Deal or No Deal: Der Unternehmenskauf

Darstellung Vertragsabschluss

Dem Entschluss zum Unternehmenskauf oder zum Kauf von Unternehmensanteilen folgt ein Prozess, der auch Herausforderungen birgt. Auch nach der Transaktion gibt es einiges zu beachten.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne vor, während und nach der Kaufabwicklung!

    1. Ein Unternehmenskauf kann auf zwei verschiedene Arten stattfinden. Einerseits kann das Unternehmen erworben werden, indem alle Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen. Dieser Vorgang wird als Asset Deal bezeichnet. Es handelt sich um einen Unternehmenserwerb, wen der Ankauf eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet.

    2. Andererseits können auch nur Anteile an einem Unternehmen erworben werden. Dieser Vorgang wird als Share Deal bezeichnet. Hier sind außerdem Kapitalerhaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Bei Kapitalgesellschaften oder kapitalistischen Personengesellschaften haben Gesellschafter nur einen Anspruch auf Auszahlung des Bilanzgewinns. Somit darf das zu kaufende Unternehmen nicht den eigenen Ankauf finanzieren oder besichern. 

Die Vertragsverhandlungen enthalten mehrere Elemente , die Bestandteil des Verhandlungsprozesses sind:

  1. Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) als Schutz für die Vertragsparteien
  2. Abschluss eines Vorvertrages (Letter of Intent) 
  3. Unternehmensbewertung (Due Diligence)
  4. Verhandlung über den konkreten Vertragsgegenstand (Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs, Arbeitsverhältnisse, Rechtsverhältnisse, Gewährleistung, Haftung, Garantien etc.)
  5. Vertragsabschluss und Abwicklung (Signing und Closing) 

Im Rahmen der Verhandlung hat der Unternehmenskäufer die Möglichkeit das Unternehmen zu überprüfen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Due Diligence-Prüfung (eine sog. „im Verkehr gebotene Sorgfalt“). Es handelt sich um einen Prüfprozess, der dazu dient, den Wert des Unternehmens zu ermitteln. Dabei werden Risiken abgewogen und Stärken sowie Schwächen analysiert. Nach der Prüfung kann der Kauf als lohnenswert oder eben nicht eingestuft werden.

Mit der Überprüfung des Unternehmens hängt unter anderem der Kaufpreis zusammen. Unterschiedliche Faktoren wie Kundenstamm, Vermögenswerte, Schulden etc. beeinflussen die Kaufpreisermittlung. Deshalb sind diese Informationen noch während der Vertragsverhandlungen einzuholen. 

Sind die Vertragsverhandlungen abgeschlossen und einigen sich Veräußerer und Erwerber, kann der Vertrag unterzeichnet werden (Signing). Dabei verpflichten sich die Parteien zur Übertragung des Eigentums an den Anteilen am Unternehmen bzw. an den Vermögensgegenständen.

Das Closing bezeichnet die Vollziehung der Unternehmensübertragung. 

Im Falle eines Asset Deals:

  1. Rechtverhältnisse:

    Nach dem Unternehmenskauf gehen alle unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Geschäfte (z.B. Lieferverträge) vom Veräußerer auf den Erwerber über. 

  2. Mitteilungspflicht:
    Da der Übergang von Rechtsverhältnissen ein starker Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartei des Veräußerers ist, sieht das Gesetz ein Widerspruchsrecht des Dritten als Schutzmechanismus vor. Bevor die Rechtsverhältnisse übergehen, ist der Vertragspartner des Veräußerers vom Unternehmensübergang in Kenntnis zu setzen. Die Informationspflicht trifft sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber. Der Vertragspartner hat eine dreimonatige Überlegungsfrist. Sollte er nicht widersprechen, geht das Vertragsverhältnis auf den Erwerber über. Widerspricht er aber, bleibt das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Vertragspartner (Veräußerer) bestehen.
  3. Haftung:
    Trotz eines Übergangs der Vertragsverhältnisse, bleibt die Haftung des Veräußerers begrenzt bestehen. Der Veräußerer haftet für alle Verpflichtungen, die schon vor dem Unternehmensverkauf entstanden sind und innerhalb von fünf Jahren (nach Veräußerung) fällig werden. Diese Verpflichtungen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Somit trifft den Veräußerer eine  Nachhaftung von maximal 8 Jahren ab Unternehmensübergang. 

Im Falle eines Share Deals:

Da sich bei einem Share Deal der Rechtsträger nicht ändert, sondern nur Anteile erworben werden, haftet weiterhin die Gesellschaft.