Wie können Sie sich gegen eine Besitzstörung wehren?

Vogelperspektive auf Parkplatz
    • Was ist eine Besitzstörung?
    • Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?
    • Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?
    • Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen? 
    • Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 
    • Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?
    • Wer bezahlt Ihren Anwalt? 

Was ist eine Besitzstörung?

    • Die Besitzstörung ist laut §339 ABGB eine eigenmächtige Beeinträchtigung, eine Verletzung oder das komplette Entziehen einer Sache. 
    • Der quasi häufigste Fall einer Besitzstörung im Alltag ist das Zuparken des eigenen Privatparkplatzes. 

Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?

    • Nein, dass ist nicht relevant. 
    • Als Besitzstörung gilt auch ein sehr kurzes Abstellen seines eigenen Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz. 
    • WICHTIG: Dokumentieren Sie dennoch Uhrzeit und Tag, machen Sie auch ein Foto – dies ist für eine spätere Aufforderung des Störers essentiell. 

Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?

    • Jeder Besitzer kann eine Besitzstörung anzeigen, der die Sache benutzen darf. Dies schließt beispielsweise Mieter, Pächter und auch Leasingnehmer mit ein. 
    • Jedenfalls darf der Eigentümer der Sache auch eine Besitzstörung geltend machen. 

Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen?

    • Eine Generalklausel zum Schutz einer Besitzstörung gibt es leider nicht. 
    • Dennoch ist es gerade in den Fällen der Behinderung des eigenen Parkplatzes empfehlenswert diesen durch eine Beschilderung zu kennzeichnen. Das ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Besitzstörung. Es erleichtert den Beweis. 
    • Dem Störer muss es lediglich möglich sein, zu erkennen, dass dies ein Privatparkplatz ist. 

Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 

    • Wie oben bereits erwähnt, dokumentieren Sie Tag sowie Uhrzeit der Störung und machen Sie ein Foto. 
    • Empfehlenswert ist es danach sich an einen Anwalt zu wenden. 
    • Der Anwalt wird nach Erhalt der Halterauskunft im folgenden ein Aufforderungsschreiben sowie einer Unterlassungserklärung an den Störer richten. 
    • Im äußersten Fall wird bei Nichtbeachtung gegebenenfalls Klage eingereicht. 

Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?

    • Da eine Besitzstörung eine Verjährungsfrist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störer und Störung hat, ist es ratsam, unverzüglich die Besitzstörung einem Anwalt zu melden. 
    • Dieser wird die nötigen Schritte zur Wiedererlangung Ihres ruhigen Besitzes einleiten. 

Wer bezahlt Ihren Anwalt?

    • In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Einschreitens. 
    • Gerne prüfen wir das durch eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Nehmen Sie doch gleich Ihre Polizze beim kostenlosen Erstgespräch mit. Dieses vereinbaren Sie hier gleich online.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • jeder ordnungsgemäße Besitzer einer Sache eine Besitzstörung anzeigen kann
    • Dauer und Tag zwar für die Vollendung der Tat nicht relevant sind, aber für eine spätere Klage 
    • man sich leider nicht universell gegen eine Besitzstörung schützen kann, man aber anwaltlich dagegen vorgehen kann 
    • es empfehlenswert ist, eine Besitzstörung unverzüglich Ihrem Rechtsanwalt zu melden 
    • in den meisten Fällen eine Besitzstörung unter die Deckung der Rechtsschutzversicherung fällt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

schild "stay home"
    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Schein oder Sein – was wirklich hinter Online-Bewertungen steckt

Rating mit einem Stern
    • Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen? 
    • Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 
    • Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen? 
    • Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?
    • Was sind nun die Rechtsfolgen?
    • Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?
    • Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?
    • Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 
    • Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?
    • Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen?

    • Ja, das ist möglich. Eine Studie der AK zeigt, dass jede dritte Online-Bewertung gefälscht ist. 

Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 

    • Ja, das ist rechtswidrig. 

Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen?

    • Leider ist das in den meisten Fällen sehr schwer nachzuvollziehen woher die Bewertungen kommen und auch nachzuweisen. Die Agenturen die gefälschte Bewertungen zum Kauf anbieten haben ihren Sitz meist außerhalb der EU. 

Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?

    • Grundsätzlich ist vorab zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden
      • Tatsachenbehauptungen sind objektive Aussagen, die nach ihrer Wahrheit überprüft werden. Die Antwort auf diese Behauptungen sind meist „richtig“ oder „falsch“. Sie können weit ausgelegt werden (d.h. der Interpretationsspielraum ist hoch); beispielsweise wenn eine subjektive Behauptung auf Tatsachen beruht. 
      • Werturteile hingegen sind subjektive Wertungen, sprich Empfindungen, welche nicht so einfach beantwortet werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.
    • Im nächsten Schritt wird aus rechtlicher Sicht auf die Bedeutung des Inhaltes abgezählt. Gemäß dem Rechtssatz RS0031883  kommt es bei der Wertung der Bedeutung auf das Verständnis des angesprochenen Kreises an – sprich einem unbefangenen Durchschnittsleser/-hörer. 

Was sind nun die Rechtsfolgen?

      • Falsche Bewertungen im Internet die auf unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Werturteilen beruhen, finden keinen Schutz in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung
      • Ein Werturteil, welches ohne konkrete Fakten ins Internet gestellt wird, wird vor Gericht als sogenannte Beschimpfung im Sinne einer Ehrenbeleidigung angesehen. 
      • Bewertungen die Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder der gleichen enthalten sind ebenso nicht zulässig. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?

    • Wahre Fakten und Aussagen tätigen
    • wertende Kritik sollte das zulässige Maß nicht überschreiten. Das bedeutet, solange diese sich an konkreten Fakten orientiert, ist auch „schärfere“ Kritik zulässig. Vergleiche die Rechtsgrundlage hier
    • Wertende „Gefühle“ wie „das hat mir nicht gefallen“ oder „es entsprach nicht meinen Vorstellungen“ sind durchaus zulässig. 

Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?

    • Beispielsweise der Tatbestand der Üblen Nachrede, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist und der Tatbestand der Ehrenbeleidigung, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. 

Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 

    • Nein, diese müssen nur gelöscht werden wenn diese Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthalten. 
    • Das muss leicht aus der Bewertung erkennbar sein für die Allgemeinheit. 

Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?

    • Ja, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. 

Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

    • Wichtig ist, laufend zu dokumentieren, wann und welche Bewertungen auf der Plattform erscheinen. 
    • Mit diesen Unterlagen ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen und durch eine sogenannte Abmahnung seine Rechte klar zu stellen. 
    • Schlussendlich ist bei Bedarf eine Klage einzubringen, dies wird dennoch je nach Einzelfall zu bewerten sein. 

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Anwalts?

    • Wir sind routiniert mit dem Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und fragen gerne um eine Deckung an. 
    • Nehmen Sie doch Ihre Polizze um kostenlosen Erstgespräch gleich mit. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass

    • Onlinebewertungen auch mehr Schein als Sein seien können
    • der Kauf von positiven Bewertungen strafbar ist und man dies leider nicht gut nachvollziehen kann
    • absichtlich schädigende Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können 
    • negative Bewertungen wenn sie beleidigend oder verunglimpfend sind gelöscht werden müssen 
    • wenn man mit falschen Bewertungen über sich oder sein Unternehmen zu tun hat unbedingt laufend dokumentieren soll was sich tut und sich dann anwaltliche Hilfe suchen. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Wie Corona auch das Gesellschaftsrecht infiziert

Besprechungszimmer
    • Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?
    • Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 
    • Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?
    • Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?
    • Was passiert, bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?
    • Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?

Ja, gemäß dem §1 Abs 1 Covid-19-GesGe dürfen diese auch ohne Anwesenheit durchgeführt werden. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

    • Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu Wort zu melden 
    • Kein Teilnehmer darf von seinem Abstimmungsrecht ausgeschlossen werden 
    • Die Teilnahme an der Generalversammlung darf nicht an einen Ort gebunden sein, sie muss von überall möglich sein
    • Die Teilnahme muss durch ein Video- und Audio Kommunikationsprogramm möglich sein 
    • Vereinzeln dürfen auch Teilnehmer nur durch eine Audio Verbindung an der Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: dies dürfen nicht mehr als die Hälfte der Teilnehmer sein 
    • Bei Identitätszweifeln eines Teilnehmers der Versammlung muss diese von den Gesellschaftern überprüft werden 
    • Es muss bei der Einberufung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorgesehen sind. 

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung virtuell durchgeführt wird, obliegt den Geschäftsführern. Diese müssen jedoch die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in ihre Entscheidung miteinbeziehen. 

Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 

    • Ja, durch denjenigen, der die Hauptversammlung oder Generalversammlungen anberaumt hat, kann diese auch verschoben oder auch wieder abberaumt werden. 
    • Dafür ist grundsätzlich ein triftiger Grund notwendig, welcher durchaus auf den Coronavirus zutrifft 
    • Beachte: Eine Verschiebung einer Versammlung gleicht einer neuen Einberufung. Es müssen hierfür die Einberufungsfristen gewahrt werden. 

Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?

    • Die Ausschüttungssperre ist im §82 Abs 5 GmbHG definiert.
    • Diese Bestimmung besagt, dass die Ausschüttung (die Verteilung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter), ausgeschlossen bzw. gesperrt ist, wenn sich die Vermögenslage erheblich oder nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.
    • Betrachtungszeitraum: zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses

Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?

    • Der ausgeschlossene Bilanzgewinn auf eine neue Rechnung vorgetragen

Was passiert bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?

    1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Verschlechterung des Vermögens vor oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
    2. Tritt sie davor ein, ist zu überprüfen, ob es sich um eine erhebliche und nicht bloß vorübergehende Schmälerung des Vermögens handelt
    3. Ist Punkt 2 zu bejahen, müssen die Geschäftsführer die Gesellschafter darüber informieren. Dies muss vor der Beschlussfassung geschehen und es muss auf die Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. 
    4. Wichtig: Im Zuge dessen dürfen die Gesellschafter bloß eine Ausschüttung des Bilanzgewinns beschließen, die konform mit der Ausschüttungssperre ist, sprich nicht gegen sie verstößt. 
    5. Wird von den Gesellschaftern gegen Punkt 4 verstoßen, muss die Geschäftsführung die Ausschüttung verweigern. 

Achtung: Wird gegen eine Ausschüttungssperre verstoßen, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen  für Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter nach sich ziehen. Ebenso stehen Haftung- und Rückerstattungspfichten im Raum. 

Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

    • Hierzu ist anzumerken, dass das 2te COVID-19-Gesetz im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 eine Art „neutrale Frist“ vorsieht – ist in dieser Frist eine Erklärung bei Gericht abzugeben, werden diese 40 Tage nicht eingerechnet
    • Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Frist zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, welche grundsätzlich neun Monate beträgt
    • Das bedeutet: Verstreicht die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem 21.03.2020, wird diese um 40 Tage verlängert. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: 

    • Versammlungen unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen 
    • bereits anberaumte Versammlungen auch verschoben oder abgesagt werden können
    • die Ausschüttungssperre nach dem §82 Abs 5 GmbHG unbedingt beachtet werden muss
    • Nichtbeachtung kann schadenersatzrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben für die involvierten Organe
    • die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 40 Tage verlängert wurde

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Welt mit Maske
    • Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?
    • Wo gilt die neue Maskenpflicht? 
    • Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?
    • Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
    • Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 
    • Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?

    • Die neue Maskenpflicht wurde am 24.07.2020 wieder in Kraft gesetzt. 
    • Die zugehörige Verordnung finden Sie hier

Wo gilt die neue Maskenpflicht?

    • Supermärkten 
    • Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten – gemeint sind beispielsweise Bäckereien, Fleischereien aber auch Tankstellen die einen Lebensmittelshop betreiben
    • Postfilialen und Postpartnern
    • Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten 
    • öffentlichen Verkehrsmitteln 

Genauer heißt es, sofern zwischen den agierenden Personen keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, ist die Maske zu tragen um Schutz zu gewährleisten. Das gilt in Dienstleistungsbereichen, Gesundheitsbereichen und in öffentlichen Verkehr. 

Ausnahme: bildet hier die Gastronomie, hier ist keine Maske zu tragen. 

Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?

    • Diesbezüglich liegt seitens der Regierung keine Information vor

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (vergleiche §11 Abs 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung)

Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 

    • Dies kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, wenn Sie nicht zum ausgenommenen Personenkreis zählen. 
    • Beispielsweise hebt die ÖBB eine Strafe in Höhe von EUR 40 ein. Sie sind sogar befugt, gegen die weigernden Passagiere einen Fahrtausschluss auszusprechen. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Zurzeit wird hitzig diskutiert, ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist.
    • Der ausschlaggebende Punkt den die Juristen in Frage stellen, ist dass, in der COVID-19 Lockerungsverordnung keine klare und sachliche Differenzierung zwischen dem Lebensmittelhandel und anderem Handel zu finden ist. In diesem Falle handle es sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die stark kritisiert wird. Ähnliche Vorfälle zu der Lockerungsverordnung hat es schon gegeben, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. 
    • Das Ministerium rechtfertigt die Maskenpflicht, da sie nur in diesen Geschäften Pflicht ist, welche für Risikogruppen lebensnotwendig sind. Dies sei eine sachliche Rechtfertigung. 
    • Es wird festgehalten, dass die Frage ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist, nicht abschließend geklärt ist. 

Zusammenfassend wird festhalten, dass: 

    • die Maskenpflicht seit 24.07.2020 wieder in Kraft ist. 
    • bezüglich eines Endes der Maskenpflicht keine Informationen vorliegen.
    • die Maskenpflicht in oben aufgezählten Bereichen gilt.
    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann, davon ausgenommen sind
    • das „Nicht-Tragen“ der Maske eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. 
    • die Frage ob Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Maskenpflicht besteht, nicht geklärt ist. 

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5 Fragen, die man sich nach einem Verkehrsunfall stellen sollte

Verkehrsunfall
    • Was sind die „first Steps“ nach jedem Verkehrsunfall?
    • Müssen Sie die Polizei verständigen
    • Verkehrsunfall mit Verletzten – was müssen Sie tun? 
    • Wer bezahlt meinen Anwalt bei einer Vertretung?
    • Habe ich Anspruch auf Schmerzengeld?

Ein Verkehrsunfall ist in jederlei Hinsicht ein nervenaufreibendes Ereignis. Dennoch sollte man gerade in solchen Situationen einen kühlen Kopf bewahren und sich folgende Schritte in den Kopf rufen. 

Was sind die „first Steps“ nach jedem Verkehrsunfall?

Nach der Absicherung und Sicherstellung der Unfallstelle sowie der Versorgung allfälliger Verletzte sind untenstehende Punkte jedenfalls zu beachten: 

    • Füllen Sie einen Unfallbericht aus und machen Sie sich Ihre eigene gedankenbasierte Skizze, wie Sie den Unfallhergang empfunden haben
    • Fertigen Sie Fotos an, von Ihrem Fahrzeug sowie auch vom Fahrzeug des Unfallgegners. Dies kann für die Verschuldensfrage sowie die Klärung des Sachverhaltes sehr ausschlaggebend sein
    • Reden Sie mit allfälligen Zeugen und lassen Sie sich von diesen auch die Daten geben. 
    • Gerne senden gegnerische Haftpflichtversicherungen sogenannte Abfindungserklärungen aus. Unterfertigen sie diese nicht leichtfällig sondern lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten. Vereinbaren Sie jetzt kostenlos ein Erstgespräch. 

Müssen Sie die Polizei verständigen?

    • Die Polizei (juristisch auch Exekutive genannt) ist jedenfalls verpflichtend bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten hinzuzuziehen. 
    • Ebenso ist man verpflichtet, erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen. Ein Unterbleiben von dieser Handlung kann unter gewissen Umständen unter den §95 des Strafgesetzbuches fallen. Die Folge dessen ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe.  
    • Achtung: Bei einem reinen Blechschaden, sprich niemand hat sich verletzt, kann das Benachrichtigen der Polizei unterbleiben. Dennoch sollte man nur davon absehen, wenn die vollständigen Daten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam, auch bei keinen Personenschäden, die Polizei anzurufen. 

Verkehrsunfall mit Verletzten – was müssen Sie tun?

    • Wie schon oben erwähnt ist in diesem Fall unbedingt Hilfe zu holen oder erste Hilfe zu leisten sowie auch die Polizei zu verständigen 
    • Auch bei leichten Verletzungen wird hier ein Verkehrsunfall mit Verletzten zur Anzeige gebracht, da es sich hier um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr handelt. 
    • Dies wird nach der Aufnahme zur Staatsanwaltschaft gebracht und diese entscheidet je nach Schwere des Verhaltens sowie auch der Verletzung ob es weiterverfolgt wird oder eingestellt. 

Beispielsweise kann bei einer fahrlässigen Körperverletzung nach §88 des Strafgesetzbuches folgende Strafzumessung drohen:

      • Nach Abs 1 wird bei schwerem Verschulden eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht
      • Wie dem §88 Abs 2 entnehmen ist, wird bei einer leichten Fahrlässigkeit sowie Verletzung das Verfahren eingestellt, wenn die Heilung nicht über 14 Tage dauert und der Verletzte weiterhin seinem Beruf nachgehen kann. 
    • Natürlich ist dies von Fall zu Fall verschieden, deswegen sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. 

Wer bezahlt meinen Anwalt bei einer Vertretung?

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Hab ich Anspruch auf Schmerzengeld?

    • Bei einem Verkehrsunfall mit reinem Blechschaden, haben Sie keinen Anspruch auf Schmerzengeld. 
    • Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (bedeutet, dass sich jemand dabei verletzt hat), besteht grundsätzlich ein Anspruch. Dies wird von der Dauer der Schmerzen abhängig gemacht. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • man bei jedem Unfall die Unfallstelle absichern muss und allfällig erste Hilfe leistet 
    • immer Fotos machen sollte, von der Endstellung der Fahrzeuge sowie auch den Schäden
    • man einen Unfallbericht ausfüllen soll und sich auch selbst eine Skizze machen soll über das Unfallergehen 
    • man keine Abfindungserklärungen vorschnell unterzeichnen sollte
    • bei bloßen Blechschäden die Polizei nicht zu verständigen ist
    • bei Verkehrsunfällen mit Verletzten verpflichtend die Polizei zu rufen ist 
    • bei leichter Fahrlässigkeit unter oben genannten Voraussetzungen trotz Vollendung des Tatbestandes mit Straffreiheit oder diversioneller Erledigung zu rechnen ist
    • aufgrund der Individualität eines jeden Falles vorsorglich der Rat eines Anwalts einzuholen ist. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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