Jemand wird auf etwas aufmerksam gemacht

Die Freiheit sich zu versammeln: gemeinsam bewirken

Das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren ist ein hohes Gut der Demokratie. Dennoch gibt es gesetzliche Bestimmungen, die es insbesondere beim Veranstalten von Demonstrationen zu beachten gilt.

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht unter besonderem Verfassungsschutz. Es handelt sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das eine Person vor Eingriffen des Staates schützen soll. Durch dieses Grundrecht wird unter anderem die Teilnahme am politischen Geschehen in Österreich sichergesellt.

Das Versammlungsrecht bedeutet die Freiheit sich zu versammeln. Deshalb ist der Begriff „Versammlung“ von zentraler Bedeutung. Darunter versteht man eine Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, gemeinsam etwas zu bewirken. Dadurch entsteht eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen. 

Nach dieser Definition kann also z.B. auch ein Infotisch, an dem sich mehrere Personen befinden und dadurch gemeinsam etwas bewirken wollen, als Versammlung bezeichnet werden. Eine reine Weitergabe an Informationen ist jedoch nicht ausreichend, um als Versammlung zu gelten. 

Eine Versammlung, die allgemein zugänglich und nicht auf geladene Gäste beschränkt ist, ist spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. 

Anzugeben ist der Zweck der Versammlung, der Versammlungsort und die Zeit zu der die Versammlung stattfinden soll. 

Die Versammlungsanzeige muss vom Veranstalter vorgenommen werden.

Zu beachten sind außerdem weitere Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, wie z.B. bei der Benutzung einer Straße.

Da der Veranstalter für die Anzeige der Versammlung verantwortlich ist, ist hier zu klären wer überhaupt als Veranstalter gilt.   

Die Person, die eine Versammlung einberuft, zu ihr einlädt oder sie organisiert, gilt grundsätzlich als Veranstalter. In der Regel ist das der Organisator, Initiator oder Planer. Ausschlaggebend ist, dass der Veranstalter in den anderen Teilnehmern den Willen zum Versammeln hervorruft.  

Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation oder Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft.

Der Versammlungsfreiheit sind gesetzliche Schranken gesetzt:

    • Die Versammlung darf nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
    • Sie darf nicht die öffentliche Sicherheit bzw. das öffentliche Wohl gefährden.
    • Während einer Sitzung des Nationalrates, der Landtage, der Bundesversammlung oder des Bundesrates darf im Umkreis von 300 m um den Sitz dieser Einrichtung keine Versammlung stattfinden.
    • Es dürfen keine bewaffneten Personen an der Versammlung teilnehmen. 
    • Gegenstände, die zur Anwendung von Gewalt an Menschen oder Sachen geeignet sind, dürfen nicht mitgeführt werden.
    • Es besteht außerdem ein Vermummungsverbot.

Pflichten des Versammlungsleiters:

    • Der Leiter der Versammlung muss für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen.
    • Er hat gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegenzutreten.
    • Außerdem muss er die Versammlung auflösen, wenn  Anordnungen nicht Folge geleistet wird.

Pflichten der Behörde:

    • Die Behörde hat für den ungehinderten Ablauf einer Versammlung Gewähr zu tragen. Sie hat sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung zu treffen. Sie hat etwa einen Schutzbereich von maximal 150 m festzulegen, in welchem keine weiteren Demonstrationen stattfinden dürfen.

Die Auflösung einer Versammlung darf nur als letztes Mittel herangezogen werden und nur dann stattfinden, wenn eine Auflösung im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK gerechtfertigt ist. Wird die Versammlung gesetzwidrig veranstaltet, werden gesetzwidrige Handlungen gesetzt oder die öffentliche Ordnung bedroht, darf die Behörde eine Versammlung auflösen. Die Unterlassung einer Versammlungsanzeige rechtfertigt noch keine Auflösung einer Versammlung, stellt jedoch eine Verwaltungsübertretung dar. Bei der Auflösung darf die Behörde angemessene Zwangsmittel einsetzen und gegebenenfalls Festnahmen durchführen. Dabei ist aber stets mit höchster Achtung der Menschenwürde vorzugehen. 

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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