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- Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?
- Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden?
- Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?
- Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden?
- Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt?
Die strikten Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie hat natürlich auch Auswirkungen auf das Familienrecht. Viele Elternteile fragen sich, ob sie denn noch das nicht bei Ihnen im Haushalt lebende Kind besuchen dürfen. Unteranderem spielt auch der Unterhalt eine Rolle. Folgend möchten wir Antworten auf die wichtigsten Fragen geben:
Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?
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- Grundsätzlich ist es auch unter den derzeitigen Restriktionen zulässig, das aus zu verlassen für Grundversorgungseinkäufe oder kleinere Spaziergänge. Es ist auch erlaubt, das gesetzliche Kontaktrecht zwischen Kindern und ihren Eltern auszuüben.
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- Bei einer 50%-50% Regelung (das Kind ist bis zu Hälfte im Haushalt des einen Elternteils und zur anderen im Haushalt des anderen Elternteils) steht dem gewohnten Wechsel nichts entgegen
- „Wochenende“ Kontaktregelungen oder auch stundenweise sind auch nach wie vor möglich und nicht beschränkt
- Individuelle Besuchsregelungen können die beiden Eltern ebenso treffen. Diese müssen jedoch einvernehmlich beschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt es in der Obliegenheit des zuständigen Pflegschaftsgerichts.
Ratsam: Der Kontakt mit den Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen sollte vermieden werden, um diese Generation zu schützen.
Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden?
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- Ein solcher Antrag kann durchaus auch in Zeiten von Corona gestellt werden. Durch das Vorliegen eines sogenannten Unterhaltstitels (beispielsweise ein Gerichtsbeschluss) werden Unterhaltsvorschüsse bis zum 30.04.2020 gewährt. Dies geschieht auch ohne, dass das Kind einen dazugehörigen Exekutionsantrag gerichtlich eingebracht hat.
Wichtig: Der Unterhaltsschuldner muss sich dennoch mit den Unterhaltszahlungen in Verzug befinden – kurzum, das betreffende Elternteil kommt seinen Zahlungen nicht mehr nach
Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt?
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- Es gäbe in diesem Fall die Möglichkeit, das Kontaktrecht aussetzen zulassen. Hier muss durch das entsprechende Verhalten dieses Elternteils eine Kindeswohlgefährdung stattgefunden haben.
- Auch bei Scheidungskindern, die durch eine 50%-50% Regelung immer abwechselnd in den Haushalten der Eltern leben, kann durch einen solchen Vorfall ein Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt werden.
- Achtung: Hier ist natürlich die Beweislast nicht außer Acht zu lassen
Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?
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- Wenn der unterhaltsschuldende Elternteil durch die strikten COVID-19 Maßnahmen auf Kurzarbeit umgestellt wurde oder gar gekündigt, ist die Herabsetzung der eigentlichen Beiträge für das Kind möglich. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen.
- Wichtig: Bis das Gericht über diesen Antrag entschieden hat, empfiehlt es sich den ursprünglichen Unterhalt zu leisten, um eine Exekution zu vermeiden
- Tipp: Eine schriftliche Information des Unterhaltspflichtigen an den anderen Elternteil über die gerichtliche Entscheidung und die Änderung der Unterhaltsverpflichtung kann nicht schaden
Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden?
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- Zwar ist die Bevölkerung angehalten, durch die COVID-19 Pandemie in Ihrem zu Hause zu bleiben. Dennoch ist es selbstverständlich möglich, einen gewalttätigen Partner aus der eigenen Wohnung wegweisen zu lassen
Zusammenfassend kann festgehalten werden:
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- Kinder die bei dem anderen Elternteil leben können trotz COVID-19 besucht werden
- Kindesaufenthalt durch 50%-50% Regelung kann weiterhin wie gewohnt durchgeführt werden
- Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden
- Unterhaltsherabsetzung durch Antragstellung an das Gericht beantragt werden
- Gewalttätige Partner können natürlich aus der Wohnung verwiesen werden
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; (Stand 01.04.2020) eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.