Die Stellung des Lebensgefährten im Erbrecht hat sich im Laufe der Jahre entwickelt. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und aktuellen Regelungen.
Historische Perspektive: Vor 2015
Bis vor etwa acht Jahren blieb der Lebensgefährte im Erbrecht weitestgehend unbeachtet. Er konnte nur dann erben, wenn er im Testament der verstorbenen Person erwähnt wurde. Im Mietrecht gab es allerdings Ausnahmen, wie das Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners unter bestimmten Voraussetzungen.
Erbrechtsänderungsgesetz 2015: Ein Wendepunkt
Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 gab es bedeutende Neuerungen für Lebensgefährten im Erbrecht. Diese beinhalteten:
Der Lebensgefährte muss mindestens drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen mit ihm zusammengelebt haben, wobei Ausnahmen wie z.B. notwendige Pflege in einem Heim berücksichtigt werden.
Dies ist für viele Lebensgefährten von größerer Bedeutung, da es ihnen erlaubt, bis zu einem Jahr in der Wohnung des Verstorbenen zu bleiben und die Haushaltsgegenstände weiterhin zu nutzen.
Auch hier muss der Lebensgefährte mindestens drei Jahre mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben. Zusätzlich darf der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gewesen sein.
Während beim Vorausvermächtnis die Wohnung im Eigentum des Verstorbenen sein muss, bezieht sich das Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG auf die Situation, in der der Verstorbene Mieter einer Wohnung war.
Was ist eine Lebensgemeinschaft?
Die Definition einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Erbrechts kann komplex sein. Sie sollte der Ehe ähneln und eine besondere Bindung zwischen den Partnern voraussetzen. Eine klare gesetzliche Definition existiert jedoch nicht.
Résumé
Das Erbrecht hat sich in Bezug auf Lebensgefährten deutlich weiterentwickelt. Die gesetzlichen Neuerungen bieten Lebensgefährten mehr Sicherheit und Klarheit in ihrer erbrechtlichen Stellung. Es ist jedoch wichtig, sich über die genauen Regelungen und Voraussetzungen im Klaren zu sein.
Wenn es um die Vererbung von Eigentumswohnungen geht, gibt es diverse rechtliche Aspekte zu beachten. Je nachdem, wie viele Erben involviert sind und welche Vereinbarungen im Vorfeld getroffen wurden, können unterschiedliche Regelungen greifen.
Testierfreiheit und das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Grundsätzlich kann jeder Erblasser durch ein Testament bestimmen, wer sein Vermögen erhält. Diese Testierfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Während es Einschränkungen wie das Pflichtteilsrecht gibt, regelt das WEG speziell die Vererbung von Wohnungseigentumsanteilen. Demnach können zwei Personen gemeinschaftlich als Eigentümer einer Wohnung fungieren. Hierbei sind die beiden Anteile miteinander verbunden und unterliegen bestimmten Beschränkungen.
Beschränkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Wenn mehr als zwei Personen eine Eigentumswohnung erben sollen, bietet das Gesetz Lösungen. Eine Möglichkeit ist die Gründung einer Gesellschaft, in die die Wohnung eingebracht wird. Dies verschafft den Erben über die Gesellschaft Eigentum an der Wohnung.
Was passiert beim Tod eines Eigentümers?
Das WEG sieht vor, dass beim Tod eines Wohnungseigentümers der Anteil automatisch auf den überlebenden Eigentümer übergeht – die sogenannte Anwachsung. Für diesen Erwerb muss jedoch ein „Übernahmspreis“ an die Erben gezahlt werden, welcher sich an verschiedenen Faktoren orientiert.
Abweichende Regelungen zu Lebzeiten
Eigentümer können bereits zu Lebzeiten abweichende Regelungen für den Todesfall treffen. Hierzu zählt beispielsweise die Bestimmung einer dritten Person, die den Anteil im Todesfall erwerben soll. Dies muss jedoch schriftlich und notariell beurkundet werden.
Regelungen nach dem Todesfall
Wenn zu Lebzeiten keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, bietet das WEG auch nach dem Todesfall Möglichkeiten, den Eigentumsanteil an Dritte zu übertragen oder auf die Anwachsung zu verzichten.
Résumé
Es ist für Wohnungseigentümer ratsam, sich frühzeitig mit den erbrechtlichen Bestimmungen des WEG vertraut zu machen und gegebenenfalls notwendige Regelungen zu treffen. Das Pflichtteilsrecht spielt hierbei eine wesentliche Rolle und sollte immer berücksichtigt werden.
Die Phase nach dem Ableben eines geliebten Menschen kann nicht nur emotional belastend sein – sondern auch juristisch und finanziell herausfordernd. Das Verlassenschaftsverfahren, auch Abhandlungsverfahren genannt, ist ein solcher juristischer Prozess, der in solchen Momenten durchgeführt wird. Um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen, bieten wir Ihnen hier einen Leitfaden durch das Verfahren.
Was ist das Verlassenschaftsverfahren?
Das Verlassenschaftsverfahren wird automatisch vom zuständigen Gericht eingeleitet, sobald jemand verstirbt. Zuständig ist das Bezirksgericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der verstorbenen Person. In der Regel wird ein Gerichtskommissär, in vielen Fällen ein Notar oder eine Notarin, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Beginn des Verfahrens
Nachdem der Tod einer Person offiziell festgestellt wurde, wird die Sterbeurkunde vom zuständigen Gericht erstellt und an den Gerichtskommissär weitergeleitet, um das Verfahren einzuleiten.
Das Vorverfahren: Erste Schritte
Zu Beginn wird die Todesfallaufnahme durch den zuständigen Gerichtskommissär durchgeführt. Dies beinhaltet:
Erfassung der persönlichen Daten der verstorbenen Person
Informationen über Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten
Details über Testament und Erben
Ermittlung von Vermögenswerten
In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn der Wert der Verlassenschaft unter 5.000 Euro liegt, kann das Verfahren bereits nach dem Vorverfahren abgeschlossen werden.
Die Verlassenschaftsabhandlung: Entscheidung der Erben
In dieser Phase geht es darum, die Erben zu identifizieren und festzustellen, ob sie die Erbschaft annehmen oder ablehnen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Unbedingte Erbantrittserklärung: Hier haftet der Erbe uneingeschränkt für alle Schulden des Verstorbenen.
Bedingte Erbantrittserklärung: Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Wert der Erbschaft.
Zusätzlich zur Entscheidung der Erben wird in dieser Phase auch ein detailliertes Inventar des Vermögens der verstorbenen Person erstellt.
Verfahren außerhalb der Abhandlung: Weiterführende Schritte
Nachdem das Hauptverfahren abgeschlossen ist, gibt es möglicherweise noch weitere rechtliche Schritte. Hierzu gehören insbesondere Eintragungen in öffentliche Register wie das Grundbuch.