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Vermeidung von Stolperfallen beim Vorkaufsrecht im Immobilienbereich

Beim Vorkaufsrecht handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die einer berechtigten Person die Möglichkeit gibt, eine Immobilie zu den Bedingungen zu erwerben, die ein potentieller Käufer dem aktuellen Eigentümer bietet. Dieses Recht kann sich sogar auf unentgeltliche Übertragungen von Immobilien ausweiten. Aber warum ist eine detaillierte Regelung des Vorkaufsrechts so entscheidend? Hier finden Sie alle Antworten.

Vorkaufsrecht: Die Grundlagen und ihre Bedeutung

Sollte nichts anderes vertraglich festgelegt sein, bezieht sich das Vorkaufsrecht lediglich auf den Verkauf der Immobilie. Geschenkt wird die Liegenschaft ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – so entsteht kein Vorkaufsrecht.

Risiken bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien

Wenn der Vorkaufsberechtigte jedoch die Möglichkeit haben soll, auch bei einer unentgeltlichen Übertragung der Immobilie diese zu erwerben, ist es notwendig, den Kaufpreis im Voraus zu fixieren. Ohne eine solche Vorkehrung ist ein Streit praktisch unausweichlich.

Pflichten des Verkäufers beim Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht stellt auch für den Verkäufer eine Herausforderung dar. Der Verkäufer ist nämlich dazu verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten sämtliche benötigten Informationen bereitzustellen, damit dieser von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann. Eine unzureichende Mitteilung von relevanten Daten entbindet den Berechtigten nicht von seiner Option zum Kauf.

Die Herausforderungen für den Erwerber

Aber auch für den potenziellen Erwerber gibt es Risiken: Er hat nur das Recht, die Immobilie zu den zuvor bekannt gegebenen Bedingungen zu erwerben. Sollten sich diese Bedingungen ändern, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde.

Vorkaufsrecht: Gesamte Liegenschaft oder einzelne Teile?

Es ist außerdem ratsam, zu klären, ob das Vorkaufsrecht sich auf die gesamte Liegenschaft bezieht oder auch auf einzelne Teile davon.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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