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19. Mai! Die neue Öffnungsverordnung im Überblick

Informationen über die aktuelle Maßnahmen!

Ab 19. Mai endet in Österreich der „Soft Lockdown“ – die neue Covid-19-Öffnungsverordnung als langersehnter Schritt in Richtung Normalität? Vorsichtige Öffnungsschritte mit präzisen Sicherheitsvorkehrungen bringen neue (alte) Freiheiten. Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Definition von Personen, die ein geringes epidemiologisches Risiko aufweisen. Hierbei ist von den drei G die Rede: „geimpft, getestet, genesen“!

Die 1. Novelle zur Covid-19-Öffnungsverordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni (Ausnahme: für Zusammenkünfte, Jugendarbeit, Spitzensport und Messen bis 16. Juni). Im Folgenden findest du alle wichtigen Informationen!

      1. Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach Verabreichung für 3 Monate
      2. Die Zweitimpfung verlängert den Gültigkeitszeitraum um zusätzliche 6 Monate (insgesamt 9 Monate ab Erstimpfung)
      3. Impfstoffe, die nur eine Verabreichung vorsehen (z.B. Johnson & Johnson), gelten ebenfalls nach Ablauf von 22. Tagen für 9 Monate
      4. Für Genesene, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, gilt die Impfung ebenso für 9 Monate

Du hast eine Covid-19 Infektion hinter dir und hast einen Absonderungsbescheid beziehungsweise eine ärztliche Bestätigung? Dann bist du für 6 Monate von der Testpflicht befreit!

Ein positiver Antikörpertest zählt für 3 Monate ab Testausstellung.

Je nach Zuverlässigkeit des durchgeführten Tests variiert die offizielle Geltungsdauer!

      1. PCR-Test: 72 Stunden ab Probenahme
      2. Antigentest einer zugelassenen Testinstitution: 48 Stunden
      3. Behördlich erfasste Selbsttests: 24 Stunden 
      4. Sogenannte „Point of Sale Tests“, durchgeführt vor Ort als Eintrittskarte für Veranstaltungen, gelten nur einmalig

Gute Nachrichten! Es wird keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Der Wohnbereich darf wieder von Jedermann zu Jederzeit und ohne Grund verlassen werden! Vorsicht ist selbstverständlich weiterhin geboten, weshalb es eine Reihe bewährter Sicherheitsmaßnahmen zu beachten gibt:

      • 2 Meter Abstand (Ausnahme: in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen mit zugeteilten Sitzplätzen
      • 22:00 Uhr ist Sperrstunde für alle Betriebe, Events und Sportstätten
      • FFP2- Maskenpflicht bleibt aufrecht!
      • Contact Tracing: Registrierungspflicht beim Besuch von Gastronomie, Hotellerie und Events (indoor und outdoor!). Ausnahmen bilden lediglich Orte mit wenig Interaktionsmöglichkeiten wie z.B. ein Zoobesuch
      • von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gilt:

Indoor: maximal 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus maximal 6 minderjährige Kinder

Outdoor: maximal 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus maximal 10 minderjährige Kinder 

      • von 22:00 bis 05:00 gilt:

maximal 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, Minderjährige Kinder sind nicht einzurechnen 

Beim Besuch eines gastronomischen Betriebs gilt:

      • 3-G Regel („geimpft, getestet, genesen“)
      • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen des Sitzplatzes 
      • Indoor: Gästegruppen aus maximal 4 Personen (aus verschiedenen Haushalten) plus höchstens 6 minderjährige Kinder
      • Outdoor: Gästegruppen aus bis zu 10 Personen unterschiedlichen Haushalts plus höchstens 10 minderjährige Kinder
      • Lebt die gesamte Gästegruppe in einem Haushalt, so darf die Höchstzahl überschritten werden 
      • Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Sitzplatz gestattet – nicht an der Theke oder Bar
      • Sperrstunde: 22:00 Uhr 

Für Imbissstände gilt die 3-G Regel nicht! Hier dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle. Sperrstunde: 22:00 Uhr.

      • 3-G Regel verpflichtend! Bei Gültigkeitsablauf während des Aufenthalts muss der Nachweis erneuert werden
      • Bezüglich kulinarischer Angebote in Hotels gelten die Regeln der Gastronomie (s.o.)
      • FFP2- Maskenpflicht und Mindestabstand in allgemein zugänglichen Bereichen 
      • Gästegruppen zählen als Personen eines gemeinsamen Haushalts 

Der Besuch von Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen ist in der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Zu Beachten ist der Mindestabstand sowie Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Bewohner*innen dürfen pro Tag drei Besucher*innen empfangen. Für Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen gilt die 3-G Regel sowie permanente FFP2-Maskenpflicht

Sportstätten wie Fitnessstudios dürfen nur unter strengen Auflagen wieder Betrieb aufnehmen. Es gilt 2 Meter Mindestabstand zu Personen unterschiedlichen Haushalts einzuhalten sowie FFP2- Maskenpflicht in allgemeinen Bereichen, beim Betreten und beim Verlassen. Unmittelbar während der Sportausübung ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben. 

Allgemein gilt:

      • pro 20 Quadratmeter ein Sportler 
      • 3-G Regel („getestet, geimpft, genesen“)
      • Breitensport im öffentlichen Raum (z.B. Fußballspielen mit Freunden) ist für maximal 10 Personen zulässig. Darüber hinaus besteht Anzeigepflicht. 

Chöre und andere Musikgruppen dürfen unter Einhaltung der 3-G Regel, Mindestabstand und 20 Quadratmeter pro Person ebenfalls wieder proben!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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