Ein Richterhammer und zwei Bücher

Kindesunterhalt: Welche Rolle spielt das Vermögen?

In einer aktuellen Entscheidung musste der Oberste Gerichtshof (OGH) klären, ob bei der Berechnung des Kindesunterhalts lediglich das laufende Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen ist oder ob auch Vermögenswerte wie Ersparnisse und Erlöse aus Verkäufen einbezogen werden können.

Grundsätze des Kindesunterhalts

Bis zur Erreichung der finanziellen Selbstständigkeit des Kindes ist Unterhalt zu zahlen. Wenn das Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt, ist der andere Elternteil verpflichtet, seinen Beitrag in Form von Geldunterhalt zu leisten. Die Höhe dieses Unterhalts orientiert sich nicht nur an den spezifischen Bedürfnissen und dem Alter des Kindes, sondern berücksichtigt ebenso die wirtschaftliche Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils.

Die Festlegung des genauen Geldunterhalts erfolgt über die Prozentmethode, die einen bestimmten Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Elternteils als Unterhaltszahlung definiert. Je nach dem Alter des Kindes variiert dieser Satz zwischen 16 und 22 Prozent. Bei der Berechnung müssen weitere Faktoren wie zusätzliche Unterhaltspflichten, eine maximale Grenze der Unterhaltszahlungen (bekannt als „Playboy-Grenze“), die Möglichkeit eines reduzierten Kindesunterhalts bei Überschreitung der finanziellen Belastungsgrenze sowie mögliche Minderungen durch das eigene Einkommen der Kinder einbezogen werden.

Die Höhe des Unterhalts

Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe wird in der Regel das reale Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern verwendet. Dies stellt sicher, dass der Kindesunterhalt, ausgedrückt in Prozentwerten, auf Basis des tatsächlich verfügbaren Einkommens berechnet wird, wodurch die finanzielle Kapazität des Unterhaltspflichtigen angemessen einbezogen wird. Allerdings führt ein künstlich reduziertes Einkommen nicht zwangsläufig zu einer Umgehung der Unterhaltspflicht. Gemäß dem Anspannungsprinzip wird in solchen Fällen ein hypothetisches Einkommen, das den potenziellen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen entspricht, für die Berechnung herangezogen.

Wenn Uneinigkeit über den Anspruch oder die Höhe des Kindesunterhalts besteht, kann dieser Anspruch jederzeit gerichtlich überprüft und festgelegt werden. Für minderjährige Kinder ist das Pflegschaftsgericht zuständig, während bei volljährigen Kindern das Bezirksgericht am Wohnort des Unterhaltsberechtigten in der Regel die zuständige Instanz ist.

Ist das Vermögen hierbei auch relevant?

Nun gab es einen Fall, bei dem die Höhe des Kindesunterhalts neu bewertet werden sollte. Dies betraf zwei minderjährige Kinder in der Steiermark, vertreten durch ihre Mutter, die eine Neubewertung des Unterhalts von ihrem Vater forderten. Nach der Trennung der Eltern war der Vater nach Rumänien zurückgekehrt, wo er ein geringes Einkommen erzielte. Zusätzlich hatte er jedoch kurz vor seiner Rückkehr nach Rumänien einen erheblichen Betrag aus dem Verkauf einer Wohnung in Österreich erhalten.

Ursprünglich wurde der Kindesunterhalt auf der Basis eines angenommenen Einkommens berechnet, woraufhin der Vater eine Reduzierung des Unterhalts aufgrund seines tatsächlichen Einkommens, welches niedriger war, beantragte. Die Gerichte lehnten diese Anträge jedoch ab und entschieden, dass der Erlös aus dem besagten Wohnungsverkauf bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Sie argumentierten, dass Vermögenswerte in bestimmten Ausnahmefällen für die Unterhaltspflicht relevant sein können, beispielsweise wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu decken, oder wenn Vermögenswerte zur Finanzierung des Lebensstils des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass es dem Vater zumutbar sei, einen Teil des Erlöses aus dem Wohnungsverkauf zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zurückzuhalten. Dies wurde besonders unter Berücksichtigung des Regelbedarfs, der den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern widerspiegelt, hervorgehoben.

Résumé

Der OGH hat mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in einem Land mit niedrigem Lohnniveau lebt und daher nur ein geringes Einkommen hat beziehungsweise auch eine niedrigere Belastungsgrenze besteht, dies nicht bedeutet, dass sein Vermögen außer Acht gelassen werden kann. Vielmehr ist dieses Vermögen bei der Berechnung des Unterhalts für das in Österreich lebende Kind zu berücksichtigen, um entsprechende Unterhaltszahlungen sicherzustellen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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