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Kündigung Ihrer Hausverwaltung: Arten und Verfahren im Detail

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung Ihres Hausverwaltungsvertrags effektiv durchführen können. Zudem beleuchten wir die rechtlichen Aspekte des Stimmrechts und des Fruchtgenussrechts in diesem Prozess.

Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages

Die ordentliche Kündigung eines Verwaltungsvertrages erfordert keine spezifischen Kündigungsgründe, jedoch müssen bestimmte Fristen und Termine eingehalten werden. Idealerweise erfolgt die Kündigung zum Ende einer Abrechnungsperiode, meist zum Jahresende, um Schwierigkeiten bei der Übergabe zu vermeiden.

Außerordentliche Kündigung: Schnell und effektiv

Im Gegensatz dazu kann eine außerordentliche Kündigung sofort wirksam werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dies könnte ein grober Pflichtverstoß des Verwalters sein oder eine langfristige Verhinderung durch Krankheit.

Kündigungsfristen und formale Anforderungen

Unabhängig von der Vertragsart ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Rechtzeitigkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem Eingang beim Verwalter. Eine verspätete Kündigung wird als zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen betrachtet, sofern der Verwalter nicht früher ausscheidet.

Herausgabe von Unterlagen und Guthaben

Nach einer gültigen Kündigung ist der Verwalter verpflichtet, alle relevanten Unterlagen und Guthaben an den neuen Verwalter zu übergeben. Dies gilt auch bei strittiger Rechtslage bis zur gerichtlichen Klärung.

Stimmrechtsausschluss bei Naheverhältnissen

Bei der Kündigung des Verwalters oder der Bestellung eines neuen Verwalters ist zu beachten, dass Wohnungseigentümer mit Naheverhältnissen zum Verwalter vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Dies kann zu unterschiedlichen Mehrheiten bei der Kündigung und Neubestellung führen.

Fruchtgenussrecht: Wer hat das Stimmrecht?

In Fällen, in denen ein Fruchtgenussrecht besteht, fällt das Stimmrecht dem Fruchtnießer zu. Dieser gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ und hat somit das Recht, an Abstimmungen zur Verwaltung teilzunehmen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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