Kindesunterhalt und Studium: Was Eltern wissen sollten

Der Kindesunterhalt kann in Familien häufig zu Spannungen führen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Kindesunterhalt nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zu zahlen ist. Tatsächlich sind Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verpflichtet – also bis dieses in der Lage ist, sich selbst zu versorgen – Unterhalt zu leisten. Die Frage stellt sich: Wie steht es um den Unterhalt, wenn das Kind studiert? Und was passiert mit Kindern, die das Studium in die Länge ziehen, den sogenannten „Bummelstudenten“?

Finanzierung des Studiums: Eine elterliche Pflicht?

Ja, grundsätzlich müssen Eltern auch das Studium ihrer Kinder unterstützen. Dies ist unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen akademischen Grad haben. Wichtige Faktoren sind die finanzielle und berufliche Situation der Eltern und ob das Studium den Lebensumständen des Kindes entspricht. Ein später Studienbeginn nach der Matura oder ein Wechsel des Studiengangs führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Wer muss zahlen?

Getrennt lebende Eltern teilen sich die Unterhaltspflicht. Der betreuende Elternteil leistet in der Regel Naturalunterhalt, während der andere Elternteil Geldunterhalt zahlen muss. Wenn das studierende Kind jedoch völlig unabhängig lebt, sind beide Eltern finanziell beteiligt, basierend auf ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Unterstützung von Bummelstudenten?

Studierende sollten ihr Studium ernsthaft und mit klarem Ziel verfolgen. Es ist nicht vorgesehen, dass Studenten, die selten an Vorlesungen teilnehmen, über Jahre hinweg finanziell unterstützt werden. Um festzustellen, ob das Studium ernsthaft betrieben wird, werden meist Studienleistungen (primär ECTS) und die Regelstudienzeit überprüft. Allerdings werden individuelle Umstände, wie eine Krankheit, die eine längere Studiendauer erfordert, berücksichtigt.

Einkommen von Studierenden

Generell verringern eigene Einkünfte des Studierenden den Unterhaltsanspruch. Gelegentliche Nebenjobs, wie Ferialtätigkeiten, sind jedoch die Ausnahme. Es wird von den Eltern erwartet, dass sie ihre Kinder nicht dazu zwingen, neben dem Studium regelmäßig zu arbeiten.

Bauen auf fremden Grundstücken: Rechtliche Aspekte

Wenn man ein Haus auf einem fremden Grundstück baut, etwa dem der Eltern oder Schwiegereltern, ist man laut österreichischem Recht nicht der Eigentümer des Hauses. Ein Gebäude, das fest mit dem Grundstück verbunden ist, gehört immer dem Grundeigentümer – unabhängig davon, wer es finanziert hat. Dies macht eine rechtliche Klärung vor dem Baubeginn essentiell, um familiäre Auseinandersetzungen zu verhindern.

Die Verlockung von Familiengrundstücken

Angesichts steigender Grundstückspreise ziehen es viele in Betracht, Ankaufs- und Erschließungskosten zu sparen, indem sie auf Familiengrundstücke bauen. Während es unkompliziert ist, wenn ein eigenes Grundstück weitergegeben wird, können Probleme auftreten, wenn man beispielsweise durch einen Anbau an das bestehende Elternhaus neuen Wohnraum schafft.

Die Notwendigkeit rechtlicher Absicherung

Selbst wenn man auf dem Grundstück seiner Eltern oder Schwiegereltern baut, ist eine rechtliche Klärung vor Beginn unerlässlich. Dies verhindert unerwartete Probleme, wie im Falle einer Scheidung oder eines notwendigen Grundstücksverkaufs.

Mögliche Herausforderungen

Nach dem österreichischen Recht wohnt ein Bauherr in einem „fremden“ Haus, selbst wenn er alle Kosten getragen hat. Im Streitfall oder bei Verkauf des Grundstücks kann dies bedeuten, dass er das Haus verlassen muss. Eine genaue Dokumentation aller Leistungen, finanzieller oder handwerklicher Art, ist daher entscheidend.

Im Falle einer Scheidung kann es kompliziert werden, wenn Ansprüche nur gegen den Ehepartner und nicht gegen Dritte geltend gemacht werden können. Detaillierte Nutzungsvereinbarungen, Zufahrtsregelungen und Regelungen im Falle einer Scheidung können im Voraus viele Probleme vermeiden.

Für den Bau eines eigenständigen Gebäudes besteht die Möglichkeit, ein „Superädifikat“ zu errichten. Hierbei wird der Grund für eine bestimmte Zeit vom Grundeigentümer zur Verfügung gestellt, mit klaren vertraglichen Regelungen für die Zeit danach.

Vorsicht und Vorbereitung sind unerlässlich

Bauen auf fremdem Grund kann besonders für junge Menschen eine kostengünstige Option sein, birgt jedoch Risiken. Eine gründliche rechtliche Absicherung ist auch innerhalb der Familie wichtig – zum Schutz und Nutzen aller Beteiligten.

Kontaktrechte von Dritten?

Das Kontaktrecht mag für manche ein nebulöser Begriff sein, vor allem, wenn sie mit dem inzwischen veralteten Terminus „Besuchsrecht“ vertrauter sind. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Elternteile nicht nur als „Besucher“ ihrer Kinder betrachtet werden sollten. Noch überraschender ist vielleicht die Tatsache, dass dieses spezielle Recht nicht nur Eltern vorbehalten ist – auch Großeltern und ehemalige Lebenspartner können ein solches Recht in Betracht ziehen.

Das Kontaktrecht in der modernen Familienlandschaft

In der heutigen Gesellschaft sind Familienstrukturen vielfältiger und komplexer als früher. Dabei geht es in rechtlichen Verfahren, die das Kontaktrecht oder die Obsorge betreffen, stets um das Wohl des Kindes. Wenn die Eltern keine Einigung erzielen können, liegt es oft in der Hand des Gerichts, im besten Interesse des Kindes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt das Gericht Faktoren wie das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und die Intensität der bestehenden Beziehung.

Kontaktrechte von Dritten: Eine wichtige Erwägung

Das Gesetz berücksichtigt, dass „dritten Personen“ – also solchen, die nicht die Eltern des Kindes sind – ebenfalls ein Kontaktrecht gewährt werden kann, vorausgesetzt, es liegt im besten Interesse des Kindes. Das kann Ex-Partner, Pflegeeltern oder anderen nahestehenden Personen einschließen. Solche Personen, die eine signifikante Beziehung zum Kind hatten, können auch einen Antrag auf Kontaktrecht stellen.

Kontaktrecht der Großeltern

Es mag überraschen, aber Großeltern haben auch ein definiertes Kontaktrecht. Aber im Gegensatz zum Elternrecht gibt es hier Grenzen. Das Gesetz beschränkt die Kontakte von Großeltern, wenn diese das Familienleben oder die Beziehung zum Kind stören könnten. Das zugebilligte Kontaktrecht variiert, je nach Alter des Kindes und anderen Faktoren.