Teamarbeit

8 Antworten zur zweiten Phase des Härtefall-Fonds!

    • Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? 
    • Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 
    • Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 
    • Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?
    • Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?
    • Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 
    • Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 
    • Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? #kurzerÜberblick

    • Wie schon in unserem Blog zur ersten Phase des Härtefall-Fonds beschrieben, ist auch die zweite Phase eine entgeltliche Soforthilfe für Selbstständige, die wirtschaftlich von der Corona Pandemie betroffen sind. 
    • Anders wie in der ersten Phase, gibt es in Phase 2 einen monatlichen Zuschuss von maximal EUR 2000
    • Da der Härtefall-Fonds bis zu 3 Monate beantragt werden kann, ergibt sich ein maximaler Förderungsbetrag von EUR 6000
    • Die Beantragung der Förderung sowie auch die Auszahlung erfolgen im Nachhinein. Das bedeutet kurz gesagt, dass nach Ablauf des jeweiligen Monats ausgezahlt wird bzw. beantragt werden kann. 
    • Hinweis: Die Auszahlungen aus der ersten Phase werden für die Berechnung der zweiten Phase herangezogen.
    • Der Antrag für die Phase 2 kann seit Montag, dem 20.April 2020, online auf der WKO Website gestellt werden. Das Antragsformular als PDF finden Sie hier.   

Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 

    • Ein-Personen-Unternehmen
    • Kleinstunternehmen mit maximalem Umsatz von EUR 2 Millionen 
    • erwerbstätige Gesellschafter, die pflichtversichert sind
    • Neue Selbstständige
    • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

Es muss dargelegt werden, dass man von der Corona-Krise „wirtschaftlich signifikant“ betroffen ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen einer behördlichen Schließung unterlag, die laufend anfallenden Kosten nicht mehr bezahlt werden können und/oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr stattfand. 

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie NPO’s können über wie Österreichische Wirtschaftskammer keinen Härtefall-Fonds Antrag stellen. Diese werden auf den Agarmarkt Austria verwiesen. Nähere Information dazu finden Sie hier.

Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 

Grundsätzlich wird die Förderung für drei Monate gewährt. Hier sind dennoch genaue Zeiträume fixiert: 

    1. 16.03.2020 – 15.04.2020
    2. 16.04.2020 – 15.05.2020
    3. 16.05.2020 – 15.06.2020
    • Für jedes Monat ist einzeln ein gesonderter Antrag zu stellen. 
    • Wurden bereits Zuschüsse in der ersten Phase gewährt, werden jene in die zweite Phase angerechnet. 

Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?

    • Der Antrag kann bis 31.12.2020 gestellt werden. 

Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?

    • Nein. Sie ist steuerfrei und unterliegt somit nicht der Einkommenssteuer. 

Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 

    • Nein. Seit dem 17.04.2020 ist keine Härtefall-Fonds Antragstellung nach der ersten Phase möglich. 

Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 

Anders als in der Phase 1 dürfen nun in Phase 2 auch Personen einen Härtefall-Fonds Antrag stellen: 

    • bei denen eine Mehrfachversicherung (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) vorliegt. Dies war in Phase 1 ein Knock-Out Kriterium. 
    • die Nebeneinkünfte aus gewerblicher und / oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Achtung: Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Förderungshöhe herangezogen. Gegebenenfalls kann sich hier die Förderung reduzieren. 

Auch die in Phase 1 vorgesehene Einkommensober- und Untergrenze wurde mit der zweiten Phase abgeschafft. 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

    • Selbstständiger gewerblicher Unternehmensbetrieb oder Ausübung eines freien Berufes in Österreich
    • Vorhandensein einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) bzw Global Location Number (GLN), einer UID-Nummer (Steuernummer) sowie einer Sozialversicherungsnummer in Österreich 
    • Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die herrschende Corona-Krise 
    • Es dürfen keine Versicherungsleistungen bezogen werden, die wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19 Pandemie decken 
    • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein 
    • Es darf kein Reorganisationsbedarf nach dem URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) bestehen. Sprich die Eigenmittelquote darf nicht weniger als 8% betragen und fiktive Schuldentilgungsdauer darf nicht höher als 15 Jahre sein. 
    • Versicherungen, Kranken- und/ oder Pensionsversicherung, müssen aufrecht sein
    • Unternehmensgründung muss bis zum 31.12.1019 bereits erfolgt sein. Falls sie zwischen dem 01.01..2020 – 15.03.2020 vollzogen wurde, zählt hier als Zeitpunkt der Gründung die Aufnahme eines Versicherungsverhältnis. (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • maximaler Zuschuss für drei Monate sind EUR 6000
    • für jedes Monat muss ein individueller Antrag gestellt werden 
    • Antragsberechtigte sind die gleichen Gruppen; es wurden 2 Einschränkungen (siehe oben) aufgehoben 
    • der Härtefall-Fonds der ersten Phase kann nicht mehr beantragt werden
    • es gibt fixierte Perioden für die Zuschüsse 
    • die vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. (Stand 20.04.2020) 

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Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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