Cookie-Banner und Co – vom BGH zum EuGH und zurück

Schreibtisch mit Computer
    • Was sind Cookies? 
    • Was sind Cookie-Banner?
    • Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020? 
    • Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?
    • Was sagt der EuGH dazu?
    • Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

Was sind Cookies? 

    • Als Cookies werden kleine Textdateien bezeichnet, die zur Funktion des Internets beitragen. Wenn sich ein User gerade im Internet befindet und eine Webseite aufruft, wird das Cookie gemeinsam mit der aufgerufenen Website an den Browser gesendet.
    • Dieser Vorgang wird in den meisten Fällen vom Betreiber der jeweiligen Webseite ausgeführt. 
    • Der Zweck von Cookies ist die Sammlung von Daten des Users – das kann man sich wie einen digitalen Fußabdruck vorstellen. 

Was sind Cookie-Banner?

    • Bei einem Cookie-Banner handelt es sich im einen Banner der auf einer Website die vorhandenen Cookies sowie das Tracking anzeigt. 
    • Er gibt dem User die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung bevor die Daten verarbeitet werden. 

Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020?

    • Der Sachverhalt dieses Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband in Deutschland gegen eine Gewinnspielfirma aus dem Jahre 2013.
    • Diese Gewinnspielfirma hatte den Usern für die Teilnahme bereits vorausgefüllte Kästchen mit Einverständniserklärungen für E-Mails von dritten Werbepartnern vorausgestellt, sodass die Nutzer nur durch einen Klick der Vorauswahl zustimmen mussten.
    • Die Verbraucherzentrale legte daraufhin  Klage ein. Dieser Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis der BGH den Fall aus europarechtlicher Sicht dem EuGH vorlegte. 

Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?

    1. Ist von einer wirksamen Einwilligung seitens des Users auszugehen, wenn bei der Benutzung der Website die Informationen des Nutzers bereits durch voreingestellte Ankreuzkästchen gespeichert sind, welche der zur Verweigerung aktiv durch Anklicken erst verhindern kann? (siehe hierzu Art 5 und Art 2 lit f iVm Art 2 lit h der Datenschutzrichtlinie)
    2. Ist es von Relevanz, ob es sich bei den gespeicherten Daten um personenbezogene handelt?
    3. Kann eine wirksame Einwilligung iSd der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen? (vergleiche hierzu Art 6 Abs 1 lit a DSGVO)
    4. Im Bezug auf die ePrivacy Richtlinie – welche Informationen hat der Webseitenbetreiber dem User bereit zu stellen vor allem in punkto Cookies und Drittcookies? 

Was sagt der EuGH dazu?

      1. Gemäß der ePrivacy-Richtlinie muss der User bei Benutzung einer Website bezüglich den Cookies seine Einwilligung zu geben. Das bedeutet genauer, der Nutzer muss aktiv tätig werden, dass er mit der Speicherung von Cookies einverstanden ist.
        • Als zulässige Form der Einwilligung ist jede geeignete Weise zulässig, die den Wunsch des Nutzers zum Ausdruck bringt. Sie muss dennoch freiwillig erfolgen und darf nicht durch Zwang geschehen. 
        • Die Definition der Einwilligung in der Datenschutzrichtlinie ist, dass eine Einwilligung einer Willensbekundung gleich kommt, welche ohne jeglichen Zwang und im Bewusstsein der Sachlage erfolgt, dass hier Daten gespeichert werden. Dies weist hier ausdrücklich auf ein aktives Verhalten hin, welches im oben dargestellten Fall den Nutzern nicht ermöglicht wurde. 
        • Aus objektiver Sicht ist es laut EuGH nicht möglich zu klären, ob der Nutzer durch das „nicht abwählen“ eines voreingestellten Kästchens, seine tatsächliche Einwilligung zu den Cookies gibt. Es kann praktisch nicht geklärt werden, ob dieses Verhalten unter Kenntnis der Sachlage (umgangssprachlich formuliert: der Nutzer weiß was gerade passiert bzw. um was es geht) oder nicht. 
        • In conclusio liegt laut EuGH keine wirksame Einwilligung für voreingestellte Cookie-Banner vor. 
      2. Der EuGH hält fest, dass die Nutzer beim Gewinnspiel zur Registrierung Name und Adresse angefordert wurden und es sich bei solchen Daten natürlich um personenbezogene Daten handelt.
        • Es ist nicht relevant iSd ePrivacy-Richtlinie, da jene auf bloße Informationen abstellt, die abgespeichert werden.
        • Das alleine stellt schon einen Eingriff in die Privatsphäre dar. 
      3. Der EuGH verweist bei dieser Frage auf das bereits oben genannte zur ePrivacy-Richtlinie und macht abermals deutlich, dass es sich bei Stillschweigen nicht um eine wirksame Einwilligung handelt.
        • Es wird durch den Wortlaut eindeutig aktives Handeln des Nutzers suggeriert und nicht passives. 
        • Somit liegt hier ebenso, keine wirksame Einwilligung iSd DSGVO vor. 
      4. Die bereitgestellten Informationen auf einer Website müssen für den Nutzer:
        • leicht erkennbar sein
        • verständlich formuliert sein, dass er die Folgen von Cookies verinnerlicht
        • eine klare Sachlage schaffen (dass der Nutzer „weiß was er tut“; insbesondere mit seiner Einwilligung in die Datenspeicherung)
        • vor allem im Bereich von Drittcookies verständlich sein, ob und auf auf welche Daten sogenannte Dritte (meist Werbepartner) Zugriff haben und wie lang die Funktionsdauer der Cookies beträgt. 

Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

    • Das deutsche Telemediengesetz (TMG) hatte für die Lösung dieser Problematik nur widersprüchliche Angaben. Der der Senat des BGH hat mit seinem Urteil das TMG nach den oben genannten Vorgaben der DSGVO ausgelegt.
    • Somit ist abschließend erklärt festzuhalten, dass voreingestellte Kästchen bei Cookie-Bannern keine wirksame Einwilligung des Nutzers ist und jenem unter anderem auch mitgeteilt werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind. 

Zusammenfassend ist festzuhalten: 

    • dass es sich bei Cookies um kleine Textdateien handelt, die Informationen des Users speichern
    • dass voreingestellte Cookie-Banner mit Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO und der ePrivacy-Richlinie darstellt, da vom Nutzer ein aktives Verhalten verlangt wird 
    • dass der Nutzer informiert werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind 
    • dass dem Nutzer die Cookies auf der Website klar und verständlich näher gebracht werden müssen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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