Wie Corona auch das Gesellschaftsrecht infiziert

Besprechungszimmer
    • Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?
    • Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 
    • Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?
    • Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?
    • Was passiert, bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?
    • Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?

Ja, gemäß dem §1 Abs 1 Covid-19-GesGe dürfen diese auch ohne Anwesenheit durchgeführt werden. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

    • Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu Wort zu melden 
    • Kein Teilnehmer darf von seinem Abstimmungsrecht ausgeschlossen werden 
    • Die Teilnahme an der Generalversammlung darf nicht an einen Ort gebunden sein, sie muss von überall möglich sein
    • Die Teilnahme muss durch ein Video- und Audio Kommunikationsprogramm möglich sein 
    • Vereinzeln dürfen auch Teilnehmer nur durch eine Audio Verbindung an der Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: dies dürfen nicht mehr als die Hälfte der Teilnehmer sein 
    • Bei Identitätszweifeln eines Teilnehmers der Versammlung muss diese von den Gesellschaftern überprüft werden 
    • Es muss bei der Einberufung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorgesehen sind. 

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung virtuell durchgeführt wird, obliegt den Geschäftsführern. Diese müssen jedoch die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in ihre Entscheidung miteinbeziehen. 

Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 

    • Ja, durch denjenigen, der die Hauptversammlung oder Generalversammlungen anberaumt hat, kann diese auch verschoben oder auch wieder abberaumt werden. 
    • Dafür ist grundsätzlich ein triftiger Grund notwendig, welcher durchaus auf den Coronavirus zutrifft 
    • Beachte: Eine Verschiebung einer Versammlung gleicht einer neuen Einberufung. Es müssen hierfür die Einberufungsfristen gewahrt werden. 

Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?

    • Die Ausschüttungssperre ist im §82 Abs 5 GmbHG definiert.
    • Diese Bestimmung besagt, dass die Ausschüttung (die Verteilung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter), ausgeschlossen bzw. gesperrt ist, wenn sich die Vermögenslage erheblich oder nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.
    • Betrachtungszeitraum: zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses

Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?

    • Der ausgeschlossene Bilanzgewinn auf eine neue Rechnung vorgetragen

Was passiert bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?

    1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Verschlechterung des Vermögens vor oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
    2. Tritt sie davor ein, ist zu überprüfen, ob es sich um eine erhebliche und nicht bloß vorübergehende Schmälerung des Vermögens handelt
    3. Ist Punkt 2 zu bejahen, müssen die Geschäftsführer die Gesellschafter darüber informieren. Dies muss vor der Beschlussfassung geschehen und es muss auf die Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. 
    4. Wichtig: Im Zuge dessen dürfen die Gesellschafter bloß eine Ausschüttung des Bilanzgewinns beschließen, die konform mit der Ausschüttungssperre ist, sprich nicht gegen sie verstößt. 
    5. Wird von den Gesellschaftern gegen Punkt 4 verstoßen, muss die Geschäftsführung die Ausschüttung verweigern. 

Achtung: Wird gegen eine Ausschüttungssperre verstoßen, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen  für Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter nach sich ziehen. Ebenso stehen Haftung- und Rückerstattungspfichten im Raum. 

Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

    • Hierzu ist anzumerken, dass das 2te COVID-19-Gesetz im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 eine Art „neutrale Frist“ vorsieht – ist in dieser Frist eine Erklärung bei Gericht abzugeben, werden diese 40 Tage nicht eingerechnet
    • Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Frist zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, welche grundsätzlich neun Monate beträgt
    • Das bedeutet: Verstreicht die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem 21.03.2020, wird diese um 40 Tage verlängert. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: 

    • Versammlungen unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen 
    • bereits anberaumte Versammlungen auch verschoben oder abgesagt werden können
    • die Ausschüttungssperre nach dem §82 Abs 5 GmbHG unbedingt beachtet werden muss
    • Nichtbeachtung kann schadenersatzrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben für die involvierten Organe
    • die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 40 Tage verlängert wurde

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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