- Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“?
- Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen?
- Was muss man als Gast beachten?
- Was muss man als Inhaber beachten?
- Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
- Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
- Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
- Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?
Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“?
- Pensionen
- Hotels
- Campingplätze, die beaufsichtigt sind
- Schutzhütten
- Kabinenschiffe
Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen?
- Am 29. Mai 2020 ist es diesen wieder erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ihre Türen wieder zu öffnen
Was muss man als Gast beachten?
- Der bereits bekannte „Ein-Meter-Abstand“ ist gegenüber jedermann einzuhalten. Ausnahme bilden Personen die im gleichen Haushalt leben und Personen die zur selben Gästegruppe gehören
- Ebenso wird der Gast zum Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske angehalten, in Eingangsbereich vor allem bei der Rezeption
Was muss man als Inhaber beachten?
- Der Inhaber sowie seine Mitarbeiten sind verpflichtet bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen
Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
- Die eingeschränkten Öffnungszeiten sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr.
Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
- Ja, anders als bloße Besucher des Hotelrestaurants dürfen sich Übernachtungsgäste selbst bedienen und wird nicht durch die Mitarbeiter vollzogen.
- Die Speisen am Frühstücksbuffet unterstehen ebenso keiner Pflicht zur Vorportionierung oder Abdeckung
- Aber Achtung: Damit die oben genannten Regelungen gelten, muss das Infektionsrisiko durch besondere Hygienemaßnahmen minimiert werden
Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
Ja unter der Voraussetzung, dass entweder
- ein Mindestabstand von zwei Metern unter den Gästen eingehalten wird
oder
- durch Maßnahmen der räumlichen Trennung im Schlafraum das Infektionsrisiko minimiert wird.
Können Wellness- und Erholungsbereiche genutzt werden?
- Ja, dies ist grundsätzlich möglich unter der Gewährleistung einwandfreier Hygiene seitens des Betriebs.
Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?
- In diesem Bereich liegen leider noch keine Informationen bezüglich der Handhabung vor.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass:
- am 29. Mai 2020 alle Beherbergungsbetriebe wieder öffnen können
- man als Gast den Abstand sowie das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske einzuhalten hat
- Inhaber sowie Mitarbeiter bei Kundenkontakt auch die Mund-Nasen-Maske tragen müssen
- die Betriebs-und Gastgewerbe ihre Türen von 06:00 – 23:00 geöffnet haben
- sich Übernachtungsgäste am Buffet selbst bedienen dürfen unter Bewahrung geeigneter Hygiene
- es möglich ist unter genannter Voraussetzung in Gemeinschaftssälen zu übernachten
- der Wellnessbereich unter Gewähr von äußerster Hygiene benutzt werden darf
- bezüglich Fitnessbereichen noch keine Information aufliegt.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.
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