Frühstücksbuffet

Beachtenswertes für die Wiedereröffnung der Hotellerie #Corona

    • Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 
    • Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 
    • Was muss man als Gast beachten? 
    • Was muss man als Inhaber beachten?
    • Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
    • Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
    • Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
    • Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 

    • Pensionen
    • Hotels
    • Campingplätze, die beaufsichtigt sind
    • Schutzhütten
    • Kabinenschiffe 

Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 

    • Am 29. Mai 2020 ist es diesen wieder erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ihre Türen wieder zu öffnen 

Was muss man als Gast beachten? 

    • Der bereits bekannte „Ein-Meter-Abstand“ ist gegenüber jedermann einzuhalten. Ausnahme bilden Personen die im gleichen Haushalt leben und Personen die zur selben Gästegruppe gehören 
    • Ebenso wird der Gast zum Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske angehalten, in Eingangsbereich vor allem bei der Rezeption 

Was muss man als Inhaber beachten?

    • Der Inhaber sowie seine Mitarbeiten sind verpflichtet bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen 

Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?

    • Die eingeschränkten Öffnungszeiten sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr. 

Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?

    • Ja, anders als bloße Besucher des Hotelrestaurants dürfen sich Übernachtungsgäste selbst bedienen und wird nicht durch die Mitarbeiter vollzogen. 
    • Die Speisen am Frühstücksbuffet unterstehen ebenso keiner Pflicht zur Vorportionierung oder Abdeckung
    • Aber Achtung: Damit die oben genannten Regelungen gelten, muss das Infektionsrisiko durch besondere Hygienemaßnahmen minimiert werden

Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?

Ja unter der Voraussetzung, dass entweder

      • ein Mindestabstand von zwei Metern unter den Gästen eingehalten wird

oder

      • durch Maßnahmen der räumlichen Trennung im Schlafraum das Infektionsrisiko minimiert wird. 

Können Wellness- und Erholungsbereiche genutzt werden?

    • Ja, dies ist grundsätzlich möglich unter der Gewährleistung einwandfreier Hygiene seitens des Betriebs. 

Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

    • In diesem Bereich liegen leider noch keine Informationen bezüglich der Handhabung vor. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • am 29. Mai 2020 alle Beherbergungsbetriebe wieder öffnen können 
    • man als Gast den Abstand sowie das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske einzuhalten hat
    • Inhaber sowie Mitarbeiter bei Kundenkontakt auch die Mund-Nasen-Maske tragen müssen 
    • die Betriebs-und Gastgewerbe ihre Türen von 06:00 – 23:00 geöffnet haben 
    • sich Übernachtungsgäste am Buffet selbst bedienen dürfen unter Bewahrung geeigneter Hygiene
    • es möglich ist unter genannter Voraussetzung in Gemeinschaftssälen zu übernachten
    • der Wellnessbereich unter Gewähr von äußerster Hygiene benutzt werden darf
    • bezüglich Fitnessbereichen noch keine Information aufliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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