Unterhaltszahlungen sind oft Quelle von Unmut und Spannungen. Besonders in Fällen, in denen der Unterhalt für den ehemaligen Partner anfällt, den man nicht mehr liebt. Grundlegend lässt sich sagen, dass die Unterhaltsverpflichtung dazu führt, dass jene, die viel verdienen, auch viel zahlen müssen. Bei Kindern existiert jedoch eine Beschränkung, bekannt als „Luxusgrenze“ oder „Playboygrenze“. Doch wie verhält es sich mit Expartnern? Gibt es auch hier eine solche Grenze?
Die Playboygrenze
Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören das Alter der Kinder, das eigene Einkommen und die tatsächliche Kinderbetreuung. Im Allgemeinen wird der zu leistende Kindesunterhalt durch die Prozentmethode ermittelt, wobei zwischen 16-22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (abhängig vom Alter der Kinder) an Unterhalt geschuldet werden. Bei Personen mit sehr hohem Einkommen könnte das sehr hohe Unterhaltszahlungen zur Folge haben. Um eine übermäßige, pädagogisch ungünstige Unterhaltszahlung zu vermeiden, gibt es die sogenannte „Playboygrenze“, die sich am Regelbedarf orientiert. Diese Grenze liegt in der Regel je nach Alter der Kinder beim 2 bzw 2,5-fachen Regelbedarf. Allerdings ist auch diese Grenze nicht starr. Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, wann eine schädliche Überalimentierung beginnt.
Unterhaltszahlungen nach der Ehe
Es gibt mehrere Gründe, warum nachehelicher Unterhalt geschuldet werden kann. Besonders relevant wird dies, wenn ein Gericht feststellt, dass der einkommensstärkere Ehepartner allein oder überwiegend schuld an der Scheidung ist. Ist dies nicht der Fall, kann dem bedürftigen, einkommenslosen Ehepartner ein so genannter Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden. Dieser ist jedoch eher gering und nur als Übergangshilfe gedacht. Es gibt auch andere, verschuldensunabhängige Situationen, in denen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Dieser ist aber weniger attraktiv, da er in der Regel geringer und zeitlich begrenzt ist.
Der Zusammenhang zwischen Schuld und Unterhalt
Wenn im Scheidungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass die Schuld bei dem anderen Ehepartner liegt, kann daraus ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach der Scheidung entstehen. Hierbei spielt auch die Berufstätigkeit des Unterhaltsempfängers eine Rolle. In zumutbaren Grenzen ist auch die unterhaltsberechtigte Person nach der Scheidung verpflichtet zu arbeiten. Die Zumutbarkeit wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, darunter Ausbildung, bisherige Erwerbstätigkeit, Alter, Arbeitsmarktlage, bisherige Gestaltung der Ehe und Betreuungspflichten.
Wie viel Unterhalt muss man zahlen?
Bei einem unterhaltsberechtigten Ex-Partner, der nicht selbst erwerbstätig ist und keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, werden 33 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geschuldet. Arbeitet der Unterhaltsempfänger selbst, werden 40 Prozent des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsempfängers geschuldet. Unterhaltszahlungen können daher beträchtliche Summen ausmachen. Der nacheheliche Unterhalt ruht während der Dauer einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsempfängers und erlischt bei Wiederverheiratung.
"Playboygrenze" für Exgatten?
Im Fall des Kindesunterhalts gibt es für Unterhaltsschuldner mit hohem Einkommen eine Obergrenze, die sogenannte „Luxusgrenze“. Einige mögen sich fragen, ob es nicht auch für Expartner eine solche Grenze geben sollte, besonders wenn hohe Einkommen zu hohen Unterhaltszahlungen führen können. Anders als bei Kindern existiert bei Expartnern jedoch keine „Luxus- oder Playboygrenze“. Pädagogische oder erzieherische Überlegungen sind bei Erwachsenen nicht anwendbar.