Alle verschärften Corona-Maßnahmen im Überblick #Update

Weltkugel mit Maske
    • Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht? 
    • Was ändert sich im Gastronomiebereich?
    • Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?
    • Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?
    • Was bedeutet die Corona-Ampel?

Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht?

Seit 14.09.2020 gilt nun wieder, dass in folgenden Bereichen verpflichtend eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen ist:

    • im Lebensmittelhandel 
    • in Tankstellen 
    • im gesamten Handel, vor allem in allen Kundenbereichen 
    • im Dienstleistungsbereich, beispielsweise Frisör oder Kosmetik, mit aktivem Kundenkontakt
    • bei allen Behörden mit Parteienverkehr
    • in allen Schul- und Universitätsgängen und allgemeinen Räumen des Gebäudes. 

Was ändert sich im Gastronomiebereich?

    • Das Servicepersonal muss nunmehr wieder zur Mund-Nasen-Schutzmaske greifen. Seit gestern ist das wieder verpflichtend. 
    • Speisen und Getränke dürfen in geschlossenen Räumen ausschließlich am Sitzplatz konsumiert werden. 

Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?

Die einstigen Lockerungen bei Veranstaltungen wurden mit 14.09.2020 nun wieder zurückgenommen und verschärft. Es gilt folgendes: 

    • Für Veranstaltungen ohne Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien 
    • Für Veranstaltungen mit Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und 3.000 im Freien

Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?

    • Aufgrund der steigenden Zahlen wurden nun wieder strengere Maßnahmen seitens der Regierung bekanntgegeben, da man sich mit allen Mitteln gegen einen weiteren Lockdown währen möchte. 

Was bedeutet die Corona-Ampel?

Das Corona-Ampel-System ist eine neu eingeführte Mechanik seitens der Regierung um klar und strukturiert aufzuzeigen, in denen gerade ein Risiko besteht. Kurz um kann es wie folgt zusammengefasst werden: 

    • ROT: sehr hohes Risiko, das bedeutet großflächige Verbreitung
    • ORANGE: hohes Risiko, das bedeutet Häufung von vielen Fällen, Clusterbildung nicht zwingend
    • GELB: mittleres Risiko, das bedeutet, moderate Anzahl an Fällen, häufig nur in Clustern
    • GRÜN: geringes Risiko, das bedeutet, vereinzelt Fälle, isolierte Clusterbildung

Unsere anderen Blogbeiträge über Besitzstörung, Corona und Pauschalreisen oder Corona und die Maskenpflicht finden Sie hier

Das Wichtigste zu Corona und Familienrecht

drei Personen auf einem Feld

    • Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?
    • Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden?
    • Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?
    • Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden? 
    • Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt? 

Die strikten Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie hat natürlich auch Auswirkungen auf das Familienrecht. Viele Elternteile fragen sich, ob sie denn noch das nicht bei Ihnen im Haushalt lebende Kind besuchen dürfen. Unteranderem spielt auch der Unterhalt eine Rolle. Folgend möchten wir Antworten auf die wichtigsten Fragen geben: 

Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?

    • Grundsätzlich ist es auch unter den derzeitigen Restriktionen zulässig, das aus zu verlassen für Grundversorgungseinkäufe oder kleinere Spaziergänge. Es ist auch erlaubt, das gesetzliche Kontaktrecht zwischen Kindern und ihren Eltern auszuüben. 

    • Bei einer 50%-50% Regelung (das Kind ist bis zu Hälfte im Haushalt des einen Elternteils und zur anderen im Haushalt des anderen Elternteils) steht dem gewohnten Wechsel nichts entgegen
    • „Wochenende“ Kontaktregelungen oder auch stundenweise sind auch nach wie vor möglich und nicht beschränkt 
    • Individuelle Besuchsregelungen können die beiden Eltern ebenso treffen. Diese müssen jedoch einvernehmlich beschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt es in der Obliegenheit des zuständigen Pflegschaftsgerichts. 

Ratsam: Der Kontakt mit den Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen sollte vermieden werden, um diese Generation zu schützen. 

Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden? 

    • Ein solcher Antrag kann durchaus auch in Zeiten von Corona gestellt werden. Durch das Vorliegen eines sogenannten Unterhaltstitels (beispielsweise ein Gerichtsbeschluss) werden Unterhaltsvorschüsse bis zum 30.04.2020 gewährt. Dies geschieht auch ohne, dass das Kind einen dazugehörigen Exekutionsantrag gerichtlich eingebracht hat. 

Wichtig: Der Unterhaltsschuldner muss sich dennoch mit den Unterhaltszahlungen in Verzug befinden – kurzum, das betreffende Elternteil kommt seinen Zahlungen nicht mehr nach 

Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt? 

    • Es gäbe in diesem Fall die Möglichkeit, das Kontaktrecht aussetzen zulassen. Hier muss durch das entsprechende Verhalten dieses Elternteils eine Kindeswohlgefährdung stattgefunden haben.
    • Auch bei Scheidungskindern, die durch eine 50%-50% Regelung immer abwechselnd in den Haushalten der Eltern leben, kann durch einen solchen Vorfall ein Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt werden. 
    • Achtung: Hier ist natürlich die Beweislast nicht außer Acht zu lassen

Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?

    • Wenn der unterhaltsschuldende Elternteil durch die strikten COVID-19 Maßnahmen auf Kurzarbeit umgestellt wurde oder gar gekündigt, ist die Herabsetzung der eigentlichen Beiträge für das Kind möglich. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. 
    • Wichtig: Bis das Gericht über diesen Antrag entschieden hat, empfiehlt es sich den ursprünglichen Unterhalt zu leisten, um eine Exekution zu vermeiden 
    • Tipp: Eine schriftliche Information des Unterhaltspflichtigen an den anderen Elternteil über die gerichtliche Entscheidung und die Änderung der Unterhaltsverpflichtung kann nicht schaden 

Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden? 

    • Zwar ist die Bevölkerung angehalten, durch die COVID-19 Pandemie in Ihrem zu Hause zu bleiben. Dennoch ist es selbstverständlich möglich, einen gewalttätigen Partner aus der eigenen Wohnung wegweisen zu lassen

Zusammenfassend kann festgehalten werden: 

    • Kinder die bei dem anderen Elternteil leben können trotz COVID-19 besucht werden 
    • Kindesaufenthalt durch 50%-50% Regelung kann weiterhin wie gewohnt durchgeführt werden 
    • Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden 
    • Unterhaltsherabsetzung durch Antragstellung an das Gericht beantragt werden 
    • Gewalttätige Partner können natürlich aus der Wohnung verwiesen werden

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; (Stand 01.04.2020) eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.