- Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?
- Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?
- Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt?
- Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?
Mit der ansteigenden Zahl von Corona Infizierten hat die Regierung weitere verschärfte Maßnahmen eingeführt.
Zentral gibt es nun folgende rechtsverbindliche Regelungen:
Veranstaltungsbereich:
- Bei Veranstaltungen sowie bei privaten Treffen ist es verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt jeweils für Indoor und Outdoor Treffen.
- Es ist untersagt jegliche Art von Verpflegung (Speisen und Getränke) bei Veranstaltungen auszuschenken.
- Veranstaltungen bzw. Events die von der Behörde bewilligt wurden, dürfen mit einer beschränkten Personenanzahl von maximal 1000 Personen in geschlossenen Räumen sowie maximal 1500 Personen im Freien stattfinden.
- Für Veranstaltungen die ohne zugewiesene Sitzplätze von statten gehen gelten Beschränkungen von 6 Personen im Indoor-Bereich und 12 Personen im Outdoor-Bereich. Weiters ist es Pflicht solche Veranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde anzuzeigen.
Gastronomiebereich:
- In Gastronomiebetrieben gilt eine Tischbeschränkung von 6 erwachsenen Personen. Kinder werden hier nicht inkludiert, sprich es zählen 6 Erwachsene plus Kinder.
- Es ist untersagt, nach Lokalschluss noch Speisen und Getränke vor dem Lokal zu konsumieren. Hier gilt eine 50-Meter-Regel.
- Die Sperrstunde in Österreich wurde in den meisten Bundesländern auf 01:00 Uhr festgelegt. Ausnahme: Tirol, Salzburg und Vorarlberg haben weiterhin die Sperrstunde auf 22:00 Uhr vorverlegt.
Aus für „Face-Shields“
- Alle Alternativen für die Mund-Nasen-Schutzmaske, beispielsweise die Face-Shields oder die kleineren Kinnschilder sind mit 07.11.2020 NICHT mehr erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das verpflichtende Tragen einer anliegenden MNS-Maske in den vorgeschriebenen Bereichen.
Babyelefant im öffentlichen Raum
- Im öffentlichen Raum (hiermit ist auch die Straße gemeint) gilt die 1-Meter-Abstandsregel welche auch der Babyelefant genannt wird. Dies ist nach der rechtlichen Reparatur der COVID-19-Maßnahmenverordnung auch rechtsverbindlich.
- davon ausgenommen sind: Personen die im gleichen Haushalt leben und auch Personen die sich innerhalb der vorgeschrieben 6-Personen-Gruppe befinden.
Maskenpflicht:
Zur den bisherigen Bereichen der Maskenpflicht kommen hinzu:
- Flughäfen
- Bahnsteige
- U-Bahn-Stationen
- Bus- und Bahnhaltestellen
- Bahnhöfe
- Opern- und Theaterbesuche (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
- Outdoor-Veranstaltungen (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
- Sportstätte (ausgenommen bei Sportausübung)
- Badestätten (außer in Feuchträumen – sprich Duschen und Badebereich)
- Mussen, Ausstellungen, Bibliotheken.
Ausnahme: Personen die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können sind natürlich von der Maskenpflicht bereit. Jene müssen jedoch das ärztliche Attest hinsichtlich ihrer Befreiung immer mitführen.
WICHTIG: in privaten Wohnbereichen gelten alle oben genannten Regelungen rein als Empfehlung.
Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?
- Ab Sonntag den 25.10.2020 Stichzeitpunkt 00:00 Uhr bekamen die oben genannten Maßnahmen ihre Gültigkeit.
Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt?
- Diesbezüglich sind keine Informationen bekannt.
Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
- Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.