Eine schöne und große Villa

Eigentumserwerb von Immobilien: Ein umfassender Leitfaden

Um eine Immobilie zu erwerben, ist der erste und entscheidende Schritt der Abschluss eines gültigen Kaufvertrages. Dieser Vertrag dokumentiert die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer in Bezug auf den Kaufgegenstand, den Preis und weitere Nebenbestimmungen. Auch wenn im Allgemeinen keine Formpflicht besteht, benötigen Sie für eine rechtskräftige Eintragung im Grundbuch eine schriftliche Kaufvertragsurkunde. Zudem müssen die Unterschriften entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Das Grundbuch: Kernstück des Immobilienerwerbs

Ein weiterer wesentlicher Aspekt beim Eigentumserwerb von Liegenschaften ist die Eintragung des Käufers in das Grundbuch. Aber was genau ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches elektronisch von Gerichten geführt wird. Es ist direkt mit dem Grundkataster verbunden und verzeichnet alle Grundstücke sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Öffentlichkeits- und Vertrauensprinzip im Grundbuch

Das Grundbuch steht grundsätzlich jedem zur Einsichtnahme offen (Öffentlichkeitsprinzip). Das bedeutet, dass alle seine Eintragungen für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Weiterhin haben die im Grundbuch verzeichneten Informationen einen besonderen Stellenwert: Jeder kann sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen (Vertrauensprinzip). Das Prinzip lautet: „Was im Grundbuch eingetragen ist, gilt als wahr; was nicht verzeichnet ist, wird nicht anerkannt.“

Ein weiteres wichtiges Merkmal beim Grundbucheintrag ist das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Antrag zuerst bei Gericht eingeht, Vorrang hat.

Résumé

Der Erwerb von Immobilien erfordert genaue Kenntnisse über den Abschluss von Kaufverträgen und die Bedeutung des Grundbuchs. Indem Sie sich mit diesen Aspekten vertraut machen, stellen Sie sicher, dass Ihr Immobilienerwerb reibungslos und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verläuft.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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