- Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
- Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
- Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
- Muss im Büro eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
- Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
- Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
- Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?
Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
- Welche Arbeitnehmer zuerst wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, steht nirgends geschrieben.
- Natürlich sollten jene, die Krankheitssymptome aufweisen, noch zu Hause bleiben. Auch in der Quarantäne ist ein HomeOffice möglich. Natürlich sofern der Arbeitnehmer nicht krank sondern arbeitsfähig ist.
- Es ist ratsam, zuerst die „Schlüsselkräfte“ wieder einzusetzen.
- Auch Großraumbüro Rotationen sind denkbar
Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
- Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. In Folge dessen auch seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Geeignete Schutzmaßnahmen sind:
- das Einhalten des Mindestabstand von einem Meter, in den Büros sowie auch in den Gemeinschaftsräumen
- das Tragen von Schutzmasken
- Desinfektionsmittel und gegebenenfalls Plexiglas zur Minimierung des Infektionsrisikos.
Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
- Arbeitnehmer, die nachweislich (durch ein ärztliches Attest) der Corona Risikogruppe angehören, können weiterhin im HomeOffice arbeiten.
- Sie können auch im Betrieb arbeiten, aber ausschließlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um eine Infizierung dieser Personengruppe zu verhindern.
- Achtung: Auch der Arbeitsweg ist hier zu beachten, bezüglich Ansteckungsgefahr!
Muss im Unternehmen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
- Nein. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske wird dennoch empfohlen.
Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
- Nein, kein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein Einzelbüro.
- Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet, die gegebenen Hygienevorschriften einzuhalten. Die mögliche Ansteckungsgefahr soll so gering wie möglich gehalten werden.
- Beachte: Beispielsweise: Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, ist eine Rückkehr ins HomeOffice denkbar.
Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
- Ja. Der Mindestabstand von einem Meter sollte eingehalten werden. Sowie andere Hygienevorschriften wie die Desinfektion der Hände, Lüften und/oder das Tragen von Schutzmasken.
Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?
Folgende Lösungen sind denkbar:
- Urlaub
- Zeitausgleich
- HomeOffice
- Sonderbetreuungszeit
Zusammenfassend wird festgehalten, dass:
- jeder Arbeitnehmer wieder zurück in die Betriebsstätte darf, dennoch Rotationen ratsam wären
- der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen hat um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren
- Arbeitnehmer die der Corona Risikogruppe angehören durch ärztliches Attest weiterhin von zu Hause aus arbeiten können
- das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht verpflichtet ist aber empfohlen
- Einzelbüros nicht verlangt werden können
- persönliche Besprechungen unter Einhaltung der Maßnahmen abgehalten werden können und
- es für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mehrere Lösungen gibt.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.
Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier.