- Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
- Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
- Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
- Was soll man als Mieter tun?
- Was soll man als Vermieter tun?
Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
- Das Mietverhältnis kann durch den Mieter vor Ablauf nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) mit der Angabe eines „wichtigen Grundes“ aufgelöst werden. Die derzeitig herrschenden Corona Pandemie ist ein denkbar wichtiger Grund die behördlichen Schließungen der Betriebe – welches eine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts darstellen kann. Unter Unbrauchbarkeit versteht man, dass man den gemieteten Raum nicht mehr nutzen kann, beispielsweise ein Kosmetiker sein Studio.
Aber ACHTUNG: Die Brauchbarkeit beziehungsweise Unbrauchbarkeit hängt von der Dauer ab und auch in welchem Ausmaß sich diese definiert.
WICHTIG: Der Mieter trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast. Das bedeutet, der Mieter des Objektes muss beweisen, dass ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung besteht.
Conclusio: Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen zur Auflösung vorliegen.
Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
- Grundsätzlich ist natürlich die Miete zu bezahlen, da man seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen hat. Dennoch sieht beispielsweise der §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Befreiung beziehungsweise Freistellung des Mietzinses unter besonderen Umständen vor.
Aktuelles Beispiel aus der Praxis:
- Ein Friseursalon hatte sich in erster Instanz beim Bezirksgericht in Meidling erfolgreich auf den §1104 ABGB berufen.
- Dieser normiert eine zeitliche Mietbefreiung bei Zuständen wie Feuer, Krieg, Wetterschläge, Überschwemmungen aber auch Seuchen werden genannt, nachzulesen hier. Diese Zustände verursachen eine Unbrauchbarkeit oder teilweise Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes.
- Bei diesen Vorkommnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichten die Brauchbarkeit des Mietobjekts für den Mieter wieder herzustellen und im Gegenzug muss der Mieter verminderten oder gar keinen Mietzins für das Mietobjekt bezahlen.
- Das Bezirksgericht hatte die Anwendbarkeit des §1104 ABGB aufgrund des Coronavirus bejaht, da es diesen als Seuche definierte. Dieser hatte somit den Lockdown verursacht, wodurch dem Frisör die Brauchbarkeit seines Geschäftslokals genommen wurde. In conclusio hatte der Friseur einen gesetzlichen Anspruch auf Mietzinsentfall während es kompletten Lockdowns.
ACHTUNG: Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteils kann kein pauschaler Entfall der Miete nach §1104 ABGB abgeleitet werden. Hier ist es speziell ratsam, den Mietvertrag und die darin getätigten Vereinbarungen zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Mietvertrages.
WICHTIG: Es handelt sich bei diesem Urteil um ein erstinstanzliches Urteil. Das bedeutet, dass dem Vermieter Rechtsmittel zustehen, um die Thematik auf ein höheres Gericht zu bringen. Solange der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (das heißt, die Streithematik ging bis zum Obersten Gerichtshof), kann man hier keine pauschale Antwort geben.
Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
- Wenn man aufgrund der Coronakrise gerade seine Miete nicht bezahlen kann, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Hier sieht das MRG vor, dass in diesem Falle der Mieter den Zahlungsrückstand nachzahlen kann, sprich dieser wird nicht sofort fällig.
- Aber ACHTUNG: das ist nur möglich, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht grob verschuldet hat. In diesem Falle wird die Kündigung auch aufgehoben.
- TIPP: Treten Sie mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um die derzeitige Sachlage zu besprechen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei.
Was soll man als Mieter tun?
- Wichtig ist die Prüfung des eigenen Mietvertrages!
- In jeglichen Verträgen können sogenannte dispositive Normen vereinbart sein, das bedeutet Vereinbarungen die vom Gesetz abweichen.
- Sollten Sie Unsicherheiten oder Unklarheiten bezüglich des Mietvertrages haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung. Hierzu vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch.
Was soll man als Vermieter tun?
- Auch auf Vermieterseite gilt die oberste Priorität: Prüfung der Mietverträge.
- Setzen Sie sich ebenso mit Ihren Mietern in Verbindung und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise.
- Vermieter können freiwillig Reduktionen oder Stundungen anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet.
- Ebenso können Vermieter die von Mietzinsausfällen betroffen sind, einen Antrag auf Unterstützung beim Krisenbewältigungsfonds ansuchen.
Zusammengefasst:
- Mietverträge können nicht mir nichts dir nichts vorzeitig aufgelöst werden, das bedarf eines wichtigen Grundes.
- Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Meidling kann kein pauschaler Mietzinsentfall aufgrund §1104 ABGB abgeleitet werden. Es gilt der Einzelfall zu prüfen.
- Egal ob auf Mieter- oder Vermieterseite – ratsam ist es, den eigenen Mietvertrag zu prüfen und auch die Kommunikation mit der jeweilig anderen Seite zu suchen.
Wir unterstützen Sie gerne bei jeglichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei Ihren Mietverträgen, sowie auch bei der Korrespondenz zu Mieter und Vermieter. Senden Sie uns einfach Ihren Mietvertrag zu und alles weitere erledigen wir!
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.