Traditionell besagt ein Aberglaube, dass eine zu lange Verlobungszeit Unglück bringen kann. Aber kann eine Verlobung, insbesondere wenn sie nicht in eine Ehe mündet, rechtliche Konsequenzen haben? Und wie sieht es aus, wenn finanzielle Verpflichtungen bereits eingegangen sind, wie etwa Vorauszahlungen für die bevorstehende Hochzeit, der Kauf von Ringen oder Kleidern? Im Falle einer nicht stattfindenden Hochzeit könnte sich die Frage stellen, wie Schadensbegrenzung – insbesondere finanzieller Art – erreicht werden kann und wer letztendlich die Kosten tragen muss.
Verlobung: Ein romantischer Rechtsakt?
Eine Verlobung ist nicht nur ein romantischer Akt, sondern hat auch rechtliche Bedeutung. Juristisch gesehen ist eine Verlobung das Versprechen zweier Menschen, zu heiraten. Dieses Versprechen kann explizit ausgesprochen werden oder stillschweigend erfolgen, beispielsweise durch den Austausch von Ringen. Es gibt dabei keine Verpflichtung, sofort zu bestimmen, wann und wo die Hochzeit stattfinden wird. Eine Verlobung kann sogar durch bestimmte Handlungen beider Parteien, die auf die Planung einer Hochzeit abzielen, entstehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Verlobung jederzeit, auch einseitig, aufgelöst werden kann. Eine Ehe kann nicht erzwungen werden, niemand kann rechtlich gezwungen oder verklagt werden, tatsächlich zu heiraten. Dennoch sind mit einer Verlobung bestimmte rechtliche Folgen verbunden.
Was passiert, wenn es nicht zur Hochzeit kommt?
Die rechtlichen Konsequenzen einer Verlobung werden vor allem dann spürbar, wenn die Verlobung aufgelöst wird, bevor die Ehe eingegangen wird. Falls eine Person die Verlobung grundlos auflöst, kann der anderen Partei möglicherweise finanzieller Ersatz bzw. Schadenersatz zustehen. Dies gilt ebenso, wenn die Verlobung aus gutem Grund gelöst werden „musste“, weil der zukünftige Ehepartner nicht den Erwartungen entspricht. Mögliche Gründe könnten Untreue, Alkoholismus, charakterliche Schwächen, unangemessenes Verhalten, Gewalt oder Vorstrafen sein. Auch Unvereinbarkeiten in grundlegenden religiösen oder weltanschaulichen Fragen können einen ausreichenden Grund zur Auflösung einer Verlobung darstellen. Keinen Schadenersatz gibt es hingegen, wenn beide Parteien gute Gründe für den Rücktritt haben.
Was kann erstattet werden?
Was bei einer aufgelösten Verlobung nicht erstattet wird, ist Entschädigung für erlittene Enttäuschungen. Es gibt kein „Schmerzengeld“ für verletzte Gefühle. Laut Gesetz kann nur der finanzielle Schaden ersetzt werden, also jener Schaden, der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre. Dies kann beispielsweise die Kosten für die Verlobungsfeier, die Versendung von Ankündigungen, die Vorbereitungen für die Hochzeit oder auch Kosten für die gemeinsame Wohnung umfassen. Wenn eine Person ihre Arbeit aufgegeben hat in Erwartung der bevorstehenden Hochzeit, können auch Ansprüche aufgrund entgangener Verdienstmöglichkeiten geltend gemacht werden.
Der Verlobungsring: Rückgabe bei Nichtzustandekommen der Ehe?
In Österreich ist es üblich, dass bei einer Verlobung ein Ring überreicht wird – der sogenannte Verlobungsring. Häufig hat dieser Ring einen beträchtlichen materiellen Wert. Wenn die Ehe nun doch nicht zustande kommt, könnte der Schenkende den Ring zurückfordern. Nach dem Gesetz können Geschenke, die im Zusammenhang mit einer Verlobung gemacht wurden, widerrufen werden, wenn die Ehe ohne Verschulden des Schenkenden nicht zustande kommt. Aufwendungen und Geschenke, die im Hinblick auf die Hochzeit gemacht wurden – einschließlich des Verlobungsrings – müssen in diesem Fall ersetzt werden.