Das Grundbuch steht grundsätzlich jedem zur Einsichtnahme offen (Öffentlichkeitsprinzip). Das bedeutet, dass alle seine Eintragungen für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Weiterhin haben die im Grundbuch verzeichneten Informationen einen besonderen Stellenwert: Jeder kann sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen (Vertrauensprinzip). Das Prinzip lautet: „Was im Grundbuch eingetragen ist, gilt als wahr; was nicht verzeichnet ist, wird nicht anerkannt.“
Ein weiteres wichtiges Merkmal beim Grundbucheintrag ist das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Antrag zuerst bei Gericht eingeht, Vorrang hat.