Die 8 wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zum neuen Home Office Gesetz ab 01.04.2021

Home Office, Computer, Tee
    • Wann soll das neue „Home Office-Gesetz“ in Kraft treten?
    • Kann man gezwungen werden, ins „Home Office“ zu gehen?
    • Wer bezahlt die digitalen Arbeitsmittel wie Laptop, Webcam, etc. im „Home Office“?
    • Wer bezahlt das Internet im „Home Office“?
    • Wer haftet bei Schäden im „Home Office“?
    • Bin ich unfallversichert im „Home Office“?
    • Wird ständige Erreichbarkeit im „Home Office“ vorausgesetzt?
    • Ich bin nicht ausgerüstet für „Home Office“ – wer bezahlt das Mobiliar?

Wann soll das neue „Home-Office-Gesetz“ in Kraft treten?

    • Das Gesetz soll planmäßig am 01.04.2021 in Kraft treten. 

Kann man gezwungen werden, ins „Home Office“ zu gehen?

    • Nein, weder kann der Arbeitnehmer gezwungen ins Home Office zu gehen, noch kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home Office durchsetzen, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt. 
    • Schlicht und einfach bedeutet dass, Home Office bleibt Vereinbarungssache, und diese muss schriftlich erfolgen. 
    • AUSNAHME: Ist eine Klausel (Versetzungsklausel) oder eine Home Office Regelung bereits Vertragsbestand, kann diese Klausel einseitig vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, sprich er kann Home Office anordnen. Auch hier ist es unabdingbar, es muss für den Arbeitnehmer günstiger sein. 

Wer bezahlt die digitalen Arbeitsmittel wie Laptop, Webcam, etc. im „Home Office“?

    • Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsmittel für das Home Office, beispielsweise Laptop, Mobiltelefon, etc. zur Verfügung stellen. 
    • Erfolgt dies nicht, und der Arbeitnehmer benutzt seine privaten digitalen Arbeitsmittel, dann muss der Arbeitgeber einen Kostenersatz leisten. Die Höhe des Kostenersatzes kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden oder es kann in der Betriebsvereinbarung bereits vorhanden sein. Der Kostenersatz muss jedenfalls in angemessener Höhe erfolgen. 

Wer bezahlt das Internet im „Home Office“?

    • Das verbrauchte Internet ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. 
    • Der verbrauchte Strom ist nicht unbedingt vom Arbeitgeber zu ersetzen. 
    • Wie auch schon beim Kostenersatz bei Benutzung eines privaten Laptops, ist auch der Kostenersatz bzw. die Vergütung für das verbrauchte Internet direkt mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren oder unter Umständen auch mit dem Betriebsrat. 

Wer haftet bei Schäden im „Home Office“?

    • Wenn Schäden am Laptop oder an der Webcam durch Haustiere oder Familienangehörige unabsichtlich erholen, dann muss der Schaden jedenfalls nicht in vollem Umfang ersetzt werden. 
    • In manchen Fällen muss der Schaden auch gar nicht ersetzt werden. 
    • Es empfiehlt sich direkt mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. 

Bin ich unfallversichert im „Home Office“?

    • Ja, der Unfallversicherungsschutz gilt innerhalb der eigenen Wohnung sowie auch bei sogenannten Wegunfällen. 
    • Wegunfälle sind Unfälle, die beispielsweise auf dem Weg vom Home Office ins Büro passieren.
    • (vgl §175 ASVG)

Wird ständige Erreichbarkeit im „Home Office“ vorausgesetzt?

    • Klar und deutlich: Nein! 
    • Auch im Home Office gelten die gleichen Arbeitszeiten, die auch direkt am Arbeitsplatz gelten würden. 
    • Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten so exakt wie möglich zu dokumentieren. 

Ich bin nicht ausgerüstet für „Home Office“ – wer bezahlt das Mobiliar?

    • Wenn das Gesetz in Kraft tritt, kann man fürs Home Office benötigte Möbelstücke, wie beispielsweise einen Schreibtischstuhl oder ähnliches von der Steuer absetzen.
    • Steuerlich absetzbar sind Anschaffungen bis maximal EUR 300. 
    • Die Möglichkeit besteht auch für Anschaffungen, die bereits im Jahr 2020 getätigt wurden für das Home Office. 
    • Tipp: Behalten Sie die Rechnungen auf!

Zusammengefasst wird festgehalten, dass: 

    • das neue Gesetz voraussichtlich ab 01.04.2021 in Kraft tritt
    • Home Office grundsätzlich Vereinbarungssache bleibt, mit Ausnahme einer Versetzungsklausel
    • Digitale Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zu stellen sind, ansonsten man berechtigt ist für einen Kostenersatz
    • das verbrauchte Internet im Home Office vom Arbeitgeber zu begleichen ist, der Kostenersatz sollte vorab vereinbart werden
    • der Unfallversicherungsschutz innerhalb der Wohnung und auch bei Wegunfällen gilt 
    • bei Schäden im Home Office man diese grundsätzlich nicht im vollen Umfang begleichen muss 
    • man definitiv nicht ständig erreichbar sein muss im Home Office
    • man bis maximal EUR 300 Anschaffungen für das Home Office von der Steuer absetzen kann. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Treuhandschaft im Überblick – das sollten Sie wissen

Vertrag, Verhandlungen
    • Was ist eine Treuhandschaft?
    • Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?
    • Überblick über die Treuhandschaft 

Was ist eine Treuhandschaft?

    • Die Treuhandschaft ist eine Dienstleistung des Rechtsanwaltes, die bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, besonders bei Liegenschaftskaufverträgen, eine zentrale Rolle spielt. 
    • Die Treuhandschaft dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber dem Vertragspartner, zB des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung.
    • Dabei unterliegt der Rechtsanwalt der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer.

Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?

    • Absicherung des Verkäufers: Der Vorteil des Verkäufers ist die Absicherung der Kaufpreiszahlung und Auszahlung. Der Rechtsanwalt sorgt dafür, dass der Verkäufer auch zu seinem vertraglich vereinbarten Geld gelangt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Absicherung des Käufers: Der Vorteil des Käufers ist die Absicherung, dass der Kaufpreis erst zum Verkäufer gelangt, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Käufers erfolgt ist sowie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. 

Überblick - Wie läuft eine Treuhandschaft beim Rechtsanwalt ab?

Der erste Schritt ist die Einrichtung eines eigenen Treuhandkontos bei einer staatlich beaufsichtigten Bank. Alle Ein- und Auszahlungen laufen ausschließlich über dieses Konto.

Die Grundlage einer Treuhandschaft ist ein Vertrag. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag, Werkvertrag oder auch ein Abtretungsvertrag sein. 

Dieser wird beim Vertragsabschluss von beiden Parteien beglaubigt unterfertigt. Ebenfalls wird im Rahmen des Vertrages auch die Treuhandvereinbarung unterzeichnet.

Aus der Treuhandvereinbarung ergeben sich Verpflichtungen für den Rechtsanwalt als Treuhänder gegenüber dem Verkäufer und dem Käufer,  insbesondere verwahrt der Rechtsanwalt den Kaufpreis mit äußerster Sorgfalt. Er steht unter der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer. 

Auch ist der Rechtsanwalt als Treuhänder verpflichtet, bei Vertragsabschluss das Informationsblatt über die Treuhandschaft der Rechtsanwaltskammer allen Treugebern auszuhändigen. 

Die Meldung der Treuhandschaft an die Rechtanwaltskammer erfolgt durch den Rechtsanwalt unverzüglich nach der Unterfertigung. Die Rechtsanwaltskammer trägt in Folge die Treuhandschaft in das anwaltliche Treuhandbuch ein. Dadurch ist die Treuhandschaft bis zu einem Betrag von 7,2 Millionen Euro versichert. 

Nach der Erstmeldung der Treuhandschaft an die Rechtsanwaltskammer werden die treuhänderische Bank, der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie die Treugeber von der Meldung verständigt. Dies erfolgt schriftlich und dient lediglich zur Information.

Der Kontoverfügungsauftrag dient zur Absicherung der Geldüberweisungen. Im Zuge dessen wird erklärt, dass die Geldüberweisungen (Verfügungen) nur an die im Kontoverfügungsauftrag genannten Personen und nur auf die im Kontoverfügungsauftrag angeführten Konten durchgeführt werden dürfen. Der Kontoverfügungsauftrag ist ebenfalls von allen Treugebern sowie dem Rechtsanwalt als Treuhänder zu unterfertigen.

 

Die grundbücherliche Rangordnung für den Treuhänder dient zur Absicherung, dass bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers keine anderen Eintragungen wie zB Eigentumsrechte oder Pfandrechte im Grundbuch erfolgen können. Diese Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung wird durch den Treuhänder eingebracht. 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet nachzufragen, ob die Mittel zum Kauf (der Kaufpreis) auch aus einer legitimen Quelle kommt. Beispielsweise sollte der Kaufpreis aus einer Schenkung kommen, ist die Schenkungsmeldung dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Diesbezüglich wird ein Geldwäscheformular vom Käufer unterzeichnet, in dem er die fehlenden Informationen (z.B. die Mittelherkunft) anzugeben hat.

Der Rechtsanwalt darf nur im Rahmen der Treuhandschaft und des Kontoverfügungsauftrages Geldüberweisungen tätigen. 

Der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie alle Treugeber werden nach jeder Buchung auf dem Treuhandkonto durch einen Kontoauszug der Treuhandbank informiert. Dieser wird postalisch zugesandt. 

Wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen, wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt und somit die Treuhandschaft beendet. 

Die vereinbarten Auszahlungsbedingungen sind in der Regel: 

    • Allseits notariell beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag 
    • Vorliegen des einzigen Grundbuchsbeschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung mit einer Restlaufzeit von mindestens 3 Monaten 
    • Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 Z1 Sbg. GVG (nur bei Baugrundstücken (und Gebäuden) in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden)
    • Sicherung des vertragsgemäßen Eigentumsübertragung des Kaufobjekts 
    • Nachweis für die Übergabe des Kaufobjekts
    • Bestätigung des Erstmeldung der Rechtsanwaltskammer über die Treuhandschaft
    • Kontoverfügungsauftrag
    • (nur für Verkäufer relevant) erforderliche Unterlangen und Urkunden für die Berechnung der Immobilienertragssteuer inkl. unterfertigte Formulare für die Berechnung sowie die Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Rechtsanwalt

Die Beendigung der Treuhandschaft muss der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.