Die Freiheit sich zu versammeln: gemeinsam bewirken

Jemand wird auf etwas aufmerksam gemacht

Das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren ist ein hohes Gut der Demokratie. Dennoch gibt es gesetzliche Bestimmungen, die es insbesondere beim Veranstalten von Demonstrationen zu beachten gilt.

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht unter besonderem Verfassungsschutz. Es handelt sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das eine Person vor Eingriffen des Staates schützen soll. Durch dieses Grundrecht wird unter anderem die Teilnahme am politischen Geschehen in Österreich sichergesellt.

Das Versammlungsrecht bedeutet die Freiheit sich zu versammeln. Deshalb ist der Begriff „Versammlung“ von zentraler Bedeutung. Darunter versteht man eine Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, gemeinsam etwas zu bewirken. Dadurch entsteht eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen. 

Nach dieser Definition kann also z.B. auch ein Infotisch, an dem sich mehrere Personen befinden und dadurch gemeinsam etwas bewirken wollen, als Versammlung bezeichnet werden. Eine reine Weitergabe an Informationen ist jedoch nicht ausreichend, um als Versammlung zu gelten. 

Eine Versammlung, die allgemein zugänglich und nicht auf geladene Gäste beschränkt ist, ist spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. 

Anzugeben ist der Zweck der Versammlung, der Versammlungsort und die Zeit zu der die Versammlung stattfinden soll. 

Die Versammlungsanzeige muss vom Veranstalter vorgenommen werden.

Zu beachten sind außerdem weitere Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, wie z.B. bei der Benutzung einer Straße.

Da der Veranstalter für die Anzeige der Versammlung verantwortlich ist, ist hier zu klären wer überhaupt als Veranstalter gilt.   

Die Person, die eine Versammlung einberuft, zu ihr einlädt oder sie organisiert, gilt grundsätzlich als Veranstalter. In der Regel ist das der Organisator, Initiator oder Planer. Ausschlaggebend ist, dass der Veranstalter in den anderen Teilnehmern den Willen zum Versammeln hervorruft.  

Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation oder Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft.

Der Versammlungsfreiheit sind gesetzliche Schranken gesetzt:

    • Die Versammlung darf nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
    • Sie darf nicht die öffentliche Sicherheit bzw. das öffentliche Wohl gefährden.
    • Während einer Sitzung des Nationalrates, der Landtage, der Bundesversammlung oder des Bundesrates darf im Umkreis von 300 m um den Sitz dieser Einrichtung keine Versammlung stattfinden.
    • Es dürfen keine bewaffneten Personen an der Versammlung teilnehmen. 
    • Gegenstände, die zur Anwendung von Gewalt an Menschen oder Sachen geeignet sind, dürfen nicht mitgeführt werden.
    • Es besteht außerdem ein Vermummungsverbot.

Pflichten des Versammlungsleiters:

    • Der Leiter der Versammlung muss für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen.
    • Er hat gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegenzutreten.
    • Außerdem muss er die Versammlung auflösen, wenn  Anordnungen nicht Folge geleistet wird.

Pflichten der Behörde:

    • Die Behörde hat für den ungehinderten Ablauf einer Versammlung Gewähr zu tragen. Sie hat sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung zu treffen. Sie hat etwa einen Schutzbereich von maximal 150 m festzulegen, in welchem keine weiteren Demonstrationen stattfinden dürfen.

Die Auflösung einer Versammlung darf nur als letztes Mittel herangezogen werden und nur dann stattfinden, wenn eine Auflösung im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK gerechtfertigt ist. Wird die Versammlung gesetzwidrig veranstaltet, werden gesetzwidrige Handlungen gesetzt oder die öffentliche Ordnung bedroht, darf die Behörde eine Versammlung auflösen. Die Unterlassung einer Versammlungsanzeige rechtfertigt noch keine Auflösung einer Versammlung, stellt jedoch eine Verwaltungsübertretung dar. Bei der Auflösung darf die Behörde angemessene Zwangsmittel einsetzen und gegebenenfalls Festnahmen durchführen. Dabei ist aber stets mit höchster Achtung der Menschenwürde vorzugehen. 

Deal or No Deal: Der Unternehmenskauf

Darstellung Vertragsabschluss

Dem Entschluss zum Unternehmenskauf oder zum Kauf von Unternehmensanteilen folgt ein Prozess, der auch Herausforderungen birgt. Auch nach der Transaktion gibt es einiges zu beachten.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne vor, während und nach der Kaufabwicklung!

    1. Ein Unternehmenskauf kann auf zwei verschiedene Arten stattfinden. Einerseits kann das Unternehmen erworben werden, indem alle Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen. Dieser Vorgang wird als Asset Deal bezeichnet. Es handelt sich um einen Unternehmenserwerb, wen der Ankauf eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet.

    2. Andererseits können auch nur Anteile an einem Unternehmen erworben werden. Dieser Vorgang wird als Share Deal bezeichnet. Hier sind außerdem Kapitalerhaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Bei Kapitalgesellschaften oder kapitalistischen Personengesellschaften haben Gesellschafter nur einen Anspruch auf Auszahlung des Bilanzgewinns. Somit darf das zu kaufende Unternehmen nicht den eigenen Ankauf finanzieren oder besichern. 

Die Vertragsverhandlungen enthalten mehrere Elemente , die Bestandteil des Verhandlungsprozesses sind:

  1. Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) als Schutz für die Vertragsparteien
  2. Abschluss eines Vorvertrages (Letter of Intent) 
  3. Unternehmensbewertung (Due Diligence)
  4. Verhandlung über den konkreten Vertragsgegenstand (Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs, Arbeitsverhältnisse, Rechtsverhältnisse, Gewährleistung, Haftung, Garantien etc.)
  5. Vertragsabschluss und Abwicklung (Signing und Closing) 

Im Rahmen der Verhandlung hat der Unternehmenskäufer die Möglichkeit das Unternehmen zu überprüfen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Due Diligence-Prüfung (eine sog. „im Verkehr gebotene Sorgfalt“). Es handelt sich um einen Prüfprozess, der dazu dient, den Wert des Unternehmens zu ermitteln. Dabei werden Risiken abgewogen und Stärken sowie Schwächen analysiert. Nach der Prüfung kann der Kauf als lohnenswert oder eben nicht eingestuft werden.

Mit der Überprüfung des Unternehmens hängt unter anderem der Kaufpreis zusammen. Unterschiedliche Faktoren wie Kundenstamm, Vermögenswerte, Schulden etc. beeinflussen die Kaufpreisermittlung. Deshalb sind diese Informationen noch während der Vertragsverhandlungen einzuholen. 

Sind die Vertragsverhandlungen abgeschlossen und einigen sich Veräußerer und Erwerber, kann der Vertrag unterzeichnet werden (Signing). Dabei verpflichten sich die Parteien zur Übertragung des Eigentums an den Anteilen am Unternehmen bzw. an den Vermögensgegenständen.

Das Closing bezeichnet die Vollziehung der Unternehmensübertragung. 

Im Falle eines Asset Deals:

  1. Rechtverhältnisse:

    Nach dem Unternehmenskauf gehen alle unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Geschäfte (z.B. Lieferverträge) vom Veräußerer auf den Erwerber über. 

  2. Mitteilungspflicht:
    Da der Übergang von Rechtsverhältnissen ein starker Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartei des Veräußerers ist, sieht das Gesetz ein Widerspruchsrecht des Dritten als Schutzmechanismus vor. Bevor die Rechtsverhältnisse übergehen, ist der Vertragspartner des Veräußerers vom Unternehmensübergang in Kenntnis zu setzen. Die Informationspflicht trifft sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber. Der Vertragspartner hat eine dreimonatige Überlegungsfrist. Sollte er nicht widersprechen, geht das Vertragsverhältnis auf den Erwerber über. Widerspricht er aber, bleibt das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Vertragspartner (Veräußerer) bestehen.
  3. Haftung:
    Trotz eines Übergangs der Vertragsverhältnisse, bleibt die Haftung des Veräußerers begrenzt bestehen. Der Veräußerer haftet für alle Verpflichtungen, die schon vor dem Unternehmensverkauf entstanden sind und innerhalb von fünf Jahren (nach Veräußerung) fällig werden. Diese Verpflichtungen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Somit trifft den Veräußerer eine  Nachhaftung von maximal 8 Jahren ab Unternehmensübergang. 

Im Falle eines Share Deals:

Da sich bei einem Share Deal der Rechtsträger nicht ändert, sondern nur Anteile erworben werden, haftet weiterhin die Gesellschaft.  

8 Rechtstipps für mehr Sicherheit bei Start-ups

Beratung in einem Startup

Rund 40.000 Start-ups wurden 2020 alleine in Österreich gegründet – gänzlich neue wirtschaftliche Situationen, wie die Coronapandemie, wirken sich nicht nur negativ auf die Konjunktur aus, sondern eröffnen auch neue Märkte und folglich neue innovative Möglichkeiten am österreichischen beziehungsweise internationalen Markt Fuß zu fassen. 

Verfolgst auch du den Traum Unternehmer zu werden? Gerade in der Gründungsphase gibt es eine Vielzahl an rechtlichen Aspekten abzuklären, um Fehler frühzeitig zu vermeiden. Weil das Ausblenden oder Hintenanstellen von diesen Punkten keine Lösung ist, findest du hier die wichtigsten Informationen!

Die meisten Fehler passieren bereits im Frühstadium bei der Gesellschaftsgründung. Obwohl die Wahl der Rechtsform nicht in Stein gemeißelt ist und bei Bedarf geändert werden kann, ist es dennoch ratsam, diese Entscheidung gut zu überdenken.

Die verschiedenen Gesellschaftsformen lassen sich in Österreich einteilen in: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Unterschiede finden sich insbesondere in der Haftung, der steuerlichen Belastung und den Kosten.

Die für Start-ups in Frage kommenden Gesellschaftsformen sind:

Personengesellschaften:

            • Einzelunternehmen (e.U)
            • Offene Gesellschaft (OG)
            • Kommanditgesellschaft (KG)

Kapitalgesellschaft:

            • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Welche Rechtsform gewählt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab. Es sollte bereits zu Beginn überlegt werden, ob das Unternehmen alleine oder mit anderen Personen gegründet wird und wie die Haftung geregelt werden soll. Zum Vergleich: Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, bei Kapitalgesellschaften nur mit ihren Einlagen.

Du hast eine Idee, die du zu Geld machen möchtest? Großartig – aber stelle dir vor, du investierst Zeit, Mühen und Kapital in die Umsetzung und dann bist nicht du der Profiteur, sondern die Konkurrenz, die deine Idee nachmacht! Um das zu verhindern ist es essenziell, sich rechtzeitig um die Anmeldung von Marken, Mustern und Patenten zu kümmern. Hinsichtlich dessen empfiehlt sich unter anderem das Lesen unseres Blogs Bis zu EUR 1500 Förderungsangebot für KMU in Europa!“ 

Vorsicht ist selbstverständlich nicht nur für Wahrung der eigenen Rechte geboten. Auch der Eingriff in fremde Rechte kann schnell zu einer äußerst kostspieligen Angelegenheit werden! 

Da die Finanzierung gerade zu Beginn einer Unternehmensgründung wohl oft die größte Hürde darstellt, sind diverse Förderangebote natürlich gern gesehen! Aufgrund stetiger Neuerungen und Änderungen ist eine abschließende Liste an Fördermöglichkeiten kaum möglich. Bei uns findest du aber die wichtigsten Anlaufstellen im Überblick!

            • Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG)
            • AMS
            • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (aws)
            • Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
            • Wiener Wirtschaftsagentur
            • EU-Förderungen

Informiere dich unbedingt rechtzeitig! Die meisten Anträge müssen bereits vor Projektbeginn eingereicht werden.

Auch nach Erhalt von oben genannten Förderungen, ist es für viele Unternehmen schwierig sich selbst zu finanzieren. Um zusätzliches Kapital aufzubringen, kann auf verschiedene Finanzierungsformen gesetzt werden. 

Eine oft gewählte Methode ist die sogenannte „Crowdfinanzierung“. Viele Personen beteiligen sich mit relativ kleinen Beträgen an großen Innovationen. Kurz gesagt: nicht ein Investor riskiert EUR 100.000 sondern hundert „Crowdinvestoren“ investieren EUR 1000. Die Minimierung des Risikos für einzelne Investoren erhöht deren Bereitschaft!

Natürlich können auch klassische Finanzierungsmethoden, wie die Hilfe von großen Investoren als strategische Partner, zum gewünschten Erfolg führen. Juristisch zu beachten sind insbesondere etwaige Beteiligungsverträge, welche schnell zu einem großen Risiko für dich werden können. 

Jedes Unternehmen braucht früher oder später Mitarbeiter. Zu beachten ist unter anderem die Wahl der Vertragsform. Es wird unterschieden zwischen echten und freien Dienstnehmern oder Werkvertragsnehmern. Einem echten Dienstnehmer kannst du unter anderem Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort erteilen, während freie Dienstnehmer, wie der Name schon verrät, freier in ihrer Arbeitsgestaltung sind. Werkvertragsnehmer sind gänzlich unabhängig, sie müssen Leistungen nicht persönlich erbringen, sondern schulden lediglich die Herstellung eines Werks. Nicht vergessen werden darf auch nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Abfuhr von gesetzlich geregelten Abgaben ist Aufgabe des Unternehmens und kann bei Nichtbeachtung schnell zu erheblichen Problemen führen!

Selbst das beste Unternehmen wird nicht erfolgreich sein, wenn es niemand kennt. Am Beginn eines jeden Projekts steht natürlich das Marketing. Eine altbewährte Methode ist bekanntlich der direkte Anruf beziehungsweise ein direktes Anschreiben von potentiellen Kunden, um ein Produkt oder eine Dienstleistung vorzustellen. Dabei gilt es jedoch äußerst vorsichtig zu sein, denn rein rechtlich benötigst du hierfür eine vorangegangene Zustimmung. Du riskierst eine Abmahnung  oder sogar ein Verwaltungsstrafverfahren. Das mag vielleicht nicht das Ende deines Daseins als Unternehmer sein, doch solltest du richtig darauf reagieren, um die Befriedigung von unangemessenen Forderungen zu vermeiden und keine Unterlassungsklage zu riskieren. 

Der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen in Form eines Onlineshops klingt vielversprechend? Ist er auch – dennoch gibt es so manches zu beachten. 

Konsumenten sind in Österreich durch viele Rechtsvorschriften geschützt, eine davon ist das Rücktrittsrecht. Sollte einer deiner Kunden Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht machen, musst du ihm nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Versandkosten rückerstatten. Wirtschaftlich gesagt: Du hast nicht nur kein Geld eingenommen und musst Aufwand betreiben, du hast auch noch zusätzliche, oft nicht einkalkulierte Kosten.

Zu beachten ist weiters die Impressumspflicht für jede kommerziell genutzte Website. Das Erstellen eines normgerechten Impressums nimmt nicht viel Zeit in Anspruch, kein bei Unterlassung aber schnell zu Abmahnungen und Verwaltungsstrafen führen! Das Geld kannst du anders sinnvoller einsetzen. 

Es mag paradox klingen, doch ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit Krisen unumgänglich. Selbstverständlich hofft jeder nie in eine solche Situation zu kommen, Fakt ist aber, es kann jeden treffen. Im Fall der Fälle sind jene die Gewinner, die sich schon zu Beginn mit dem unfreundlichen Thema beschäftigt haben. Bewahre die Ruhe und warte keinen Tag länger als nötig. Insbesondere solltest du nicht bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in Verzug geraten, du bist persönlich dafür verantwortlich und verhinderst dadurch womöglich eine erfolgreiche Sanierung im Insolvenzverfahren. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Welche Gesellschaftsform soll ich wählen? Ein kurzer Überblick zu den Gesellschaftsformen in Österreich

Ratlose Person

Sie haben bereits eine Idee, wissen in welchem Zweig Sie tätig werden wollen aber fragen sich noch, welche Gesellschaftsform nun die richtige ist? 

Mit der Wahl der Gesellschaftsform sind Fragen der Haftung, der Rechte und Pflichten verbunden. Daher sollte die Wahl der Form auch gut überlegt sein! 

Hier können Sie sich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesellschaftsformen in Österreich verschaffen. Natürlich ersetzt dies keine Rechtsberatung, daher sollte eine kompetente Beratung bei dieser Entscheidung nicht fehlen: 

Einzelunternehmer

    • Der Einzelunternehmer ist eine natürliche Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt.  
    • Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen).
    • Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung (bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids).
    • Der Einzelunternehmer kann sich freiwillig im Firmenbuch eintragen lassen. 
    • Wird ein Jahresumsatz von EUR 1.000.000 in einem Geschäftsjahr oder EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht, wird man rechnungslegungspflichtig. Ab dieser Grenze ist auch der Einzelunternehmer verpflichtet sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

    • Entscheiden sich mindestens zwei Personen vertraglich zur gemeinsamen Zweckverfolgung und wird keine andere Gesellschaftsform gewählt, entsteht eine GesbR. 
    • Die GesbR kann zu jedem erlaubten (wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlichem) Zweck gegründet werden. 
    • Auch eine Gelegenheitsgesellschaft (=vorübergehender Zusammenschluss zur Erreichung eines bestimmten Zwecks) kann gegründet werden. 
    • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
    • Sie kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
    • Das Vermögen gehört den Gesellschaftern. Die Gesellschaft selbst besitzt kein Vermögen. 
    • Die Gesellschafter sind allein befugt die Gesellschaft zu vertreten.
    • Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden.

Offene Gesellschaft (OG)

    • Die OG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet.
    • Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. 
    • Die OG wird durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet und entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.
    • Sie kann zu jedem erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gegründet werden.
    • Die OG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
    • Alle Gesellschafter sind alleine dazu befugt die Gesellschaft zu vertreten und sie zu führen (gesellschaftsvertragliche Änderung möglich).

Kommanditgesellschaft (KG)

    • Eine Kommanditgesellschaft wird von mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten gegründet. 
    • Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen haftet nur beschränkt mit einer bestimmten Haftsumme.
    • Die Haftsumme kann im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und ist im Firmenbuch anzuführen.
    • Grundsätzlich sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Den Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. 
    • Auch die KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
    • Sie wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder durch eine Errichtungserklärung (bei einer Ein-Personen-GmbH) errichtet. Dafür ist jeweils ein Notariatsakt erforderlich. Die GmbH ist ins Firmenbuch einzutragen. 
    • Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 35.000, wobei die Hälfte davon in bar aufzubringen ist. Davon ausgenommen sind besondere Fälle der Umgründung oder die Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung. 
    • Über die Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie haben den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. 
    • Die Gesellschafterversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH. Hier werden Entscheidungen durch Beschluss der Gesellschafter getroffen. 

Aktiengesellschaft (AG)

    • Die AG ist (wie die GmbH) eine juristische Person und hat Rechtspersönlichkeit. 
    • Die Gesellschafter werden Aktionäre genannt. Sie sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. 
    • Das Grundkapital der AG muss mindestens EUR 70.000 betragen, wovon ein Viertel bei der Gründung aufzubringen ist. 
    • Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung in Notariatsaktsform) zu erstellen. 
    • Die Aktionäre haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand.
    • Der Vorstand ist an keine Weisungen gebunden, muss jedoch für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen. 
    • Die Willensbildung erfolgt in der Hauptversammlung.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)

    • Genossenschaften sind Vereinigungen von mehreren Personen.  
    • Die Anzahl der Mitglieder ist nicht geschlossen.
    • Ziel der Gen ist die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. 
    • Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung.  

Der Weg zum Eigenheim

Vertrag, Handschlag

Die Lage passt, das Objekt passt, der Preis passt. Bevor Sie Eigentum erwerben sind aber noch einige wichtige Punkte zu berücksichtigen, damit am Ende auch wirklich ALLES PASST:

Punkt 1: Informationen einholen
Bevor überhaupt ein Angebot abgegeben wird, sollte man einen Blick in das öffentliche Grundbuch werfen. Daraus ist ersichtlich, wem die Liegenschaft gehört und welche bücherlichen Belastungen (wie z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten etc.) bestehen. Außerdem sollte man vor der Abgabe eines Angebots die Finanzierung klären. Darüber hinaus sind noch wichtige Punkte wie: Widmung (=Zweck, zu welchem die Liegenschaft genutzt werden darf), Stand der Erschließung der Liegenschaft (umfasst die Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes) und die Bebauungsbestimmungen zu beachten.
Punkt 2: Angebot und Annahme
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Darin haben sich der Verkäufer und der Käufer über den Gegenstand und den Preis zu einigen. Grundsätzlich ist der Vertrag an keine bestimmte Form gebunden. Die Schriftlichkeit des Vertrags ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, auch eine mündliche Vereinbarung begründet einen Anspruch auf die grundbücherliche Eintragung. Für die Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch bedarf es jedoch noch eines beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags. Aus dem Kaufvertrag entstehen für beide Vertragsparteien sowohl Rechte als auch Pflichten, daher ist eine fachliche Unterstützung bei der Aufstellung des Vertrags von großer Bedeutung.
Punkt 3: Übergang des Eigentums
Der perfekte Kaufvertrag begründet jedoch noch kein Eigentum. Wird der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, geht das Eigentum an diesen über (=Eigentumserwerb). Nicht zu vergessen: der Kaufvertrag muss unterfertigt und beglaubigt sein. Das Eigentum ist das dingliche, gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat grundsätzlich das alleinige Recht nach Belieben zu schalten und zu walten und Dritte davon auszuschließen - Einschränkungen durch Dienstbarkeiten oder sonstige Rechte Dritter sind in diesem Zusammenhang jedoch stets zu berücksichtigen.
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Beim Kauf einer Immobilie sind neben dieser Übersicht vielfältige, weitere Themen (z.B. des Baurechts, der Flächenwidmung, der Bauordnung etc.) zu berücksichtigen. Daher ist es wichtig, sich noch vor der Abgabe eines Kaufangebotes fachkundig beraten zu lassen. Wir beraten und begleiten Sie gerne in liegenschaftsrechtlichen Angelegenheiten!

19. Mai! Die neue Öffnungsverordnung im Überblick

Schreibmaschine Corona Vorschriften

Informationen über die aktuelle Maßnahmen!

Ab 19. Mai endet in Österreich der „Soft Lockdown“ – die neue Covid-19-Öffnungsverordnung als langersehnter Schritt in Richtung Normalität? Vorsichtige Öffnungsschritte mit präzisen Sicherheitsvorkehrungen bringen neue (alte) Freiheiten. Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Definition von Personen, die ein geringes epidemiologisches Risiko aufweisen. Hierbei ist von den drei G die Rede: „geimpft, getestet, genesen“!

Die 1. Novelle zur Covid-19-Öffnungsverordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni (Ausnahme: für Zusammenkünfte, Jugendarbeit, Spitzensport und Messen bis 16. Juni). Im Folgenden findest du alle wichtigen Informationen!

      1. Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach Verabreichung für 3 Monate
      2. Die Zweitimpfung verlängert den Gültigkeitszeitraum um zusätzliche 6 Monate (insgesamt 9 Monate ab Erstimpfung)
      3. Impfstoffe, die nur eine Verabreichung vorsehen (z.B. Johnson & Johnson), gelten ebenfalls nach Ablauf von 22. Tagen für 9 Monate
      4. Für Genesene, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, gilt die Impfung ebenso für 9 Monate

Du hast eine Covid-19 Infektion hinter dir und hast einen Absonderungsbescheid beziehungsweise eine ärztliche Bestätigung? Dann bist du für 6 Monate von der Testpflicht befreit!

Ein positiver Antikörpertest zählt für 3 Monate ab Testausstellung.

Je nach Zuverlässigkeit des durchgeführten Tests variiert die offizielle Geltungsdauer!

      1. PCR-Test: 72 Stunden ab Probenahme
      2. Antigentest einer zugelassenen Testinstitution: 48 Stunden
      3. Behördlich erfasste Selbsttests: 24 Stunden 
      4. Sogenannte „Point of Sale Tests“, durchgeführt vor Ort als Eintrittskarte für Veranstaltungen, gelten nur einmalig

Gute Nachrichten! Es wird keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Der Wohnbereich darf wieder von Jedermann zu Jederzeit und ohne Grund verlassen werden! Vorsicht ist selbstverständlich weiterhin geboten, weshalb es eine Reihe bewährter Sicherheitsmaßnahmen zu beachten gibt:

      • 2 Meter Abstand (Ausnahme: in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen mit zugeteilten Sitzplätzen
      • 22:00 Uhr ist Sperrstunde für alle Betriebe, Events und Sportstätten
      • FFP2- Maskenpflicht bleibt aufrecht!
      • Contact Tracing: Registrierungspflicht beim Besuch von Gastronomie, Hotellerie und Events (indoor und outdoor!). Ausnahmen bilden lediglich Orte mit wenig Interaktionsmöglichkeiten wie z.B. ein Zoobesuch
      • von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gilt:

Indoor: maximal 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus maximal 6 minderjährige Kinder

Outdoor: maximal 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus maximal 10 minderjährige Kinder 

      • von 22:00 bis 05:00 gilt:

maximal 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, Minderjährige Kinder sind nicht einzurechnen 

Beim Besuch eines gastronomischen Betriebs gilt:

      • 3-G Regel („geimpft, getestet, genesen“)
      • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen des Sitzplatzes 
      • Indoor: Gästegruppen aus maximal 4 Personen (aus verschiedenen Haushalten) plus höchstens 6 minderjährige Kinder
      • Outdoor: Gästegruppen aus bis zu 10 Personen unterschiedlichen Haushalts plus höchstens 10 minderjährige Kinder
      • Lebt die gesamte Gästegruppe in einem Haushalt, so darf die Höchstzahl überschritten werden 
      • Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Sitzplatz gestattet – nicht an der Theke oder Bar
      • Sperrstunde: 22:00 Uhr 

Für Imbissstände gilt die 3-G Regel nicht! Hier dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle. Sperrstunde: 22:00 Uhr.

      • 3-G Regel verpflichtend! Bei Gültigkeitsablauf während des Aufenthalts muss der Nachweis erneuert werden
      • Bezüglich kulinarischer Angebote in Hotels gelten die Regeln der Gastronomie (s.o.)
      • FFP2- Maskenpflicht und Mindestabstand in allgemein zugänglichen Bereichen 
      • Gästegruppen zählen als Personen eines gemeinsamen Haushalts 

Der Besuch von Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen ist in der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Zu Beachten ist der Mindestabstand sowie Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Bewohner*innen dürfen pro Tag drei Besucher*innen empfangen. Für Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen gilt die 3-G Regel sowie permanente FFP2-Maskenpflicht

Sportstätten wie Fitnessstudios dürfen nur unter strengen Auflagen wieder Betrieb aufnehmen. Es gilt 2 Meter Mindestabstand zu Personen unterschiedlichen Haushalts einzuhalten sowie FFP2- Maskenpflicht in allgemeinen Bereichen, beim Betreten und beim Verlassen. Unmittelbar während der Sportausübung ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben. 

Allgemein gilt:

      • pro 20 Quadratmeter ein Sportler 
      • 3-G Regel („getestet, geimpft, genesen“)
      • Breitensport im öffentlichen Raum (z.B. Fußballspielen mit Freunden) ist für maximal 10 Personen zulässig. Darüber hinaus besteht Anzeigepflicht. 

Chöre und andere Musikgruppen dürfen unter Einhaltung der 3-G Regel, Mindestabstand und 20 Quadratmeter pro Person ebenfalls wieder proben!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Bescheid und Beschwerde: darüber müssen Sie Bescheid wissen

Verhandlungen Business

Sie haben einen Bescheid erhalten, doch dieser ist fehlerhaft?

Gerade in der heutigen Zeit wird man oft mit Bescheiden konfrontiert. Es kann dadurch beispielsweise eine Strafe verhängt oder -ganz hochaktuell- etwa auch eine Quarantäne angeordnet werden. Da es unterschiedliche Arten von Bescheiden gibt, ist auch das Beschwerdeverfahren je nach Materie unterschiedlich geregelt. Daher ist es natürlich auch möglich, dass ein anderes als das hier dargestellte Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt.

    • Doch was ist überhaupt ein Bescheid?
    • Was mache ich, wenn der Bescheid fehlerhaft ist oder ich damit nicht einverstanden bin?
    • Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung?

Alle wichtigen Antworten zum Thema Bescheid können Sie jetzt hier nachlesen:

Bei einem Bescheid handelt es sich um einen 

    • individuellen
    • hoheitlichen
    • im Außenverhältnis ergehenden

Verwaltungsakt mit normativer Wirkung, der in einem besonderen Verfahren und in einer bestimmten Form von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird.

Der Bescheid ist also an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet. Er entscheidet über ein Rechtsverhältnis dieser Person/en. Es handelt sich hierbei um einen Akt der Verwaltung, nicht der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit. Der Bescheid hat normativen Charakter, was bedeutet, dass ein Bescheid ein Rechtsverhältnis feststellt oder gestaltet. Er ergeht in aller Regel schriftlich, kann jedoch unter Umständen auch mündlich verkündet werden.

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um einen bereits ergangenen Bescheid zu bekämpfen:

    1. Die Bescheidbeschwerde:

Will man einen Bescheid bekämpfen, um ihn abzuändern oder aufzuheben kann eine Bescheidbeschwerde eingebracht werden. Diese wird bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat eingebracht und richtet sich an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eingebracht werden. Erfolgt die Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist, ist sie als verspätet zurückzuweisen.

Die Beschwerde hat zur Folge, dass die auferlegten Leistungen vorläufig nicht zu erbringen sind, die zuerkannten bzw. aberkannten Rechte vorläufig nicht eintreten und die Feststellungen nicht verbindlich sind. Diese aufschiebende Wirkung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Behörde ausgeschlossen werden.

Eines der wichtigsten Elemente einer Bescheidbeschwerde ist die Formulierung des Antrags (= das Begehren). Aus diesem geht hervor, was durch die Beschwerde erreicht werden soll -> Abänderung oder Aufhebung. 

2. ordentliche/außerordentliche Revision:

Die Revision ist ein Rechtsmittel, welches innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden muss. Sie kann gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Eine Revision ist nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer darlegt, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einfachgesetzlichen Rechten oder solchen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, verletzt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht kann in seiner Entscheidung ausdrücklich die Zulässigkeit der Revision aussprechen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (= ordentliche Revision). Im Fall, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint, kann der Beschwerdeführer unbeschadet dessen eine sogenannte außerordentliche Revision einbringen. Dabei muss er aber genau darlegen, warum -entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts- eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt etwa dann vor, wenn es zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt oder die Rechtsprechung uneinheitlich ist.

3. Erkenntnisbeschwerde:

Die Erkenntnisbeschwerde ist ein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof, das sich gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts richtet. Hierzu muss der Beschwerdeführer darlegen, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Eine Erkenntnisbeschwerde wird häufig insbesondere dann erhoben, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem Grundrecht/Menschenrecht verletzt erachtet. Die Frist zur Einbringung einer Erkenntnisbeschwerde beträgt sechs Wochen ab Zustellung. Sie kann auch zusammen mit einer Revision eingebracht werden oder es kann gegebenenfalls im weiteren Verlauf auch ein Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

4. Wiederaufnahme des Verfahrens:

Ist kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr vorhanden, kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Dies ist jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids möglich. 

Haben auch Sie einen Bescheid erhalten und sind der Meinung, dass dieser fehlerhaft ist? Sind Sie mit dem Inhalt eines Bescheids nicht einverstanden? Dann können Sie selbstverständlich dagegen vorgehen. Hierfür ist es von großer Bedeutung, den Bescheid zu verstehen und die entsprechenden Fehler zu erkennen. 

Gerne überprüfen wir Ihren Bescheid auf seine Richtigkeit und bringen alle weiteren Anträge für Sie ein.

Sie haben nun weitere Fragen zu Ihrem Bescheid? Sie wollen diesen überprüfen lassen und dagegen vorgehen?

Wir unterstützen Sie bei allen wichtigen Themen rund um Ihren Bescheid, bringen für Sie alle wichtigen Anträge ein und begleiten Sie während des gesamten Prozesses.

Markenanmeldung: Bis zu € 1500,- Förderangebot für KMU in Europa!

Copyright Vertrag

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO genannt, verwaltet alle in der EU geltenden EU-Marken und Geschmacksmusterrechte. Diese Regelungen ergänzen die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte des geistigen Eigentums und sind mit zahlreichen internationalen Datenbanken verbunden!

Durchschnittlich werden beim EUIPO pro Jahr mehr als 240.000 Marken und Geschmacksmuster angemeldet – Ihre könnte die nächste sein!

Die Chance lautet „Ideas Powered for Business SME Fund“! Dotiert mit insgesamt € 20 Mio. unterstützt dieses Förderprogramm Klein- und Mittelbetriebe (KMU) bei der Ausarbeitung von Strategien und Durchführung von Anmeldungen in Bezug auf geistiges Eigentum. Möchten auch Sie Ihre Rechte auf nationaler, sowie gegebenenfalls auf internationaler, Ebene schützen lesen Sie weiter!

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden zwei Services angeboten:

    • „75 % Nachlass auf die Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan)“. Unterstützt von IP-Experten werden Sie angeleitet, den Wert Ihres geistigen Eigentums zu ermitteln. Im Zuge dessen, lernen Sie Ihre zukünftige Geschäftsstrategie zu gestalten.
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    • „50 % Nachlass auf Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster“. Sie wissen bereits welchen Schutz Ihres geistigen Eigentums Sie begehren? Dann haben Sie die Möglichkeit 50 % der Anmeldegebühren zu Sparen.

Eine Vorabdiagnose von Rechten ist grundlegend für die Ausarbeitung Ihrer Strategie, in Bezug auf geistiges Eigentum. Durchgeführt von teilnehmenden nationalen und regionalen Ämtern, werden Sie bestens beraten. Unter die Lupe genommen werden insbesondere Ihre Geschäftsmodelle, Produkte bzw. Dienstleistungen sowie Ihre Wachstumspläne.

Nachdem Sie Ihre Strategie erfolgreich gefunden haben, steht einer Marken oder Geschmacksmusteranmeldung nichts mehr im Wege! Abhängig von Geschäftsstrategie und Entwicklungsplan können Sie zwischen nationalem und internationalem Schutz wählen. Im Zuge dieses Förderprogramms haben Sie, bei rechtzeitiger Anmeldung, die Chance 50% der Gebühren zu Sparen.

Klein und Mittelbetriebe (KMU) aus den 27 EU-Mitgliedstaaten. Welche Betriebe als KMU zu klassifizieren sind ist rechtlich genau bestimmt (EU-Empfehlung 2003/361). Ausschlaggebend ist die Mitarbeiteranzahl und der erwirtschaftete Umsatz. Kurz gesagt dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden und der Jahresumsatz darf € 50 Mio. nicht übersteigen. Unternehmen die Teil einer Gruppe sind, müssen unter Umständen auch deren Angaben mit einbeziehen. 

Es kann eine der zwei genannten Services oder auch eine Kombination aus beiden beantragt werden. Die Höhe der Förderung beläuft sich in jedem Fall auf € 1500 pro Antragsteller. 

Die Anmeldefenster zur Antragstellung sind:

    • 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021
    • 01. Juli 2021 bis 31. Juli 2021
    • 01. September 2021 bis 30. September 2021

Außerhalb dieser Zeiten gestellte Anträge werden ausnahmslos nicht berücksichtigt!

Vor Ihrer persönlichen Antragstellung, sollten Sie sicher gehen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Ihr Betrieb ist ein KMU in einem EU-Mitgliedsstaat
    • Sie haben eine geschäftliche Bankverbindung mit dem Betrieb als Kontoinhaber, IBAN und BIC/SWIFT-Code
    • Verfügbarkeit einer MwSt.-Bescheinigung oder die Bestätigung der nationalen Registrierungsnummer Ihrer Betriebs
    • Sie haben noch keine EU-Finanzhilfen für gleiche oder ähnliche Leistungen erhalten

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, besuchen Sie die Website des Projekts unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/online-services/sme-fund (Stand: 04.05.2021) und stellen Sie Ihren Antrag! Gerne unterstützt Sie unsere Kanzlei auf diesem Weg und hilft etwaige Zweifel aus dem Weg zu räumen

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Wen brauche ich für meine GmbH und wer haftet?

Team Business, Handschlag
    • Welche Organe gibt es?
    • Was ist die Gesellschafterversammlung?
    • Haften die Gesellschafter?
    • Geschäftsführer: Was sind ihre Pflichten und wann haften sie? 

 

Welche Organe gibt es?

    • Gesellschafter
    • Geschäftsführer
    • ggf Aufsichtsrat 

Was ist die Gesellschafterversammlung?

Die Gesellschafterversammlung setzt sich aus allen Gesellschaftern einer GmbH zusammen. Sie wird von der Geschäftsführung einberufen. Gibt es aber einen Aufsichtsrat, so nimmt dieser die Einberufung vor. In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Beschlüsse getroffen, unter anderem über die Verwendung des Gewinns gemäß Jahresabschluss. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Haften die Gesellschafter?

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht für die Gesellschaft. Bei einer GmbH haftet nur die Gesellschaft selbst, die Haftung der Gesellschafter ist hingegen mit ihrer Stammeinlage begrenzt. Sie können nur in einzelnen Fällen zur Verantwortung gezogen werden:

    • für die Aufbringung des Stammkapitals;
    • bei einer Unterkapitalisierung: es wird aber keine echte Haftung begründet, der Gläubiger kann aber den Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Stammeinlage pfänden und sich überweisen lassen;
    • Ausfallhaftung: die Gesellschafter haften hier anteilig für den geschuldeten Betrag, der vom Schuldner nicht aufgebracht werden kann;

Geschäftsführer: Was sind ihre Pflichten und wann haften sie?

Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Dieser wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Es ist aber auch möglich, dass ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt wird. Dieser ist dann sog. Gesellschaftergeschäftsführer. Bei einer „Einmann-Gesellschaft“ ist das der Regelfall.

Geschäftsführer können die Gesellschaft entweder allein (Einzelvertretung) oder gemeinsam (Gesamtvertretung) vertreten.

Pflichten des Geschäftsführers:

    • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft;
    • Erhaltung des Stammkapitals, Einforderung von Nachschüssen;
    • Einberufung der Gesellschafterversammlung;
    • Rechnungslegung: die Geschäftsführer sind für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung einschließlich der Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich;
    • Auskunftspflicht: sie geben den Gesellschaftern Auskunft über Geschäfte und Vermögenswerte;
    • Sorgfaltspflichten sind einzuhalten;
    • Berichterstattung an den Aufsichtsrat über die Entwicklung und Geschäftspolitik des Unternehmens;

Haftung des Geschäftsführers:

    • Ein Geschäftsführer haftet für entstandene Schäden durch die Verletzung seiner persönlichen Pflichten (wie oben ausgeführt).
    • Den Geschäftsführer trifft eine Treuepflicht, er hat demnach stets die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Die Verletzung der Treuepflicht kann zur Haftung des Geschäftsführers führen.
    • Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Generalversammlung. Auch ein weisungswidriges Handeln kann eine Haftung begründen.
    • Unterliegt der Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot, darf er sich nicht an Geschäften Dritter in demselben Geschäftszweig der Gesellschaft  oder sich an einer solchen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Folge ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft.

Bei einer GmbH sind, neben diesem Überblick, viele Haftungsfragen zu berücksichtigen. Um ein Haftungsrisiko zu erkennen, ist es wichtig, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen und eine Rechtsberatung einzuholen.

Wollen Sie eine GmbH gründen? Dann begleiten wir Sie gerne dabei, klären über wichtige Haftungsfragen auf und begleiten Sie vom ersten Gedanken bis zur Eintragung ins Firmenbuch und darüber hinaus!