Beachtenswertes für die Wiedereröffnung der Hotellerie #Corona

Frühstücksbuffet
    • Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 
    • Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 
    • Was muss man als Gast beachten? 
    • Was muss man als Inhaber beachten?
    • Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
    • Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
    • Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
    • Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 

    • Pensionen
    • Hotels
    • Campingplätze, die beaufsichtigt sind
    • Schutzhütten
    • Kabinenschiffe 

Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 

    • Am 29. Mai 2020 ist es diesen wieder erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ihre Türen wieder zu öffnen 

Was muss man als Gast beachten? 

    • Der bereits bekannte „Ein-Meter-Abstand“ ist gegenüber jedermann einzuhalten. Ausnahme bilden Personen die im gleichen Haushalt leben und Personen die zur selben Gästegruppe gehören 
    • Ebenso wird der Gast zum Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske angehalten, in Eingangsbereich vor allem bei der Rezeption 

Was muss man als Inhaber beachten?

    • Der Inhaber sowie seine Mitarbeiten sind verpflichtet bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen 

Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?

    • Die eingeschränkten Öffnungszeiten sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr. 

Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?

    • Ja, anders als bloße Besucher des Hotelrestaurants dürfen sich Übernachtungsgäste selbst bedienen und wird nicht durch die Mitarbeiter vollzogen. 
    • Die Speisen am Frühstücksbuffet unterstehen ebenso keiner Pflicht zur Vorportionierung oder Abdeckung
    • Aber Achtung: Damit die oben genannten Regelungen gelten, muss das Infektionsrisiko durch besondere Hygienemaßnahmen minimiert werden

Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?

Ja unter der Voraussetzung, dass entweder

      • ein Mindestabstand von zwei Metern unter den Gästen eingehalten wird

oder

      • durch Maßnahmen der räumlichen Trennung im Schlafraum das Infektionsrisiko minimiert wird. 

Können Wellness- und Erholungsbereiche genutzt werden?

    • Ja, dies ist grundsätzlich möglich unter der Gewährleistung einwandfreier Hygiene seitens des Betriebs. 

Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

    • In diesem Bereich liegen leider noch keine Informationen bezüglich der Handhabung vor. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • am 29. Mai 2020 alle Beherbergungsbetriebe wieder öffnen können 
    • man als Gast den Abstand sowie das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske einzuhalten hat
    • Inhaber sowie Mitarbeiter bei Kundenkontakt auch die Mund-Nasen-Maske tragen müssen 
    • die Betriebs-und Gastgewerbe ihre Türen von 06:00 – 23:00 geöffnet haben 
    • sich Übernachtungsgäste am Buffet selbst bedienen dürfen unter Bewahrung geeigneter Hygiene
    • es möglich ist unter genannter Voraussetzung in Gemeinschaftssälen zu übernachten
    • der Wellnessbereich unter Gewähr von äußerster Hygiene benutzt werden darf
    • bezüglich Fitnessbereichen noch keine Information aufliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Corona-Strafen – was Sie wissen müssen!

Tafel "stay home"
    • Was kann man gegen eine Corona Strafe tun? 
    • Welche Einspruchsgründe gibt es? 
    • War das Treffen von anderen in privaten Wohnungen auch in Quarantäne Zeiten verboten? 
    • Was sind die Kernpunkte des Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich? 

Was kann man gegen eine Corona Strafe tun? 

    • Es empfiehlt sich auf den Strafbescheid oder eine sogenannte „Aufforderung zur Rechtsfertigung“ zu warten, da es zwischenzeitlich sehr viele Anhaltspunkte gibt, eine solche Coronastrafe nicht bezahlen zu müssen. 

Welche Einspruchsgründe gibt es?

    1. Es sollte die Verfassungswidrigkeit der COVID-19-Gesetze nicht außer Acht gelassen werden, da schon mehrere Verwaltungsbeschwerden anhängig sind und auch schon vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dieser Thematik entschieden wurde. Natürlich verlangen Ausnahmesituation außergewöhnliche Maßnahmen, dennoch ändert dies nichts daran dass nach wie vor die europäische Menschenrechtskonvention sowie auch die EU-Grundrechtecharta im österreichischen Verfassungsrang stehen. 
    2. Dem Artikel 18 Abs 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) ist wortwörtlich zu entnehmen, dass: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ – das wird auch das Legalitätsprinzip genannt. Ohne eine gegebene gesetzliche Grundlage, sind zahllose Erlässe und Verordnungen gesetzwidrig. 
    3. Es gilt ebenso festzuhalten, dass weder in den COVID-19 Gesetzen noch in den COVID-19 Verordnungen, das
      • Besuchen der Familie in privaten Wohnungen
      • Versammeln von Menschen in einer privaten Wohnung
      • Händchen halten mit dem Partner oder auch
      • Sitzen auf einer Bank im Freien verboten wird. 

War das Treffen von anderen in privaten Wohnungen auch in Quarantäne Zeiten verboten? 

    • Nein, da eine private Wohnung nicht als „öffentlicher Ort“ angesehen wird. 
    • Wie auch schon dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu entnehmen ist war der Aufenthalt in privaten Räumen zu keiner Zeit einem Verbot der Verordnungen unterlegen. Somit war auch während der Quarantäne Zeit das Treffen von Verwandten erlaubt.

Was sind die Kernpunkte des Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich? 

    • Ein Aufenthalt in einer Wohnung von Freunden ist nicht im Sinne des COVID-19 Maßnahmengesetzes strafbar, da es sich bei dieser Wohnung nicht um einen öffentlichen Ort handelt 
    • Auch sieht die Verordnung keinerlei Einschränkungen bezüglich des Betretens öffentlicher Orte vor
    • Zu keinem Zeitpunkt unterlag ein Aufenthalt in privaten Räumlichkeiten einem Verbot oben genannter Verordnung 
    • das gesamte Erkenntnis zum Nachlesen finden Sie hier 

Zusammenfassen lässt sich festhalten: 

    • wenn Sie eine Strafe erhalten haben, Sie sich bei Ihrem Anwalt informieren sollten über etwaige Einsprüche 
    • es Möglichkeiten gibt gegen solche Strafbescheide vorzugehen, da sich die COVID-19 Gesetze als nicht ganz verfassungskonform erweisen 
    • dass das Treffen von anderen Personen in den privaten Wohnung natürlich auch während der Quarantäne Zeit erlaubt war 
    • dass eine private Wohnung nicht als öffentlicher Ort angesehen wird.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Corona Kreditstundungen – das Wichtigste im Überblick

Geldscheine
    • Was bedeutet Stundung?
    • Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?
    • Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?
    • Wie lange können die Zahlungen gestundet werden?
    • Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
    • Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?
    • Muss man seine Zahlungen stunden?

Was bedeutet Stundung?

    • Eine Stundung eines Vertrages bedeutet, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung verschoben wird
    • Dies wird durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Gläubiger geregelt 

Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?

    • Die Regelungen wurden im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossen
    • Sie gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmer 

Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?

    • Nein, die im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossenen Regelungen betreffen Verbrauchterkreditverträge und Kredite von Kleinunternehmern die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Sodass die Rückzahlungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden

Wie lange können  die Zahlungen gestundet werden?

    • für 3 Monate 

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

    • Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner aufgrund des Coronavirus mit drastischen Einkommensausfällen zu kämpfen hat und infolgedessen zur Erbringung der Zahlungen für unzumutbar erachtet wird 
    • Unzumutbar wird in diesem Zusammenhang folgend erläutert:
      • Verbraucher: beispielsweise wenn der die Zahlungen tätigt und in Folge dessen der angemessener Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten (Beispiel: Kinder) gefährdet ist
      • Kleinstunternehmer: beispielweise wenn die Erbringung der Zahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet 

Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?

    • Nein, Verzugszinsen müssen nicht bezahlt werden
    • Dies wurde ausdrücklich im Gesetz genannt und geregelt, da gestundete Leistungen nicht als „verspätet“ im Sinne des Verzugs gelten 

Muss man seine Zahlungen stunden?

    • Nein
    • Jeder Kleinstunternehmer und Verbraucher kann weiterhin seine Zahlungen wie gehabt leisten, man muss sich nicht auf allfällige Tilgungspläne mit dem Kreditgeber einigen 
    • Aber Achtung: Möchte man sich mit dem Kreditgeber einigen und seine Zahlungen stunden lassen, findet sich aber auf keinem gemeinsamen Nenner wieder bis zum 30.06.2020, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages automatisch um 3 Monate. Die Fälligkeiten werden um diese 3 Monate auch hinausgeschoben. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass

    • Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis 3 Monate gestundet werden können 
    • die Verträge vor dem 15.03.2020 schon bereits bestanden haben müssen 
    • Verbraucher und Kleinstunternehmer aufgrund von Corona nicht ohne den eigenen Lebensunterhalt / Erwerbsbetrieb zu gefährden ihre Zahlungen tätigen können 
    • Verzugszinsen nicht bezahlt werden müssen
    • wenn man sich bis um 30.06.2020 nicht einvernehmlich einigt, die Frist automatisch um 3 Monate verlängert wird, ebenso auch die Fälligkeiten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Das Wichtigste zur Rückkehr an den Arbeitsplatz #Corona

Schreibtisch
    • Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
    • Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
    • Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
    • Muss im Büro eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
    • Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
    • Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
    • Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?

    • Welche Arbeitnehmer zuerst wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, steht nirgends geschrieben. 
    • Natürlich sollten jene, die Krankheitssymptome aufweisen, noch zu Hause bleiben. Auch in der Quarantäne ist ein HomeOffice möglich. Natürlich sofern der Arbeitnehmer nicht krank sondern arbeitsfähig ist. 
    • Es ist ratsam, zuerst die „Schlüsselkräfte“ wieder einzusetzen. 
    • Auch Großraumbüro Rotationen sind denkbar 

Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?

    • Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. In Folge dessen auch seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen zu erteilen. 

Geeignete Schutzmaßnahmen sind: 

    • das Einhalten des Mindestabstand von einem Meter, in den Büros sowie auch in den Gemeinschaftsräumen 
    • das Tragen von Schutzmasken 
    • Desinfektionsmittel und gegebenenfalls Plexiglas zur Minimierung des Infektionsrisikos.

       

Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?

    • Arbeitnehmer, die nachweislich (durch ein ärztliches Attest) der Corona Risikogruppe angehören, können weiterhin im HomeOffice arbeiten. 
    • Sie können auch im Betrieb arbeiten, aber ausschließlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um eine Infizierung dieser Personengruppe zu verhindern. 
    • Achtung: Auch der Arbeitsweg ist hier zu beachten, bezüglich Ansteckungsgefahr! 

Muss im Unternehmen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?

    • Nein. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske wird dennoch empfohlen. 

Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?

    • Nein, kein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein Einzelbüro.
    • Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet, die gegebenen Hygienevorschriften einzuhalten. Die mögliche Ansteckungsgefahr soll so gering wie möglich gehalten werden. 
    • Beachte: Beispielsweise: Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, ist eine Rückkehr ins HomeOffice denkbar. 

Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?

    • Ja. Der Mindestabstand von einem Meter sollte eingehalten werden. Sowie andere Hygienevorschriften wie die Desinfektion der Hände, Lüften und/oder das Tragen von Schutzmasken. 

Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Folgende Lösungen sind denkbar:

    • Urlaub
    • Zeitausgleich
    • HomeOffice
    • Sonderbetreuungszeit

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • jeder Arbeitnehmer wieder zurück in die Betriebsstätte darf, dennoch Rotationen ratsam wären 
    • der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen hat um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren 
    • Arbeitnehmer die der Corona Risikogruppe angehören durch ärztliches Attest weiterhin von zu Hause aus arbeiten können 
    • das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht verpflichtet ist aber empfohlen 
    • Einzelbüros nicht verlangt werden können
    • persönliche Besprechungen unter Einhaltung der Maßnahmen abgehalten werden können und
    • es für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mehrere Lösungen gibt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier.  

Corona – die Höhere Gewalt in Verträgen

Ein Blitz schlägt in einen Baum

 

    • Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
    • Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 
    • Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
    • Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 
    • Ist Corona „Höhere Gewalt“?
    • Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
    • Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

Ganz grundsätzlich stützt sich das Vertragsrecht auf das sogenannte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB). Trotz dem Grundsatz der Privatautonomie die im ABGB herrscht, gibt es einige zwingende Bestimmungen, die hier in einem Vertrag Bestandteil finden müssen. Der Großteil jedoch kann von den Parteien im jeweiligen Schuldverhältnis individuell getroffen werden und somit vom Gesetz abweichen. 

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

    • Man spricht von einem Zahlungsverzug, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten (beispielsweise Lieferung der Ware) einhält, aber der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgeht. Sprich, er bezahlt die Rechnung nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen. 

Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 

    • Ja, dennoch weichen diese aufgrund der Coronakrise von den grundsätzlichen Zinsen ab. 
    • Die Verzugszinsen richten sich bei einen B2B-Geschäfte (beidseitiges Unternehmergeschäft) nach dem §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Laut §456 UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei schuldhaftem Verzug der Zahlung. 
    • Wichtig: Durch das 4. COVID-19 Gesetzespaket wurden die Problematik mit den Verzugszinsen nun wie folgt abgeändert:
      • Der Vertrag wurde vor dem 01.04.2020 abgeschlossen
      • Die Zahlung wurde/wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.Juni 2020 fällig 
      • Der Schuldner kann die Zahlung aufgrund der Coronakrise nicht oder nicht vollständig begleichen, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch signifikant beeinträchtigt wurde 

dann muss der Schuldner (vergleiche §456 UGB Satz 3) die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% begleichen (vergleiche §1000 Abs 1 ABGB). Diese Regelung tritt mit 30.06.2022 außer Kraft. 

Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?

    • Nein. Aufgrund der Coronakrise sind auch die Kosten der notwendigen Einbringungsmaßnahmen (Inkasso) ausgesetzt und müssen nicht vom Schuldner getragen werden. 

Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 

    • Force Majeure ist der Fachbegriff aus dem französischen übersetzt bedeutet er schlicht und einfach die vorher erklärte höhere Gewalt. 
    • Das jene Vertragsinhalt wird ist vor allem im B2B-Bereich (Business to Business, Unternehmerverträgen) sehr häufig der Fall. 
    • Diese Klausel ermöglicht den Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen über den Zeitraum der andauernden höheren Gewalt auszusetzen. Auch ein Vertragsrücktritt kann berechtigt sein. 
    • Wichtig: Besteht eine solche Klausel in dem Vertrag sollte die genauestens geprüft werden, beispielsweise wieweit der Begriff der „höheren Gewalt“ definiert ist und/oder ob die Anwendung der Klausel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. 
    • Tipp: In Verzug geratene Unternehmer sollten Ihrem Vertragspartner so schnell wie möglich über die Situation Bescheid geben, damit sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen. 

Ist Corona „Höheren Gewalt“?

    • Das man von einer „höheren Gewalt“ ausgehen kann, muss es ein unvorhergesehenes, unabwendbares und von außen kommendem Ereignis sein. Beispielsweise werden hier Naturkatastrophen genannt. 
    • Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2005 mit einem ähnlichen Thema zutun damals war es das SARS-Virus, welches als höhere Gewalt angesehen wurde.
    • Da es sich bei der COVID-19 Pandemie auch um den SARS-Virus handelt, wird man diesen auch unter den Begriff „höhere Gewalt“ stellen können.
    • Die Entscheidung des OGH finden Sie hier

 Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug? 

    • Klar ist, dass die herrschende Pandemie natürlich eine Art „Domino-Effekt“ an Ausfällen hervorrufen kann vor allem im Supply-Chain-Bereich 
    • Ein Schuldner kann sich auf die vorher erörterte „höhere Gewalt“ berufen
    • Achtung: das Virus muss aber ursächlich für die verzögerte Leistungserbringung sein. 
    • Beachte: Auch aufgrund der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“ ist im Streitfall zu betrachten, ob der Schuldner durch zumutbare äußerste Sorgfalt, die negativen Auswirkungen auf seine Vertragsverpflichtung verhindern hätte können.
  •  

Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

    • Nein. Wenn die vertragliche Leistungserbringung aufgrund der Coronakrise nicht möglich werden eine Koventionalstrafen fällig. 
    • Diese Regelung gilt für Verträge die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Sie gilt bis zum 30.06.2022. 
    • Achtung: Ist nur ein Teil der Leistungserbringung durch Corona unmöglich und der andere Teil ist durch den Schuldner selbst verschuldet, dann ist eine anteilige Vertragsstrafe zu bezahlen. Leistet der Schuldner grundlos nicht, ist die Koventionalstrafe nicht ausgeschlossen. 
  •  

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • die Corona Pandemie fällt unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“
    • der Schuldner kann sich unter oben genannten Voraussetzungen auf den Zustand der „Höheren Gewalt“ berufen
    • Verzugszinsen fallen unter genannten Voraussetzungen auf 4% 
    • Inkassokosten sind nicht vom Schuldner zu tragen
    • Vertragsstrafen sind ausgesetzt, wenn der Vertragsbruch aufgrund von Corona geschieht 
    • gerade im B2B-Bereich ist zu prüfen, ob es eine Force Majeure Klausel im Vertrag gibt

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 05.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.