8 Rechtstipps für mehr Sicherheit bei Start-ups

Beratung in einem Startup

Rund 40.000 Start-ups wurden 2020 alleine in Österreich gegründet – gänzlich neue wirtschaftliche Situationen, wie die Coronapandemie, wirken sich nicht nur negativ auf die Konjunktur aus, sondern eröffnen auch neue Märkte und folglich neue innovative Möglichkeiten am österreichischen beziehungsweise internationalen Markt Fuß zu fassen. 

Verfolgst auch du den Traum Unternehmer zu werden? Gerade in der Gründungsphase gibt es eine Vielzahl an rechtlichen Aspekten abzuklären, um Fehler frühzeitig zu vermeiden. Weil das Ausblenden oder Hintenanstellen von diesen Punkten keine Lösung ist, findest du hier die wichtigsten Informationen!

Die meisten Fehler passieren bereits im Frühstadium bei der Gesellschaftsgründung. Obwohl die Wahl der Rechtsform nicht in Stein gemeißelt ist und bei Bedarf geändert werden kann, ist es dennoch ratsam, diese Entscheidung gut zu überdenken.

Die verschiedenen Gesellschaftsformen lassen sich in Österreich einteilen in: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Unterschiede finden sich insbesondere in der Haftung, der steuerlichen Belastung und den Kosten.

Die für Start-ups in Frage kommenden Gesellschaftsformen sind:

Personengesellschaften:

            • Einzelunternehmen (e.U)
            • Offene Gesellschaft (OG)
            • Kommanditgesellschaft (KG)

Kapitalgesellschaft:

            • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Welche Rechtsform gewählt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab. Es sollte bereits zu Beginn überlegt werden, ob das Unternehmen alleine oder mit anderen Personen gegründet wird und wie die Haftung geregelt werden soll. Zum Vergleich: Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, bei Kapitalgesellschaften nur mit ihren Einlagen.

Du hast eine Idee, die du zu Geld machen möchtest? Großartig – aber stelle dir vor, du investierst Zeit, Mühen und Kapital in die Umsetzung und dann bist nicht du der Profiteur, sondern die Konkurrenz, die deine Idee nachmacht! Um das zu verhindern ist es essenziell, sich rechtzeitig um die Anmeldung von Marken, Mustern und Patenten zu kümmern. Hinsichtlich dessen empfiehlt sich unter anderem das Lesen unseres Blogs Bis zu EUR 1500 Förderungsangebot für KMU in Europa!“ 

Vorsicht ist selbstverständlich nicht nur für Wahrung der eigenen Rechte geboten. Auch der Eingriff in fremde Rechte kann schnell zu einer äußerst kostspieligen Angelegenheit werden! 

Da die Finanzierung gerade zu Beginn einer Unternehmensgründung wohl oft die größte Hürde darstellt, sind diverse Förderangebote natürlich gern gesehen! Aufgrund stetiger Neuerungen und Änderungen ist eine abschließende Liste an Fördermöglichkeiten kaum möglich. Bei uns findest du aber die wichtigsten Anlaufstellen im Überblick!

            • Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG)
            • AMS
            • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (aws)
            • Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
            • Wiener Wirtschaftsagentur
            • EU-Förderungen

Informiere dich unbedingt rechtzeitig! Die meisten Anträge müssen bereits vor Projektbeginn eingereicht werden.

Auch nach Erhalt von oben genannten Förderungen, ist es für viele Unternehmen schwierig sich selbst zu finanzieren. Um zusätzliches Kapital aufzubringen, kann auf verschiedene Finanzierungsformen gesetzt werden. 

Eine oft gewählte Methode ist die sogenannte „Crowdfinanzierung“. Viele Personen beteiligen sich mit relativ kleinen Beträgen an großen Innovationen. Kurz gesagt: nicht ein Investor riskiert EUR 100.000 sondern hundert „Crowdinvestoren“ investieren EUR 1000. Die Minimierung des Risikos für einzelne Investoren erhöht deren Bereitschaft!

Natürlich können auch klassische Finanzierungsmethoden, wie die Hilfe von großen Investoren als strategische Partner, zum gewünschten Erfolg führen. Juristisch zu beachten sind insbesondere etwaige Beteiligungsverträge, welche schnell zu einem großen Risiko für dich werden können. 

Jedes Unternehmen braucht früher oder später Mitarbeiter. Zu beachten ist unter anderem die Wahl der Vertragsform. Es wird unterschieden zwischen echten und freien Dienstnehmern oder Werkvertragsnehmern. Einem echten Dienstnehmer kannst du unter anderem Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort erteilen, während freie Dienstnehmer, wie der Name schon verrät, freier in ihrer Arbeitsgestaltung sind. Werkvertragsnehmer sind gänzlich unabhängig, sie müssen Leistungen nicht persönlich erbringen, sondern schulden lediglich die Herstellung eines Werks. Nicht vergessen werden darf auch nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Abfuhr von gesetzlich geregelten Abgaben ist Aufgabe des Unternehmens und kann bei Nichtbeachtung schnell zu erheblichen Problemen führen!

Selbst das beste Unternehmen wird nicht erfolgreich sein, wenn es niemand kennt. Am Beginn eines jeden Projekts steht natürlich das Marketing. Eine altbewährte Methode ist bekanntlich der direkte Anruf beziehungsweise ein direktes Anschreiben von potentiellen Kunden, um ein Produkt oder eine Dienstleistung vorzustellen. Dabei gilt es jedoch äußerst vorsichtig zu sein, denn rein rechtlich benötigst du hierfür eine vorangegangene Zustimmung. Du riskierst eine Abmahnung  oder sogar ein Verwaltungsstrafverfahren. Das mag vielleicht nicht das Ende deines Daseins als Unternehmer sein, doch solltest du richtig darauf reagieren, um die Befriedigung von unangemessenen Forderungen zu vermeiden und keine Unterlassungsklage zu riskieren. 

Der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen in Form eines Onlineshops klingt vielversprechend? Ist er auch – dennoch gibt es so manches zu beachten. 

Konsumenten sind in Österreich durch viele Rechtsvorschriften geschützt, eine davon ist das Rücktrittsrecht. Sollte einer deiner Kunden Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht machen, musst du ihm nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Versandkosten rückerstatten. Wirtschaftlich gesagt: Du hast nicht nur kein Geld eingenommen und musst Aufwand betreiben, du hast auch noch zusätzliche, oft nicht einkalkulierte Kosten.

Zu beachten ist weiters die Impressumspflicht für jede kommerziell genutzte Website. Das Erstellen eines normgerechten Impressums nimmt nicht viel Zeit in Anspruch, kein bei Unterlassung aber schnell zu Abmahnungen und Verwaltungsstrafen führen! Das Geld kannst du anders sinnvoller einsetzen. 

Es mag paradox klingen, doch ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit Krisen unumgänglich. Selbstverständlich hofft jeder nie in eine solche Situation zu kommen, Fakt ist aber, es kann jeden treffen. Im Fall der Fälle sind jene die Gewinner, die sich schon zu Beginn mit dem unfreundlichen Thema beschäftigt haben. Bewahre die Ruhe und warte keinen Tag länger als nötig. Insbesondere solltest du nicht bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in Verzug geraten, du bist persönlich dafür verantwortlich und verhinderst dadurch womöglich eine erfolgreiche Sanierung im Insolvenzverfahren. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Welche Gesellschaftsform soll ich wählen? Ein kurzer Überblick zu den Gesellschaftsformen in Österreich

Ratlose Person

Sie haben bereits eine Idee, wissen in welchem Zweig Sie tätig werden wollen aber fragen sich noch, welche Gesellschaftsform nun die richtige ist? 

Mit der Wahl der Gesellschaftsform sind Fragen der Haftung, der Rechte und Pflichten verbunden. Daher sollte die Wahl der Form auch gut überlegt sein! 

Hier können Sie sich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesellschaftsformen in Österreich verschaffen. Natürlich ersetzt dies keine Rechtsberatung, daher sollte eine kompetente Beratung bei dieser Entscheidung nicht fehlen: 

Einzelunternehmer

    • Der Einzelunternehmer ist eine natürliche Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt.  
    • Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen).
    • Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung (bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids).
    • Der Einzelunternehmer kann sich freiwillig im Firmenbuch eintragen lassen. 
    • Wird ein Jahresumsatz von EUR 1.000.000 in einem Geschäftsjahr oder EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht, wird man rechnungslegungspflichtig. Ab dieser Grenze ist auch der Einzelunternehmer verpflichtet sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

    • Entscheiden sich mindestens zwei Personen vertraglich zur gemeinsamen Zweckverfolgung und wird keine andere Gesellschaftsform gewählt, entsteht eine GesbR. 
    • Die GesbR kann zu jedem erlaubten (wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlichem) Zweck gegründet werden. 
    • Auch eine Gelegenheitsgesellschaft (=vorübergehender Zusammenschluss zur Erreichung eines bestimmten Zwecks) kann gegründet werden. 
    • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
    • Sie kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
    • Das Vermögen gehört den Gesellschaftern. Die Gesellschaft selbst besitzt kein Vermögen. 
    • Die Gesellschafter sind allein befugt die Gesellschaft zu vertreten.
    • Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden.

Offene Gesellschaft (OG)

    • Die OG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet.
    • Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. 
    • Die OG wird durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet und entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.
    • Sie kann zu jedem erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gegründet werden.
    • Die OG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
    • Alle Gesellschafter sind alleine dazu befugt die Gesellschaft zu vertreten und sie zu führen (gesellschaftsvertragliche Änderung möglich).

Kommanditgesellschaft (KG)

    • Eine Kommanditgesellschaft wird von mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten gegründet. 
    • Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen haftet nur beschränkt mit einer bestimmten Haftsumme.
    • Die Haftsumme kann im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und ist im Firmenbuch anzuführen.
    • Grundsätzlich sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Den Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. 
    • Auch die KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
    • Sie wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder durch eine Errichtungserklärung (bei einer Ein-Personen-GmbH) errichtet. Dafür ist jeweils ein Notariatsakt erforderlich. Die GmbH ist ins Firmenbuch einzutragen. 
    • Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 35.000, wobei die Hälfte davon in bar aufzubringen ist. Davon ausgenommen sind besondere Fälle der Umgründung oder die Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung. 
    • Über die Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie haben den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. 
    • Die Gesellschafterversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH. Hier werden Entscheidungen durch Beschluss der Gesellschafter getroffen. 

Aktiengesellschaft (AG)

    • Die AG ist (wie die GmbH) eine juristische Person und hat Rechtspersönlichkeit. 
    • Die Gesellschafter werden Aktionäre genannt. Sie sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. 
    • Das Grundkapital der AG muss mindestens EUR 70.000 betragen, wovon ein Viertel bei der Gründung aufzubringen ist. 
    • Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung in Notariatsaktsform) zu erstellen. 
    • Die Aktionäre haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand.
    • Der Vorstand ist an keine Weisungen gebunden, muss jedoch für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen. 
    • Die Willensbildung erfolgt in der Hauptversammlung.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)

    • Genossenschaften sind Vereinigungen von mehreren Personen.  
    • Die Anzahl der Mitglieder ist nicht geschlossen.
    • Ziel der Gen ist die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. 
    • Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung.