Harter Lockdown 2.0 – das Wichtigste im Überblick

Schild mit Aufschrift Lockdown
    • Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?
    • Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?
    • Darf man das Haus verlassen?
    • Wen darf man während es Lockdowns treffen?
    • Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 
    • Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 
    • Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?
    • Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 
    • Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?
    • Sind Schulen geschlossen?
    • Sind Kindergärten geschlossen? 
    • Was passiert mit der Gastronomie?
    • Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?
    • Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
    • Wie können wir Ihnen helfen?
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Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?

    • Grundsätzlich gibt es zwei gravierende Unterschiede:
      1. die quasi komplette Schließung des Handels bis auf ein paar Ausnahmen 
      2. die Erweiterung des Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag.  
    • Im Lockdown Light wurde zwar die Gastronomie geschlossen, dennoch blieb der Handel offen und die Ausgangsbeschränkungen waren von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 

Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?

    • Der zweite komplette Lockdown in Österreich tritt gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 17.11.2020 bis einschließlich 06.12.2020 in Kraft. 

Darf man das Haus verlassen?

Man darf die eigenen vier Wände aufgrund folgender Ausnahmen verlassen: 

    • Spazieren gehen 
    • einzelne engste Angehörige treffen
    • einzelne wichtigste Bezugspersonen treffen 
    • Versorgung hilfsbedürftiger Personen
    • Versorgung der Tiere
    • Lebensmitteleinkauf 
    • Sport 
    • Arbeiten gehen 
    • zum Ausbildungsplatz fahren. 

Wen darf man während es Lockdowns treffen?

    • Es ist gestattet, einzelne engste Angehörige sowie engste Bezugspersonen zu treffen, welche nicht im gleichen Haushalt leben und welche man im Normalfall öfters wöchentlich sieht. 
    • Es dürfen sich nur zwei getrennte Haushalte treffen. 
    • Ebenso ist es erlaubt, seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner zu treffen. 

Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 

    • Ja, auch das ist erlaubt. 

Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 

    • Wenn man alleine im Auto sitzt oder im Personen die im gleichen Haushalt leben nicht. 
    • Die Maske muss getragen werden, wenn man Personen aus unterschiedlichen Haushalten befördert.
    • Wichtig: Es dürfen sich pro Sitzreihe nur 2 Personen im Fahrzeug befinden. Diese Regelung gilt auch für Taxiunternehmen und auch beispielsweise für Uber oder Bolt.

Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?

    • Nein. Es wird dennoch geraten, soweit möglich der berufliche Tätigkeit von zu Hause aus nachzugehen. 
    • Hier ist es ratsam sich mit dem Arbeitgeber über die genauen Regelungen auszutauschen. 

Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 

Folgende Geschäfte sind bis grundsätzlich 19:00 Uhr geöffnet: 

    • Supermärkte bzw. der Lebensmittelhandel
    • Drogerien
    • Apotheken
    • Banken
    • Tankstellen
    • Trafiken
    • Post 
    • KFZ-Werkstätten
    • Fahrradwerkstätten 
    • Tierfuttergeschäfte und
    • Agarhandel

Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?

    • Ja, hier gilt dennoch weiterhin der 1-Meter Abstand sowie das verpflichtende Tragen der Maske.

Sind Schulen geschlossen?

    • Grundsätzlich wurde in einer schulspezifischen Verordnung darüber entschieden, dass die Schüler auf Fernunterricht umgestellt werden. Das gilt für Volksschüler sowie für Maturanten. 
    • Dennoch ist es möglich, sein Kind weiterhin in die Schule zu bringen. Das Kind wird in der Schule pädagogisch betreut und in Kleingruppen werden die Hausaufgaben / Schulaufgaben durchgeführt. 
    • Wichtig: Dieses Betreuungsangebot kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich da am besten an die jeweilige Schule. 

Sind Kindergärten geschlossen? 

    • Grundsätzlich sind Kindergärten sowie die Schulen auch geschlossen. 
    • Es dürfen dennoch Eltern die keine andere Möglichkeit haben ihr Kind zu betreuen dieses weiterhin in den Kindergarten schicken. 
    • Es sind keine Voraussetzungen für diese Betreuung im Kindergarten während des Lockdowns notwendig. 

Was passiert mit der Gastronomie?

    • Der eigentliche Gastronomiebetrieb bleibt weiterhin geschlossen. 
    • Es ist lediglich der Abhol- und Lieferservice zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig. 

Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?

    • Hotels bleiben nach wie vor geschlossen. 
    • Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren geschäftlichen Reise. 

Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?

    • Nein, grundsätzlich sind private Wohnbereiche davon ausgenommen.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Wie können wir Ihnen helfen?

    • Die ständigen Änderungen der Maßnahmen rufen natürlich große Unsicherheit bei der Bevölkerung hervor – was ist denn jetzt erlaubt? was nicht? und genau hier möchten wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten. 
    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über Videokonferenz mit unserer Kanzlei und wir klären Sie über die Sachlage und Ihre Rechte auf. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Update zu Corona im Mietrecht – muss man bezahlen?

Schild "sorry we are closed"
    • Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
    • Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
    • Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
    • Was soll man als Mieter tun?
    • Was soll man als Vermieter tun?

Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?

    • Das Mietverhältnis kann durch den Mieter vor Ablauf nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) mit der Angabe eines „wichtigen Grundes“ aufgelöst werden. Die derzeitig herrschenden Corona Pandemie ist ein denkbar wichtiger Grund die behördlichen Schließungen der Betriebe – welches eine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts darstellen kann. Unter Unbrauchbarkeit versteht man, dass man den gemieteten Raum nicht mehr nutzen kann, beispielsweise ein Kosmetiker sein Studio. 

Aber ACHTUNG: Die Brauchbarkeit beziehungsweise Unbrauchbarkeit hängt von der Dauer ab und auch in welchem Ausmaß sich diese definiert. 

WICHTIG: Der Mieter trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast. Das bedeutet, der Mieter des Objektes muss beweisen, dass ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung besteht. 

Conclusio: Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen zur Auflösung vorliegen. 

Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?

    • Grundsätzlich ist natürlich die Miete zu bezahlen, da man seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen hat. Dennoch sieht beispielsweise der §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Befreiung beziehungsweise Freistellung des Mietzinses unter besonderen Umständen vor. 

Aktuelles Beispiel aus der Praxis:

    • Ein Friseursalon hatte sich in erster Instanz beim Bezirksgericht in Meidling erfolgreich auf den §1104 ABGB berufen.
    • Dieser normiert eine zeitliche Mietbefreiung bei Zuständen wie Feuer, Krieg, Wetterschläge, Überschwemmungen aber auch Seuchen werden genannt, nachzulesen hier. Diese Zustände verursachen eine Unbrauchbarkeit oder teilweise Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes.
    • Bei diesen Vorkommnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichten die Brauchbarkeit des Mietobjekts für den Mieter wieder herzustellen und im Gegenzug muss der Mieter verminderten oder gar keinen Mietzins für das Mietobjekt bezahlen. 
    • Das Bezirksgericht hatte die Anwendbarkeit des §1104 ABGB aufgrund des Coronavirus bejaht, da es diesen als Seuche definierte. Dieser hatte somit den Lockdown verursacht, wodurch dem Frisör die Brauchbarkeit seines Geschäftslokals genommen wurde. In conclusio hatte der Friseur einen gesetzlichen Anspruch auf Mietzinsentfall während es kompletten Lockdowns. 

ACHTUNG: Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteils kann kein pauschaler Entfall der Miete nach §1104 ABGB abgeleitet werden. Hier ist es speziell ratsam, den Mietvertrag und die darin getätigten Vereinbarungen zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Mietvertrages. 

WICHTIG: Es handelt sich bei diesem Urteil um ein erstinstanzliches Urteil. Das bedeutet, dass dem Vermieter Rechtsmittel zustehen, um die Thematik auf ein höheres Gericht zu bringen. Solange der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (das heißt, die Streithematik ging bis zum Obersten Gerichtshof), kann man hier keine pauschale Antwort geben. 

Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?

    • Wenn man aufgrund der Coronakrise gerade seine Miete nicht bezahlen kann, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Hier sieht das MRG vor, dass in diesem Falle der Mieter den Zahlungsrückstand nachzahlen kann, sprich dieser wird nicht sofort fällig.
    • Aber ACHTUNG: das ist nur möglich, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht grob verschuldet hat. In diesem Falle wird die Kündigung auch aufgehoben. 
    • TIPP: Treten Sie mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um die derzeitige Sachlage zu besprechen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei. 
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Was soll man als Mieter tun?

    • Wichtig ist die Prüfung des eigenen Mietvertrages!
    • In jeglichen Verträgen können sogenannte dispositive Normen vereinbart sein, das bedeutet Vereinbarungen die vom Gesetz abweichen. 
    • Sollten Sie Unsicherheiten oder Unklarheiten bezüglich des Mietvertrages haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung. Hierzu vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. 

Was soll man als Vermieter tun?

    • Auch auf Vermieterseite gilt die oberste Priorität: Prüfung der Mietverträge. 
    • Setzen Sie sich ebenso mit Ihren Mietern in Verbindung und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise. 
    • Vermieter können freiwillig Reduktionen oder Stundungen anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. 
    • Ebenso können Vermieter die von Mietzinsausfällen betroffen sind, einen Antrag auf Unterstützung beim Krisenbewältigungsfonds ansuchen. 

Zusammengefasst: 

    • Mietverträge können nicht mir nichts dir nichts vorzeitig aufgelöst werden, das bedarf eines wichtigen Grundes.
    • Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Meidling kann kein pauschaler Mietzinsentfall aufgrund §1104 ABGB abgeleitet werden. Es gilt der Einzelfall zu prüfen. 
    • Egal ob auf Mieter- oder Vermieterseite – ratsam ist es, den eigenen Mietvertrag zu prüfen und auch die Kommunikation mit der jeweilig anderen Seite zu suchen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei jeglichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei Ihren Mietverträgen, sowie auch bei der Korrespondenz zu Mieter und Vermieter. Senden Sie uns einfach Ihren Mietvertrag zu und alles weitere erledigen wir! 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.