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Scheidung und Haustiere

Jeder Tierbesitzer weiß, wie intensiv die emotionale Bindung zwischen Mensch und Haustier sein kann. Für einige geht diese Bindung so tief, dass sie sie als Seelenverwandtschaft bezeichnen würden. Bei einer Scheidung kann das Haustier jedoch zum Streitpunkt werden. Also, wer bekommt das Haustier bei einer Scheidung?

Gesetzliche Regelungen in Österreich: Haustiere und Scheidung

Gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften werden Haustiere zwar nicht als Sachen betrachtet, aber die Bestimmungen des Sachenrechts sind auf sie anwendbar. Haustiere, die während einer bestehenden Ehe in die Familie aufgenommen wurden, werden als eheliches Gebrauchsvermögen eingestuft. Im Falle einer Scheidung unterliegt also auch das Haustier der Vermögensaufteilung nach der Ehe. Aber wie wird die Zuteilung genau gehandhabt?

Einvernehmliche Lösung: Haustierzuordnung in der Vermögensaufteilung

Idealerweise können Ehepartner die Vermögensaufteilung nach der Ehe einvernehmlich regeln. Dies geschieht in der Regel durch einen Ehevertrag, der vor oder während der Ehe geschlossen wird. Wenn eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, ist die Vereinbarung, bei welchem Partner das Tier verbleiben soll, sogar eine Voraussetzung. Wenn gewünscht, können auch Regelungen über ein Besuchsrecht für das Tier getroffen werden.

Gerichtliche Entscheidung: Wenn eine Einigung nicht möglich ist

Falls eine Einigung nicht erreichbar ist, trifft das Gericht im Aufteilungsverfahren die Entscheidung. Dabei gelten verschiedene Grundsätze, wobei der Grundsatz der Billigkeit im Vordergrund steht. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit folgende Aspekte als maßgeblich für die Zuteilung eines Hundes erachtet:

Stärkere emotionale Bindung

Bessere zukünftige Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten

Bei einer Scheidung müsste all dies nachgewiesen werden.

Vorbeugende Maßnahmen: Haustiere und Scheidungsvereinbarungen

Um die Entscheidung über seine liebsten Gefährten (und auch das restliche Gebrauchsvermögen) nicht dem Gericht zu überlassen, sollte man dies vor einer Scheidung regeln. So kann festgelegt werden, wer im Falle einer Scheidung den Familienhund, die Katze oder dergleichen behalten darf. Auch ein Besuchsrecht kann in solchen Vereinbarungen festgehalten werden.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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