Schenkung auf den Todesfall: Eine detaillierte Betrachtung

Zwei Rechtsanwälte hantieren mit Verträgen und Kugelschreibern

Das Erbrecht bietet mehrere Wege, Vermögen geordnet weiterzugeben. Einer davon ist die Schenkung auf den Todesfall – ein Vertrag, der zu Lebzeiten geschlossen wird, seine Wirkung aber erst mit dem Tod des Geschenkgebers entfaltet. Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ist sie in § 603 ABGB geregelt. Wer dieses Instrument einsetzen möchte, sollte die strengen Formvorgaben und die Grenzen gegenüber dem Pflichtteil genau kennen. Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt.

Was ist die Schenkung auf den Todesfall?

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag, bei dem der Beschenkte die zugesagte Zuwendung erst nach dem Ableben des Geschenkgebers erhält. Anders als bei der gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden bleibt das Vermögen bis zum Tod im Eigentum des Gebers. Der Beschenkte hat zu Lebzeiten lediglich eine vertraglich gesicherte Anwartschaft, noch kein Eigentum.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 603 ABGB. Diese Bestimmung wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 neu gefasst und gilt seit dem 1. Jänner 2017. Bis dahin war die Schenkung auf den Todesfall in § 956 ABGB geregelt – wer ältere Quellen liest, sollte das im Blick behalten. Inhaltlich ordnet § 603 ABGB an, dass eine solche Schenkung auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist, wenn sich der Geber kein Widerrufsrecht vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt errichtet wurde. Ausdrücklich verweist die Bestimmung zugleich auf das Schenkungsrecht und auf § 1253 ABGB.

Der entscheidende Reiz liegt in der Bindungswirkung. Während ein Testament jederzeit einseitig widerrufen werden kann, bindet die Schenkung auf den Todesfall den Geschenkgeber vertraglich. Genau das macht sie zu einem starken, aber auch unflexiblen Instrument der Vermögensweitergabe. Wer sich bindet, gibt seine Gestaltungsfreiheit für diesen Vermögensteil weitgehend auf.

Abgrenzung zu Vermächtnis und gewöhnlicher Schenkung

Die Schenkung auf den Todesfall steht zwischen zwei anderen Instrumenten: dem Vermächtnis (Legat) und der gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden. Die Unterschiede sind in der Praxis erheblich, weil sie über Widerruflichkeit, Form und steuerliche Behandlung entscheiden.

🤝 Schenkung auf den Todesfall
  • Vertrag – braucht Annahme des Beschenkten
  • Nicht einseitig widerrufbar
  • Notariatsakt zwingend (§ 603 ABGB)
  • Wirkt mit dem Tod, bindet schon zu Lebzeiten
📜 Vermächtnis (Legat)
  • Einseitige letztwillige Verfügung
  • Jederzeit frei widerrufbar
  • Testamentsform genügt, kein Notariatsakt nötig
  • Keine Bindung zu Lebzeiten
🎁 Schenkung unter Lebenden
  • Eigentum geht sofort über
  • Notariatsakt nur ohne wirkliche Übergabe
  • Wirkt zu Lebzeiten
  • Anrechnung auf Pflichtteil möglich

Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft die Widerruflichkeit. Wer sich Flexibilität bewahren möchte, ist mit einem Vermächtnis besser beraten, das jederzeit angepasst werden kann. Wer hingegen dem Beschenkten eine verbindliche, nicht mehr einseitig entziehbare Zusage geben will, greift zur Schenkung auf den Todesfall. Die genaue Abgrenzung zwischen letztwilliger Zuwendung und Erbeinsetzung haben wir im Beitrag Vermächtnis oder Erbeinsetzung näher erläutert.

Voraussetzungen und Form nach § 603 ABGB

Damit eine Schenkung auf den Todesfall über den Tod hinaus als verbindlicher Vertrag gilt, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Fehlt nur eine davon, droht das Geschäft als bloßes – frei widerrufliches – Vermächtnis behandelt zu werden oder ganz unwirksam zu sein.

1
Vertragsabschluss mit Annahme
Es muss ein Vertrag zwischen Geber und Beschenktem zustande kommen. Der Beschenkte muss die Schenkung ausdrücklich annehmen – eine bloß einseitige Erklärung des Gebers genügt nicht.
2
Ausdrücklicher Verzicht auf das Widerrufsrecht
Der Geschenkgeber muss sich vertraglich kein Widerrufsrecht vorbehalten. Behält er sich den Widerruf vor, liegt keine bindende Schenkung auf den Todesfall vor, sondern eine widerrufliche letztwillige Anordnung.
3
Errichtung als Notariatsakt
§ 603 ABGB verlangt die Aufnahme des Vertrags als Notariatsakt. Weil keine sofortige Übergabe stattfindet, schützt die notarielle Form vor übereilten und unüberlegten Bindungen.

Diese Formstrenge ist kein Selbstzweck. Die Schenkung auf den Todesfall bindet den Geber dauerhaft und greift in das spätere Verlassenschaftsverfahren ein. Der Gesetzgeber verlangt deshalb dieselbe notarielle Sorgfalt, die auch für andere folgenreiche Schenkungen ohne wirkliche Übergabe gilt. Welche Formvorgaben für Schenkungen allgemein bestehen, behandelt unser Leitfaden zum Schenkungsvertrag.

💡 Praxistipp aus der Kanzlei
In der Beratung erleben wir oft, dass Mandanten die Bindungswirkung unterschätzen. Wer sich heute zur Schenkung auf den Todesfall verpflichtet, kann sie morgen nicht einfach zurücknehmen, wenn sich die familiäre Lage ändert. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift ehrlich, ob Sie diese Zusage wirklich endgültig geben wollen – oder ob ein widerrufliches Vermächtnis Ihrer Situation besser entspricht.

Das reine Viertel: Was § 1253 ABGB wirklich besagt

Rund um die Schenkung auf den Todesfall hält sich eine verkürzte Faustregel: Man dürfe „nur drei Viertel seines Vermögens verschenken, ein Viertel müsse beim Geber bleiben“. So pauschal stimmt das nicht – und § 1253 ABGB sagt etwas anderes aus, als diese Verkürzung nahelegt.

§ 1253 ABGB stammt ursprünglich aus dem Recht des Erbvertrags. Ein Erbvertrag kann in Österreich nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern geschlossen werden. Die Bestimmung ordnet an, dass ein Vertragspartner durch den Erbvertrag nicht gänzlich auf sein Recht zu testieren verzichten kann. Ein reines Viertel des Nachlasses – das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf – muss der freien letztwilligen Verfügung vorbehalten bleiben. Verfügt der Verstorbene darüber nicht, fällt dieses Viertel nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu.

Für die Schenkung auf den Todesfall wird § 1253 ABGB erst über die ausdrückliche Verweisung in § 603 letzter Satz ABGB anwendbar. Das bedeutet: Auch die Schenkung auf den Todesfall darf nicht den gesamten Nachlass binden. Ein reines Viertel muss frei bleiben. Der entscheidende Punkt – und hier liegt der häufige Denkfehler – ist die Bezugsgröße. Es geht nicht um eine schlichte 75-Prozent-Obergrenze auf das gesamte Lebzeitvermögen, sondern um ein reines Viertel des Nachlasses, das von Pflichtteilen und sonstigen Forderungen unbelastet sein muss.

✕ So nicht – verkürzte Faustregel
„§ 1253 ABGB erlaubt es, generell drei Viertel des Vermögens zu verschenken; ein Viertel bleibt automatisch beim Geber.“ Diese pauschale Lesart blendet aus, dass die Norm vom Erbvertrag herkommt, sich auf den Nachlass bezieht und ein reines – also unbelastetes – Viertel meint.
✓ So ist es richtig
§ 1253 ABGB gilt für die Schenkung auf den Todesfall nur kraft Verweisung in § 603 ABGB. Ein reines Viertel des Nachlasses muss frei von Pflichtteilen und Forderungen der letztwilligen Verfügung vorbehalten bleiben. Wie viel real verschenkbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Praktisch heißt das: Die zulässige Reichweite einer Schenkung auf den Todesfall lässt sich nicht aus einer simplen Prozentzahl ableiten. Sie hängt davon ab, wie hoch die Pflichtteile der nächsten Angehörigen ausfallen und welche weiteren Forderungen den Nachlass belasten. Erst wenn diese Belastungen feststehen, zeigt sich, welcher unbelastete Anteil frei bleiben muss. Eine seriöse Einschätzung ist daher nur nach Prüfung der konkreten Vermögens- und Familienverhältnisse möglich.

Schenkung künftigen Vermögens (§ 944 ABGB)

Eine weitere Grenze betrifft künftiges Vermögen. Nach § 944 ABGB kann ein unbeschränkter Eigentümer zwar sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag über künftiges Vermögen besteht hingegen nur insoweit, als er die Hälfte dieses künftigen Vermögens nicht übersteigt. Diese 50-Prozent-Schranke soll verhindern, dass sich jemand über noch gar nicht vorhandenes Vermögen vollständig im Voraus bindet.

Grenzen der Vermögensbindung im Überblick
Gegenstand Norm Grenze
Gegenwärtiges Vermögen § 944 ABGB grundsätzlich zur Gänze verschenkbar
Künftiges Vermögen § 944 ABGB höchstens die Hälfte
Reines Viertel des Nachlasses § 1253 i.V.m. § 603 ABGB muss frei und unbelastet bleiben

Auswirkungen auf Erbteil und Pflichtteil

Eine Schenkung auf den Todesfall verschwindet nicht spurlos aus dem Nachlass. Erhält ein gesetzlicher Erbe die Zuwendung, wird sie auf seinen Erbteil angerechnet. Mindestens ebenso wichtig ist die pflichtteilsrechtliche Dimension: Pflichtteilsberechtigte – in erster Linie Kinder und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner – können verlangen, dass die Zuwendung bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt wird.

Dadurch kann eine vermeintlich klare Schenkung später zu Streit führen, wenn der Pflichtteil eines übergangenen Angehörigen nicht gedeckt ist. Wie Schenkungen den Pflichtteil beeinflussen und welche Anrechnungs- und Hinzurechnungsregeln gelten, behandeln wir vertieft im Beitrag Liegenschaft zu Lebzeiten schenken. Geht es konkret um Immobilien, lohnt zudem ein Blick auf die typischen Fallstricke, die wir im Beitrag Schenkung auf den Todesfall bei Immobilien aufgearbeitet haben.

Wer eine Schenkung auf den Todesfall plant, sollte die Pflichtteile der nahen Angehörigen von Anfang an mitdenken. Eine umfassende Übersicht über alle Gestaltungsformen bietet unsere Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten; die formalen und steuerlichen Aspekte der Übertragung selbst bündelt die Seite zu Schenkung und Übergabe.

Häufige Fehler in der Praxis

Notariatsakt vergessen. Eine bloß schriftliche Vereinbarung erfüllt die Form des § 603 ABGB nicht. Ohne Notariatsakt ist die bindende Wirkung gefährdet.
Widerrufsrecht vorbehalten. Wer sich den Widerruf offenhält, hat keine bindende Schenkung auf den Todesfall – sondern faktisch nur eine widerrufliche letztwillige Anordnung.
Pflichtteile ignoriert. Wird die Zuwendung ohne Rücksicht auf die Pflichtteile naher Angehöriger gestaltet, drohen spätere Pflichtteilsansprüche und Streit im Verlassenschaftsverfahren.
§ 1253 ABGB falsch verstanden. Das reine Viertel pauschal als „75-Prozent-Grenze“ zu lesen führt in die Irre. Maßgeblich ist ein unbelastetes Viertel des Nachlasses, nicht eine feste Quote des Lebzeitvermögens.

Häufige Fragen zur Schenkung auf den Todesfall

Kann ich eine Schenkung auf den Todesfall später widerrufen?
Grundsätzlich nein. Die Bindungswirkung ist gerade ihr Wesensmerkmal: Nach § 603 ABGB darf sich der Geschenkgeber kein Widerrufsrecht vorbehalten, sonst liegt keine wirksame Schenkung auf den Todesfall vor. Wer Flexibilität braucht, sollte stattdessen ein frei widerrufliches Vermächtnis erwägen.
Braucht die Schenkung auf den Todesfall zwingend einen Notar?
Ja. § 603 ABGB verlangt die Errichtung als Notariatsakt. Weil keine sofortige Übergabe erfolgt, ersetzt die notarielle Form die Übergabe und schützt vor übereilten Bindungen. Eine bloß privatschriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Darf ich mein gesamtes Vermögen auf den Todesfall verschenken?
Nicht uneingeschränkt. Über die Verweisung in § 603 ABGB gilt § 1253 ABGB: Ein reines Viertel des Nachlasses muss frei von Pflichtteilen und Forderungen bleiben. Künftiges Vermögen ist nach § 944 ABGB ohnehin nur bis zur Hälfte bindbar. Wie viel real möglich ist, hängt von den Pflichtteilen und der Vermögenslage ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
  • Die Schenkung auf den Todesfall ist seit 1. Jänner 2017 in § 603 ABGB geregelt (zuvor § 956 ABGB).
  • Sie ist ein Vertrag: Der Beschenkte muss annehmen, der Geber darf sich kein Widerrufsrecht vorbehalten.
  • Die Errichtung als Notariatsakt ist zwingend.
  • § 1253 ABGB kommt nur über die Verweisung in § 603 ABGB zur Anwendung – ein reines Viertel des Nachlasses muss frei von Pflichtteilen und Forderungen bleiben. Das ist keine pauschale 75-Prozent-Grenze.
  • Künftiges Vermögen ist nach § 944 ABGB nur bis zur Hälfte bindbar.
  • Die Zuwendung wird auf den Erbteil angerechnet und ist im Pflichtteilsrecht relevant.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein wirksames, aber bindendes Instrument der Vermögensweitergabe – und sie verträgt keine Halbheiten bei Form und Pflichtteil. Wir prüfen Ihre Vermögens- und Familienverhältnisse, ordnen das reine Viertel und die Pflichtteilslage richtig ein und erarbeiten mit Ihnen die Gestaltung, die zu Ihren Zielen passt. Auf Wunsch begleiten wir Sie bis zur notariellen Errichtung und stimmen die Schenkung mit Ihrer übrigen Nachlassplanung ab. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich individuell beraten.

Unternehmen erben: Notverkäufe und Zersplitterung vermeiden

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Pflichtteilsdeckung durch Rechtsstellung

Früher musste der Pflichtteil immer in Geld bezahlt werden. Jetzt kann er durch eine Rechtsstellung, wie z.B. ein Fruchtgenussrecht am Unternehmen, abgedeckt werden. Dies bietet Vorteile für den Nachfolger, kann aber auch Nachteile mit sich bringen, wenn der Pflichtteil über einen längeren Zeitraum hinweg gestaffelt ausgezahlt wird.

Stundungsmöglichkeit des Pflichtteils

Das ErbRÄG 2015 führte auch verschiedene Stundungsmöglichkeiten ein. Der Verfügende kann die Stundung des Pflichtteils auf bis zu fünf Jahre festlegen. Unter besonderen Umständen kann das Gericht die Stundung sogar auf bis zu zehn Jahre ausdehnen. Der gestundete Pflichtteil wird jedoch mit 4 % pro Jahr verzinst.

Win-Win-Situation durch das ErbRÄG 2015?

Das ErbRÄG 2015 erleichtert die Unternehmensübergabe an die nächste Generation. Es bietet größeren Spielraum bei der Pflichtteilsdeckung. Während Nachfolger und Unternehmen von den Änderungen profitieren, müssen bestimmte Erben möglicherweise länger auf ihren Pflichtteil warten. Aber sie könnten auch von der weiteren positiven Entwicklung des Unternehmens profitieren. Bei der Umsetzung solcher Vereinbarungen sind viele Details zu beachten, insbesondere bei der Bewertung der eingeräumten Rechte.