Update zum Insolvenzrecht #Corona

Regal mit alten Büchern
    • Ist eine Überschuldungsprüfung in Corona Zeiten verpflichtet?
    • Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen? 
    • Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?
    • Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?
    • Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 
    • Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?
    • Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?
    • Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?
    • Wie lang gilt die Stundung?
    • Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ist eine Überschuldungsprüfung verpflichtet?

    • Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen und dies auch noch zukünftig der Fall sein wird
    • Verpflichtet eine Überschuldungsprüfung für Unternehmen, aufgrund von einer Überschuldung Insolvenz anmelden müssen 

 Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen?

Vorwiegend gilt für:

    • Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • GmbH & Co KG (verdeckte Kapitalgesellschaften)
    • Genossenschaften mit beschränkter Haftung

  • eine Überschuldungsprüfung zu vollziehen.

Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?

Es wird nach einem zweistufigen Prüfungsverfahren durchgeführt, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung des Unternehmens gegeben ist: 

    1. Rechnerische Überschuldung: Um diese zu errechnen, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen liquidiert (verkauft) wird. Ist in diesem Falle des Verkaufs, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichend um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. 
    2. Prognose des Fortbestehens: Hier gilt zu prüfen und realistisch einzuschätzen, ob das Unternehmen zukünftig wieder seine Schulden begleichen kann – sprich somit wieder den Status der Zahlungsfähigkeit erlangt. Bei dieser Prognose sind Sanierungs- sowie auch Finanzierungsmaßnahmen zu beachten, aber nur, wenn diese ernsthaft verfolgt werden und auch realisierbar sind. 

Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?

    • Grundsätzlich besteht wie in unserem Blog Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona erläutert, bei Überschuldung Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 
    • Aufgrund des Coronavirus, wurde diese Verpflichtung im Zeitraum vom 01. März 2020 – 31. Oktober 2020 ausgesetzt. 
    • War die Überschuldung vor diesem Zeitraum schon gegeben, ist die Verpflichtung zur Antragstellung weiterhin aufrecht. 
    • Achtung: Ist die Unternehmung in der Zahlungsunfähigkeit (das bedeutet, man kann seine Schulden nicht mehr bezahlen) muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 

    • Ja. Vergleiche hierzu das 4.-COVID-19 Gesetz. 
    • Grundsätzlich normiert der §1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), dass ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird, eine eigenkapitalersetzende Wirkung hat und somit der Rückzahlungssperre des §14 EKEG unterliegt, solange das Unternehmen nicht saniert ist
    • Die durch Corona eingeräumt Ausnahme sieht vor, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des §1 EKEG handelt, wen dieser
      • im Zeitraum vom 05.04.2020 – 30.06.2020
      • nicht länger als 120 Tage 
      • der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährt wurde
      • und keine Sicherheiten seitens der Gesellschaft dazu bestellt hat. 

Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?

    • Gemäß §156a der Insolvenzordnung (IO) ist es so, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote in Verzug gerät, kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen
    • Wichtig: Dies wird nun verhindert, wenn die Zahlungsschwierigkeiten des schuldenden Unternehmens auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Jedoch sind nur jene Schulden betroffen, die nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes fällig geworden sind.
    • Wurden im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 diese fälligen Forderungen schriftlich gemahnt, muss neuerlich nach dem 30.04.2020 gemahnt werden, da die Mahnung nicht wirksam ist.  

Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?

    • Ja, ist der Schuldner aufgrund von Corona nicht in der Lage seine Raten zu bezahlen, kann er eine Stundung beantragen.

Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?

    • Man muss den Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang er ersten Mahnung des Gläubigers stellen.  

Wie lang gilt die Stundung?

    • Höchstens für einen Zeitraum von 9 Monaten 

Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ja, genauer Überbrückungskredite, die: 

    • aufgrund der COVID-19 Kurzarbeitshilfe
    • im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
    • unverzüglich nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe rückerstattet werden müssen an den Kreditgeber 

sind in einer späteren Insolvenz der Unternehmung von einer Anfechtung nach §31 IO ausgeschlossen, wenn: 

    • für diesen Kredit keine Sicherheiten oder Pfand bestellt wurde und
    • dem Kreditgeber bei der Gewährung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • vorwiegend nur gewisse Rechtsformen eine Überschuldungsprüfung machen müssen
    • die Überschuldungsprüfung aus zwei Prüfverfahren besteht; rechnerische Überschuldung und Prognose des Fortbestehens
    • im EKEG der Zeitraum des Kredits von 60 auf 120 Tage aufgestockt wurde innerhalb oben genanntem Zeitraum 
    • man die Raten vom Sanierungsplan stunden kann 
    • ein Stundungsantrag spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung gestellt werden kann
    • höchstens bis zu 9 Monate gestundet werden kann
    • ein aufgrund Kurzarbeit gewährter Überbrückungskredit nicht der Anfechtung nach §31 IO unterliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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