schlüssig begründet werden
    • Für Arbeitnehmer die für einen bestimmten Zeitraum dem Betrieb „überlassen“ wurden von sogenannten Arbeitskräfteüberlassern kann die Kurzarbeit ebenso beantragt werden. 

5. Wie lange gilt die Kurzarbeit?

    • Es ist möglich, ab dem 01. März 2020 – sogar rückwirkend – den Antrag auf Kurzarbeit zu stellen
    • Hierfür wenden Sie sich ganz einfach an die zuständige AMS-Landesgeschäftsstellen – einfach den Antrag via Mail senden. 
    • Beachte: Der maximal mögliche Zeitraum für eine Kurzarbeit ist 3 Monate. Eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich bei anhaltender Krise. 

6. Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

    • Das AMS hat hierfür einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, der bei der Berechnung der Kurzarbeitshilfe und des verbleibenden Gehalts behilflich ist. 

7. Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

    • Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber – aufgrund der eingegangenen Sozialpartnervereinbarung – verpflichtet während und bis zu einem Monat nach Abschluss der Kurzarbeit, den Arbeitnehmer beschäftigt zu lassen. Das ergibt bei einer dreimonatigen Kurzarbeitszeit einen Mindestzeitraum von 4 Monaten in denen der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf.

8. Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

    • Nur ein Resturlaub aus den Vorjahren sowie ein allfälliges Zeitguthaben sind aufzubrauchen. 
    • Beachte: Urlaubsabbau vor oder während der Kurzarbeit bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in diesem Zeitraum einen Anspruch auf sein bisheriges Gehalt hat – also vor Kurzarbeit Umstellung. 

Zusammenfassend kann festhalten werden, dass: 

    • die Kurzarbeit jeder betroffene Betrieb beantragen kann (für vorerst 3 Monate)
    • das Arbeitspensum prozentual in Folge der Kurzarbeit verringert wird 
    • man pauschaliert Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bekommt
    • Arbeitnehmer nicht während der Kurzarbeit gekündigt werden können. 

Bei Fragen unterstützen wir Sie sehr gerne – gerade in dieser turbulenten Zeit! 

Sind Sie Unternehmer, wollen auf Kurzarbeit umstellen und wissen nicht wie Sie das bewerkstelligen sollen? Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber auf Kurzarbeit geschickt worden und haben dazu Fragen? Senden Sie einfach eine Mail an kurzarbeit@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht!

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona am Arbeitsplatz, in der Mietwohnung oder im Unternehmen finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.

So füllen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe aus:

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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