In Österreich gilt zwischen Ehepartnern grundsätzlich Gütertrennung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Scheidung kann es dennoch zu einer nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG kommen. Aufteilungspflichtig sind vor allem eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, nicht automatisch das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen.
Der relevante Zeitraum der Vermögensbewertung
Maßgeblich ist, welche Vermögenswerte während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem gemeinsamen Gebrauch dienten oder als eheliche Ersparnisse angesammelt wurden. Für Bewertung und Zuordnung kommt es auf die konkreten Umstände an; bei einer früheren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann dieser Zeitpunkt praktisch wichtig werden.
Ausnahmen von der Vermögensaufteilung
Von der Aufteilung ausgenommen sind grundsätzlich Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, sowie Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe nur einem Ehepartner zugewendet wurden. § 82 EheG nennt außerdem Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung sowie Unternehmensanteile, sofern sie nicht bloße Wertanlagen sind.
Unternehmensanteile und die Auswirkung auf die Vermögensaufteilung
Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass auch Unternehmensanteile vom Aufteilungsprozess ausgenommen sind, sofern sie nicht bloße Wertanlagen darstellen. Dieser Schutzmechanismus ist dafür vorgesehen, das Vermögen eines Unternehmers im Scheidungsfall abzusichern.
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