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Schenkungsvertrag – ein kurzer Überblick

Wie oft übergeben Sie etwas einem Freund oder Bekannten (und sei es nur eine Kleinigkeit) und als Ihnen dieses den geborgten Gegenstand zurückgeben will, antworten Sie nur kurz „passt schon“ – was eine Schenkung ausmacht und bei welchen Geschäften man mehr als ein „kannst du dir behalten“ benötigt, erfahren Sie in diesem Blog. 

Dem OGH (Obersten Gerichtshof) zufolge ist ein Schenkungsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit der Absicht dem Beschenkten eine Sache ohne Gegenleistung – mit einem sogenannten Schenkungswillen – zu überlassen. 
Bei einem Großteil der beweglichen Gegenstände ist eine Schenkung mit Übergabe der zu schenkenden Sache vollendet. Hier bestehen jedoch einige Ausnahmen. 

    • Schenkung auf den Todesfall:
      diese Vereinbarung wird zwischen den Parteien zu Lebzeiten getroffen und soll zum Zeitpunkt des Todes erfüllt werden. 
    • Gemischte Schenkung: 
      bei dieser Art der Schenkung, wird trotz des Schenkungswillen eine Gegenleistung durch den Beschenkten gefordert. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass die Höhe der Gegenleistung 75% des Verkehrswertes nicht übersteigen darf. Sollte dem der Fall sein, geht der Gesetzgeber von einem Kauf aus und dadurch ändert sich die Bemessungsgrundlage der Steuern. 
    • Hand- und Realschenkung:
      hier fallen Vertragsabschluss und Erfüllung zeitlich zusammen 

Übergabe: sollte die geschenkte Sache gleich übergeben werden können, bedarf es keiner weiteren Formvorschrift. Mit Übergabe ist die Schenkung vollendet. 

Notariatsakt: Bei Gegenständen (z.B.: Immobilien) die nicht sofort übergeben werden oder bei Schenkungen auf den Todesfall, bedarf es eines Notariatsaktes. 

Bei einigen Gegenständen sind Sie zur anzeige der Schenkung beim Finanzamt anzuzeigen. Hierzu zählen vor allem 

    • Bargeld, sowie Kapitalforderungen wie z.B.: Sparbücher oder Darlehensforderungen
    • Beteiligungen an stillen Gesellschaften, sowie Anteile an Kapital- und Personengesellschaften
    • bewegliches körperliches Vermögen (Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B.: Urheberrechte, Wohnrechte etc.) 

Solle der Wert nicht offenkundig sein, reicht eine Schätzung aus. Die Anzeige hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. 

Befreiung: 

Der Erwerb zwischen Angehörigen ist bis zu 50.000 EUR innerhalb eines Jahres befreit. Ebenfalls befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren. 

Übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der Wert nicht EUR 1.000,00 übersteigt sind von vornherein nicht meldepflichtig. 

Die Schenkung einer Immobilie muss grundsätzlich nicht beim Finanzamt mittels Schenkungsmeldung angezeigt werden. Jedoch fallen bei der Schenkung von Immobilien und Bauflächen Steuern und Gebühren an, wie bei einem Kaufvertrag. 

Das heißt auch bei Schenkungen muss der Beschenkte Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr an das Finanzamt abführen. Da es hier aufgrund der Unentgeltlichkeit keine Gegenleistung gibt, muss die Bemessungsgrundlage mittels Einheits- und Bodenwert berechnet werden. 

Den Einheitswert, sowie den Bodenwert eines Grundstückes kann ein Rechtsanwalt via FinanzOline für Sie anfordern. Hier ist auf §26a GGG zu achten, sollte der Beschenkte in den dort genannten begünstigten Personenkreis gehören wird zur Berechnung der Eintragungsgebühr der 3-fache Einheitswert herangezogen. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer im begünstigen Personenkreis wird der Grundstückswert, welcher ebenfalls durch einen Rechtsanwalt berechnet werden kann, herangezogen und je nach Höhe der/die passende/n Prozentsatz/Prozentsätze herangezogen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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