Zeigefinger auf Mailsymbol

Elektronische Zustellung – das Wichtigste auf einem Blick

    • Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)?
    • Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?
    • Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?
    • Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?
    • Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 
    • Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?
    • Kann man der E-Zustellung widersprechen?
    • Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen?
    • Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)? 

    • Bei der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) handelt es sich um die elektronische Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung behördlicher Schriftstücke.
    • Hat man sich für die elektronische Zustellung registriert (dies erfolgt über oesterreich.gv.at), ist man für den Versender sofort „adressierbar“ und erhält keine Zustellungen mehr per Post.
    • Hat man sich noch nicht für die elektronische Zustellung registriert, bekommt man seine Dokumente weiterhin postalisch.
    • Achtung: Beispielsweise gilt die Übermittlung von einem Reisepass als nicht geeignet für die eZustellung. Dieser wird weiterhin vom Briefträger gebracht.  

Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?

    • Gemäß dem E-Government-Gesetz wurde ab 01.01.2020 das Recht auf elektronischen Verkehr für BürgerInnen im Zusammenhang mit Gerichten und Verwaltungsbehörden eingeführt, für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
    • Ausnahmen bilden beispielsweise die Zustellung von Reisepässen oder Originialdokumente in Papierform

Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?

    • Ja, es ist für Unternehmen sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, an der eZustellung teilzunehmen. 

Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?

    • Hier verweist E-Government-Gesetz verweist auf §3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz. Der Begriff des Unternehmers wird hier wie folgt definiert:
      • alle natürlichen Personen (bspw. Freiberufler)
      • juristische Personen
      • Personengesellschaften (bspw. OG, KG)
      • Personengemeinschaften und Vereinigungen mit Sitz in Österreich, die Dienstleistungen oder landwirtschaftliche Dienste gegen Entgelt anbieten
    • Hier finden Sie das Bundesstatistikgesetz. 

Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 

    • Derzeit liegen bezüglich einer Bestrafung aufgrund einer Nicht-Teilnahme keinerlei Information vor. 

Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?

    • Ja, alle Unternehmen nicht zur Abgabe einer UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) verpflichtet sind aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze. Diese müssen nicht an der Elektronischen Zustellung teilnehmen. 

Kann man der E-Zustellung widersprechen?

    • Ja, oben genannte Unternehmen, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind. Diese können einer elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken widersprechen.

Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen? 

    • Meist erfolgt ein solcher Widerspruch durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis, welcher postalisch an das Bundesrechenzentrum geschickt werden kann. 
    • Die Folge des Widerspruchs ist der bisherige Kontakt mit dem Unternehmen auf dem Postweg. 

Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

    • Im Teilnahmeverzeichnis werden alle Personen, Unternehmen und Behörden aufgelistet, die sich bei der elektronischen Zustellung registriert haben.
    • Um zu prüfen, ob man dem Empfänger erreichbar für eine elektronische Zustellung des Schriftstück ist , wird das Verzeichnis vor Absendung von den zustellenden Behörden geprüft.
    • Das Teilnahmeverzeichnis gibt ebenfalls Auskunft in welchem Dateiformat die Dokumente zugestellt werden können. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • die elektronische Zustellung die Übermittlung behördliche Dokumente beinhalten
    • seit 01.01.2020 für in §3 Z Bundesstatistikgesetz genannten Unternehmen die Teilnahme an der eZustellung verpflichtend ist
    • nur Unternehmen ausgenommen sind, die keine UVA anmelden müssen aufgrund Unterschreitung der Umsatzgrenze
    • genaue diese Unternehmen der eZustellung widersprechen können und folglich weiterhin auf dem Postwege kontaktiert werden
    • im Teilnahmeverzeichnis jegliche Empfänger aufgelistet sind, die für eine elektronische Zustellung erreichbar sind. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder das BGH-Urteil zum VW-Abgasskandal finden Sie hier

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

Rückrufservice und Terminanfrage

Klicken Sie auf den unteren Button, um das Kontaktformular zu laden. Bei Klick wird das Google reCAPTCHA von Google nachgeladen.

Inhalt laden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.