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Das Recht auf Wechsel der Hausverwaltung – Ein Leitfaden für Wohnungseigentümer

Wenn Sie als Wohnungseigentümer mit Ihrer aktuellen Hausverwaltung unzufrieden sind, haben Sie das Recht, einen Wechsel anzustreben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie diesen Prozess erfolgreich umsetzen können.

Grundlagen für die Abberufung eines Verwalters

Es ist wichtig zu wissen, dass jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, beim Gericht die Abberufung des Verwalters zu beantragen. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung des Verwalters möglich. Zudem kann der Antrag auf Abberufung mit dem Antrag auf die Bestellung eines neuen Verwalters gekoppelt werden.

Definition einer "groben Pflichtverletzung"

Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Verhalten des Verwalters so schwerwiegend ist, dass eine angemessene Interessenvertretung der Wohnungseigentümer nicht mehr gewährleistet ist. Die Bewertung der Pflichtverletzung hängt jedoch von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Dauer und Risiken des Abberufungsverfahrens

Das Verfahren zur Abberufung eines Verwalters kann zeitintensiv und mit Risiken verbunden sein. Besonders das Kostenrisiko sollte bedacht werden. Ein Alleingang zur Herbeiführung eines Verwalterwechsels ist nur dann ratsam, wenn sich unter den Wohnungseigentümern keine Mehrheit für die Kündigung des Verwaltungsvertrages findet.

Die Rolle der Mehrheit bei der Kündigung

Die Kündigung eines Verwalters setzt einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer voraus. Diese Mehrheit wird nicht nach Köpfen, sondern nach Liegenschaftsanteilen berechnet. Zudem muss ein gültiges Willensbildungsverfahren zugrunde liegen und alle stimmberechtigten Personen müssen die Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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