Ein Aufenthaltsraum mit einem Tisch und einem Fernseher

Betriebskosten: Ein Leitfaden für Vermieter

In der Welt der Mietverhältnisse sind Betriebskosten ein wesentlicher Bestandteil, der oft Fragen aufwirft. Unser Leitfaden bietet Ihnen detaillierte Einblicke in die Natur der Betriebskosten und erläutert, was dazu gehört und was nicht.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind neben der Kaltmiete fortlaufende Ausgaben, die für Wohn- und Geschäftsräume anfallen. Diese Kosten umfassen verschiedene Positionen, die regelmäßig und kontinuierlich entstehen. Sie werden oft als Pauschale im Mietvertrag verankert, aber die tatsächliche Höhe ergibt sich erst aus der jährlichen Abrechnung. Dies führt zu möglichen Rück- oder Nachzahlungen.

Was gehört zu den Betriebskosten?

Das Mietrechtsgesetz legt fest, welche Ausgaben unter die Betriebskosten fallen. Diese dürfen von Vermieterseite auf die Mieter umgelegt werden. Einige Beispiele für Betriebskosten sind:

  • Wasserverbrauch (Kaltwasser)
  • Verschiedene Versicherungsprämien
  • Öffentliche Abgaben wie Grundsteuer
  • Kosten für die Instandhaltung von Gemeinschaftsanlagen
  • Ausgaben für Hausbetreuung und Verwaltung
  • Rauchfangkehrung und Schädlingsbekämpfung

Was zählt nicht zu den Betriebskosten?

Einige Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, wie z.B.:

  • Heizung und Warmwasser
  • Anschlusskosten für Wasser
  • Reparaturkosten für bestimmte Ausstattungen
  • Administrative Gebühren wie Porto oder Bankspesen

Berechnung der Betriebskosten

Die Betriebskosten werden anteilig nach der Wohnfläche berechnet. Die monatliche Vorauszahlung basiert auf den Gesamtausgaben des Vorjahres.

Prüfung der Betriebskostenabrechnung

Mieter haben das Recht, die jährliche Betriebskostenabrechnung genau zu prüfen. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückerstattet, bei Mehrverbrauch kann es zu Nachzahlungen kommen. Belege können bei Bedarf eingesehen werden.

Vorgehen bei Unstimmigkeiten

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung können Mieter den Betriebskostenrechner der Mietervereinigung zurate ziehen. Zusätzliche Belege können angefordert werden. Wenn Belege nicht fristgerecht vorgelegt werden, kann dies zu einer Befreiung von der Zahlungspflicht führen. Bei anhaltenden Zweifeln können Mieter bis zu drei Jahre rückwirkend eine Überprüfung bei der Schlichtungsstelle beantragen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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