Kinderbetreuung

„Kinderbetreuung“ in Schulen: Was Eltern jetzt wissen müssen!

    • Ist die Schulpflicht wegen Corona aufgehoben?
    • Sind die Schulen wegen Corona komplett geschlossen?
    • Wann werden die Schulen wieder aufsperren?
    • Sind die Kindergärten wegen Corona komplett geschlossen?
    • Wie viele Kinder werden gemeinsam in der Überbrückungsphase betreut?
    • Kann man sein Kind auch in Betreuung schicken, wenn man keiner systemrelevanten Tätigkeit nachgeht?
    • Darf man von der Betreuung in Schulen und Kindergärten abgewiesen werden?
    • Gibt es eine alternative Betreuungsmöglichkeit?

Ist die Schulpflicht wegen Corona aufgehoben?

    • Nein. Gemäß dem Bundesministerium für Bildung, Wirtschaft und Forschung ist die derzeitige Anwesenheit in den jeweiligen Schulen aufgrund des Coronavirus von Nöten. Dies soll unter anderem die Ansteckungsgefahr minimieren. Die Schulpflicht wurde aber nicht aufgehoben.

Sind die Schulen komplett geschlossen?

    • Nein, es ist nur die aktive Lehre bis auf weiteres ausgesetzt. Die LehrerInnen kommen in der sogenannten „Überbrückungsphase“ weiterhin Ihrer pädagogischen Tätigkeit nach und beaufsichtigen Kinder unter 14 Jahren deren Eltern berufstätig sind.
    • Diese Betreuung wird an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie AHS-Unterstufen angeboten.

Wann werden die Schulen wieder aufsperren?

    • Am 04. Mai 2020 soll der Präsenzunterricht für Maturantinnen und Maturanten wieder starten
    • Am 18. Mai 2020 soll der Präsenzunterricht für Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Volksschulen und für die Unterstufe der AHS wieder beginnen
    • Am 03. Juni 2020 ist die Wiederaufnahme des Präsenzunterricht für PTS, HAK, HTL, Berufsschulen und für die Oberstufe der AHS geplant

Sind Kindergärten komplett geschlossen?

    • Nein, auch hier wird der Kinderbetreuungsbetrieb für berufstätige Eltern, die Ihre Kinder nicht selbst beaufsichtigen können, fortgesetzt.

Wie viele Kinder werden gemeinsam in der Überbrückungsphase betreut?

    • Die genaue Anzahl ist nicht geregelt.
    • Dennoch soll die Betreuung unter Berücksichtigung der herrschenden Hygenievorschriften erfolgen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Wer darf die Kinderbetreuung in Schulen und Kindergärten beanspruchen in Zeiten von Corona?

    • Berufstätigen Eltern, vor allem in systemrelevanten Tätigkeitsbereichen wie Gesundheitswesen oder Lebensmittelhandel, stehen die Betreuung an den Bildungseinrichtungen zur Verfügung.
    • Wichtig: Das Kinderbereuungsangebot steht aber jedem Elternteil und Erziehungsberechtigen zu, wenn sonst keine andere innerfamiliäre Betreuung gewährleistet werden kann. Familien sollen nicht überlastet werden.
    • Es wird aber dringend davon abgeraten, die Kinder in die Obhut der Großeltern zu geben.

Darf man von der Betreuung in Schulen und Kindergärten abgewiesen werden?

    • Nein!
    • Die erfolgten Abweisungen beruhen auf einer Missinterpretation des Erlasses des Bundesministerium.
    • Den genannten Berufssparen (ÄrztInnen, PlegerInnen, Mitglieder von Einsatz-und Krisenstäben und Blaulichtorganisationen, AlleinerzieherInnen, Grundversorgungspersonal) soll jedenfalls eine Betreuung der Kinder zustehen.
    • Die Betreuung in der Überbrückungsphase soll aber auch jeden berufstätigen Eltern offen stehen und auch jenen die aus persönlichen Grünen einer Kinderbetreuung nicht nach gegen können.
    • Die Aufzählung von systemrelevanten Berufen in dem Erlass ist nicht als erschöpfend (taxativ) anzusehen.

Gibt es eine alternative Betreuungsmöglichkeit?

    • Ja, beispielsweise die Sonderbetreuungszeit. Diese wird den Arbeitnehmern für deren Kinder unter 14 Jahren gewährt und soll für bis zu 3 Wochen möglich sein.
    • Gemäß § 18b AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) – obliegt es dem Arbeitgeber, ob eine Sonderbetreuungszeit gewährt wird. Sie kann in Form von „Block-Wochen“ aber auch tageweise gewährt werden.
    • Beachte: Eine sogenannte Pflegefreistellung wie sie nach dem §15 UrlG (Urlaubsgesetz) möglich wäre, ist aufgrund der Schließung von Kindergarten und Schulen nicht beanspruchbar.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass:

    • die Schulpflicht nicht aufgehoben ist,
    • Schulen und Kindergärten für Betreuung in der Corona  Überbrückungsphase offen stehen,
    • der Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen bald wieder starten soll,
    • jeden berufstätigen Eltern die Kinderbetreuung in der Überbrückungsphase offen steht,
    • auch Eltern, die aus persönlichen Gründen der Kinderbetreuung nicht nachkommen können, die Betreuung in der Überbrückungsphase offen steht,
    • Sonderbetreuungszeit bis maximal 3 Wochen möglich ist.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 27.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

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