Privatstiftung in Österreich — Gründung, Organe und Stiftungserklärung

Die Privatstiftung gehört zu den vielseitigsten Rechtsinstrumenten des österreichischen Gesellschaftsrechts. Seit dem Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes (PSG) im Jahr 1993 haben mehr als 3.000 Stiftungen in Österreich ihren Sitz genommen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Vermögenssicherung über Generationen hinweg, Schutz vor Zersplitterung im Erbfall, Absicherung von Familienmitgliedern und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig ist die Privatstiftung ein komplexes Gebilde mit strengen gesetzlichen Vorgaben an die Stiftungserklärung, die Organstruktur und die Vermögensverwaltung. Ich erkläre in diesem Leitfaden alle wesentlichen Aspekte der Privatstiftung in Österreich – von der Gründung über die Organe bis zur Beendigung. Der Beitrag berücksichtigt die aktuelle Rechtslage mit Stand April 2026.

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Was ist eine Privatstiftung?

Eine Privatstiftung ist eine juristische Person ohne Eigentümer und ohne Gesellschafter. Der Stifter widmet Vermögen einem bestimmten Zweck, der in der Stiftungserklärung festgelegt wird. Nach der Gründung verselbstständigt sich die Stiftung – sie existiert als eigenständiges Rechtssubjekt, das Vermögen halten, verwalten und Zuwendungen an Begünstigte leisten kann. Die rechtliche Grundlage bildet das Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl 694/1993, das seit 1. September 1993 in Kraft ist.

Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft: Bei der Privatstiftung gibt es keine Anteile, die verkauft, vererbt oder gepfändet werden könnten. Das gewidmete Vermögen gehört der Stiftung selbst. Der Stifter gibt das Eigentum auf und kann es – sofern er sich den Widerruf nicht vorbehalten hat – nicht mehr zurückfordern. Diese Konstruktion macht die Privatstiftung besonders attraktiv für die langfristige Vermögenssicherung und die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen.

Privatstiftungen sind in Österreich weit verbreitet. Sie werden nicht nur von vermögenden Privatpersonen gegründet, sondern auch von mittelständischen Unternehmen zur Absicherung der Gesellschafterstruktur. Typische Stiftungszwecke umfassen die Versorgung von Familienangehörigen, die Erhaltung eines Unternehmens, die Finanzierung gemeinnütziger Vorhaben oder die Kombination mehrerer Zwecke.

Infografik
Die drei häufigsten Stiftungszwecke
Warum Privatstiftungen gegründet werden
👨‍👩‍👧‍👦
Familienversorgung
Häufigster Zweck

Versorgung des Ehegatten, der Kinder und Enkel durch regelmäßige Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen.

Schutz vor Zersplitterung im Erbfall
🏢
Unternehmensfortführung
Nachfolge

Sicherung der Gesellschaftsanteile, damit das Unternehmen unabhängig von der Erbfolge weitergeführt wird.

Kontinuität über Generationen
🛡️
Vermögensschutz
Asset Protection

Trennung des Vermögens von der Person des Stifters zum Schutz vor unternehmerischen Risiken und Gläubigerzugriff.

Haftungsabschottung

Gründungsvoraussetzungen im Überblick

Die Gründung einer Privatstiftung unterliegt mehreren zwingenden Voraussetzungen, die das PSG in den §§ 1 bis 13 regelt. Wer eine Privatstiftung ins Leben rufen will, muss die folgenden Punkte erfüllen.

Wer kann Stifter sein?

Stifter kann jede natürliche oder juristische Person sein (§ 3 PSG). Bei natürlichen Personen ist volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Auch mehrere Personen können gemeinsam eine Privatstiftung errichten – in diesem Fall spricht man von Mitstiftern. Gesellschaften, Vereine und sogar andere Stiftungen können ebenfalls als Stifter auftreten. Die Stifterstellung ist grundsätzlich unübertragbar und unverzichtbar (§ 3 Abs 2 PSG). Der Stifter kann sich allerdings bestimmte Rechte vorbehalten, etwa das Recht zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungserklärung.

Mindestvermögen und Vermögenswidmung

Das Gesetz verlangt ein Mindestvermögen von 70.000 EUR (§ 4 PSG). Dieses Mindestkapital muss bei der Gründung in der Stiftungserklärung zugesagt und der Stiftung tatsächlich zugeführt werden. Es dient nicht als Haftungsfonds wie das Stammkapital einer GmbH, sondern als Ernsthaftigkeitsschwelle. Das Stiftungsvermögen kann aus Bargeld, Liegenschaften, Unternehmensanteilen, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten bestehen. Eine Nachwidmung – also die spätere Zuführung weiterer Vermögenswerte – ist jederzeit möglich und in der Praxis üblich.

Form: Notariatsakt und Firmenbuchgericht

Die Stiftungserklärung bedarf zwingend der Form eines Notariatsaktes (§ 11 Abs 1 PSG). Ohne notarielle Beurkundung ist die Gründung unwirksam. Nach Errichtung des Notariatsakts muss die Privatstiftung zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet werden. Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der Stiftung. Die Stiftung erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG). Zwischen der Errichtung der Stiftungserklärung und der Firmenbucheintragung besteht eine sogenannte Vorstiftung, die bereits beschränkt handlungsfähig ist.

📋
Gründungsablauf einer Privatstiftung
Von der Idee bis zur Firmenbucheintragung
1
Konzeptionsphase
Stiftungszweck definieren, Begünstigtenkreis festlegen, steuerliche Auswirkungen prüfen, Rechtsberatung einholen.
2
Stiftungserklärung entwerfen
Rechtsanwalt erstellt Entwurf mit allen zwingenden und fakultativen Inhalten gemäß § 9 PSG.
3
Notariatsakt errichten
Die Stiftungserklärung wird beim Notar beurkundet. Pflicht nach § 11 Abs 1 PSG.
4
Organe bestellen
Stiftungsvorstand (mindestens 3 Mitglieder), gegebenenfalls Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer bestellen.
5
Vermögen einbringen
Mindestens 70.000 EUR der Stiftung zuführen. Bei Liegenschaften: Verbücherung erforderlich.
6
Firmenbucheintragung
Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht. Die Privatstiftung erlangt Rechtspersönlichkeit.

Gründung von Todes wegen

Eine Besonderheit des österreichischen Stiftungsrechts: Die Privatstiftung kann auch durch letztwillige Verfügung errichtet werden (§ 3 Abs 1 PSG). In diesem Fall muss die Stiftungserklärung die Form eines Notariatsaktstestaments oder eines gerichtlichen Testaments haben. Die Stiftung entsteht dann erst mit dem Tod des Stifters und der anschließenden Firmenbucheintragung. Solche „Stiftungen von Todes wegen“ sind in der Praxis seltener, kommen aber vor, wenn der Stifter zu Lebzeiten die Kontrolle über sein Vermögen behalten möchte.

Die Stiftungserklärung – Herzstück der Privatstiftung

Die Stiftungserklärung ist das zentrale Dokument jeder Privatstiftung. Sie übernimmt die Funktion, die bei Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag hat. In ihr legt der Stifter den Zweck, die Organisationsstruktur und die Regeln für die Vermögensverwaltung fest. Das PSG unterscheidet zwischen zwingenden und fakultativen Inhalten.

Zwingende Inhalte (§ 9 Abs 1 PSG)

Ohne die folgenden Angaben ist die Stiftungserklärung unvollständig und wird vom Firmenbuchgericht zurückgewiesen:

Der Name der Privatstiftung muss die Bezeichnung „Privatstiftung“ enthalten und darf nicht mit bestehenden Namen verwechselbar sein. Der Sitz der Stiftung muss in Österreich liegen. Der Stiftungszweck muss so bestimmt formuliert sein, dass der Stiftungsvorstand daraus konkrete Handlungsanweisungen ableiten kann – allzu vage Formulierungen wie „zum Wohle der Familie“ genügen nicht. Die Widmung des Stiftungsvermögens mit Angabe des Mindestbetrags von 70.000 EUR ist ebenso erforderlich wie die Angabe der ersten Begünstigten oder zumindest die Festlegung von Kriterien, nach denen Begünstigte bestimmt werden. Schließlich verlangt das Gesetz die Bestimmung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Fakultative Inhalte (§ 9 Abs 2 PSG)

Die wahre Gestaltungsfreiheit zeigt sich bei den optionalen Bestimmungen. Dazu gehören Regelungen über die Dauer der Stiftung, den Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters, die Einrichtung eines Aufsichtsrats, besondere Veranlagungsrichtlinien für das Stiftungsvermögen, Bestimmungen über die Nachfolge in der Stifterstellung oder über die Änderung der Stiftungserklärung. In der Praxis enthalten die meisten Stiftungserklärungen umfangreiche fakultative Regelungen, weil sie dem Stifter die Möglichkeit geben, die Stiftung nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

⚖️ Zwingende Inhalte (§ 9 Abs 1 PSG)

Diese Angaben müssen in jeder Stiftungserklärung enthalten sein – ohne sie verweigert das Firmenbuchgericht die Eintragung:

  • ✓ Name der Privatstiftung
  • ✓ Sitz in Österreich
  • ✓ Stiftungszweck (bestimmt formuliert)
  • ✓ Vermögenswidmung (mind. 70.000 EUR)
  • ✓ Begünstigte oder Bestimmungskriterien
  • ✓ Verwaltungsregelungen
📝 Fakultative Inhalte (§ 9 Abs 2 PSG)

Diese Regelungen sind optional, aber in der Praxis nahezu unverzichtbar für eine funktionierende Stiftung:

  • + Widerrufsvorbehalt des Stifters
  • + Dauer der Stiftung
  • + Einrichtung eines Aufsichtsrats
  • + Veranlagungsrichtlinien
  • + Nachfolge in der Stifterstellung
  • + Änderungsvorbehalte
Ohne Widerrufsvorbehalt ist die Vermögenswidmung unwiderruflich.
💡 Praxistipp: Widerrufsvorbehalt sorgfältig abwägen

Ob der Stifter sich den Widerruf der Stiftung vorbehalten soll, gehört zu den wichtigsten Entscheidungen bei der Gründung. Ein Widerrufsvorbehalt gibt Flexibilität – allerdings mit gravierenden steuerlichen Konsequenzen. Bei einer widerruflichen Stiftung wird das Stiftungsvermögen dem Stifter steuerlich weiterhin zugerechnet. Die Entscheidung sollte deshalb immer gemeinsam mit einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt getroffen werden.

Organe der Privatstiftung und ihre Aufgaben

Die Organstruktur der Privatstiftung ist gesetzlich vorgegeben und in den §§ 14 bis 27 PSG geregelt. Jede Privatstiftung muss einen Stiftungsvorstand haben. Daneben gibt es den Aufsichtsrat, den Stiftungsprüfer und den Begünstigtenvertreter – wobei nicht jedes Organ zwingend eingerichtet werden muss.

Der Stiftungsvorstand (§§ 14–18 PSG)

Der Stiftungsvorstand ist das Leitungsorgan der Privatstiftung. Er vertritt die Stiftung nach außen und führt die Geschäfte im Innenverhältnis. Seine Aufgabe besteht darin, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwalten und Zuwendungen an die Begünstigten zu leisten.

Das PSG schreibt mindestens drei Mitglieder vor (§ 15 Abs 1 PSG). Diese dürfen keine Begünstigten sein und auch keine nahen Angehörigen von Begünstigten. Außerdem muss mindestens ein Mitglied seinen Wohnsitz in Österreich oder einem anderen EWR-Staat haben. Die Funktionsperiode beträgt maximal fünf Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand unterliegt einer strengen Sorgfaltspflicht und haftet bei Pflichtverletzungen persönlich.

In der Praxis besteht der Stiftungsvorstand häufig aus einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater und einer Vertrauensperson des Stifters. Diese Zusammensetzung deckt die juristischen, steuerlichen und persönlichen Aspekte der Vermögensverwaltung ab.

Der Aufsichtsrat (§§ 22–23 PSG)

Der Aufsichtsrat ist nicht bei jeder Privatstiftung zwingend. Er muss eingerichtet werden, wenn die Stiftung mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In allen anderen Fällen ist die Einrichtung freiwillig und kann in der Stiftungserklärung vorgesehen werden. Der Aufsichtsrat überwacht den Stiftungsvorstand und kann bestimmte Geschäfte an seine Zustimmung binden. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Der Stiftungsprüfer (§ 20 PSG)

Jede Privatstiftung muss einen Stiftungsprüfer bestellen, der den Jahresabschluss prüft. Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht bestellt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht. Er muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Seine Aufgabe geht über die reine Abschlussprüfung hinaus: Er prüft auch, ob die Verwaltung des Stiftungsvermögens der Stiftungserklärung entspricht und ob die Zuwendungen an die Begünstigten ordnungsgemäß erfolgen.

Der Begünstigtenvertreter

Der Begünstigtenvertreter hat keine Geschäftsführungsbefugnis, sondern eine reine Schutzfunktion. Er wird eingesetzt, um die Interessen der Begünstigten gegenüber dem Stiftungsvorstand zu wahren – insbesondere wenn der Stifter selbst keine Kontrolle mehr ausübt. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht. Der Begünstigtenvertreter hat ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht und kann den Stiftungsvorstand notfalls auch gerichtlich zur Rechenschaft ziehen.

⚙️ Organe der Privatstiftung im Vergleich
Organ Pflicht? Mindestgröße Hauptaufgabe
Stiftungsvorstand Ja, immer 3 Mitglieder Geschäftsführung und Vertretung
Aufsichtsrat Ab 300 Arbeitnehmer 3 Mitglieder Überwachung des Vorstands
Stiftungsprüfer Ja, immer 1 Person/Gesellschaft Jahresabschlussprüfung
Begünstigtenvertreter Bei Bedarf (Gericht) 1 Person Schutz der Begünstigten

Die Begünstigten – Wer profitiert von der Stiftung?

Begünstigte sind jene Personen, denen die Privatstiftung Zuwendungen erbringt. Sie sind nicht Eigentümer der Stiftung und haben auch kein dingliches Recht am Stiftungsvermögen. Ihre Stellung ist vielmehr eine schuldrechtliche: Sie haben einen Anspruch auf Zuwendungen, wenn und soweit die Stiftungserklärung dies vorsieht.

Das PSG kennt verschiedene Kategorien von Begünstigten. Festbegünstigte haben einen klagbaren Rechtsanspruch auf Zuwendungen – die Stiftungserklärung legt fest, was ihnen zusteht, und der Stiftungsvorstand muss leisten. Ermessensbegünstigte sind hingegen von der Entscheidung des Stiftungsvorstands abhängig: Ob und in welcher Höhe sie Zuwendungen erhalten, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. In der Praxis sind die meisten Begünstigten Ermessensbegünstigte, weil dies dem Stiftungsvorstand die nötige Flexibilität gibt, auf veränderte Umstände zu reagieren.

Begünstigte können natürliche Personen, juristische Personen oder sogar noch nicht geborene Personen sein (etwa künftige Nachkommen). Die Stiftungserklärung kann den Begünstigtenkreis namentlich festlegen oder durch Kriterien umschreiben (z. B. „alle ehelichen Nachkommen des Stifters“). Sie kann auch einem Organ – etwa dem Stiftungsvorstand – die Befugnis einräumen, über die konkrete Begünstigtenstellung zu entscheiden.

Steuerliche Grundlagen der Privatstiftung

Die steuerliche Behandlung der Privatstiftung ist einer der zentralen Gründe für ihre Verbreitung in Österreich – und zugleich einer der komplexesten Aspekte. Die Besteuerung erfolgt auf drei Ebenen: bei der Zuwendung an die Stiftung, bei der laufenden Veranlagung des Stiftungsvermögens und bei der Ausschüttung an die Begünstigten.

Stiftungseingangssteuer (§ 1 Abs 1 Z 3 StiftEG)

Bei der Gründung und bei jeder weiteren Zuwendung an die Privatstiftung fällt die Stiftungseingangssteuer an. Sie beträgt grundsätzlich 2,5 % des gemeinen Wertes der zugewendeten Vermögenswerte. Bei Zuwendungen von Grundstücken erhöht sich der Satz auf 3,5 %. Die Stiftungseingangssteuer ersetzt die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die in Österreich seit 2008 abgeschafft ist.

Laufende Besteuerung der Stiftung

Die Privatstiftung unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt) mit einem Steuersatz von 23 % (seit 2024). Allerdings profitiert sie von einer Sonderregelung: Bestimmte Kapitaleinkünfte – insbesondere Dividenden aus inländischen Beteiligungen – sind durch die Zwischensteuer begünstigt (§ 13 Abs 3 KStG). Die Zwischensteuer beträgt ebenfalls 23 %, wird aber bei der späteren Ausschüttung an Begünstigte angerechnet. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (internationales Schachtelprivileg).

Besteuerung der Ausschüttungen

Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 %. Eine vorher einbehaltene Zwischensteuer wird darauf angerechnet, sodass die effektive Steuerlast bei einer reinen Durchschleusung geringer ausfällt. Bei Substanzausschüttungen – also der Rückzahlung von einmal gewidmetem Vermögen – gelten besondere Regeln: Diese sind unter Umständen steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

💰 Steuerliche Eckdaten der Privatstiftung
Steuerart Satz Wann?
Stiftungseingangssteuer 2,5 % (Grundstücke: 3,5 %) Bei jeder Vermögenszuwendung
Körperschaftsteuer 23 % Auf laufende Einkünfte der Stiftung
Zwischensteuer 23 % (anrechenbar) Auf begünstigte Kapitaleinkünfte
KESt auf Ausschüttungen 27,5 % Bei Zuwendungen an Begünstigte
Hinweis: Steuersätze mit Stand April 2026. Steuerliche Optimierung erfordert immer individuelle Beratung.
💡 Praxistipp: Steuerberater frühzeitig einbinden

Die steuerliche Gestaltung einer Privatstiftung bietet erhebliches Optimierungspotenzial, birgt aber auch Fallstricke. Die Stiftungseingangssteuer, die laufende Körperschaftsteuer und die Ausschüttungsbesteuerung stehen in einem Zusammenspiel, das nur bei gesamthafter Betrachtung zu optimalen Ergebnissen führt. Ich empfehle, den Steuerberater bereits in der Konzeptionsphase einzubinden – nicht erst nach der Gründung.

Vor- und Nachteile der Privatstiftung

Die Privatstiftung bietet zahlreiche Vorteile, ist aber nicht für jeden die richtige Lösung. Die Entscheidung hängt von der Vermögenssituation, der Familienkonstellation und den langfristigen Zielen des Stifters ab.

✅ Vorteile
  • Vermögenssicherung: Schutz vor Zersplitterung im Erbfall, Pflichtteilsansprüche werden nicht ausgelöst (nach 2-Jahres-Frist)
  • Haftungsabschottung: Stiftungsvermögen ist vor den persönlichen Gläubigern des Stifters geschützt
  • Flexibilität: Begünstigtenkreis, Zuwendungshöhe und Veranlagungsstrategie sind anpassbar
  • Unternehmenskontinuität: Gesellschaftsanteile werden dauerhaft gebündelt
  • Steuervorteile: Begünstigte Besteuerung von Beteiligungserträgen, Zwischensteuer-Anrechnung
⚠️ Nachteile
  • Kontrollverlust: Der Stifter gibt das Eigentum am Vermögen endgültig auf (bei unwiderruflicher Stiftung)
  • Kosten: Gründungskosten (Notar, Rechtsanwalt), laufende Verwaltungskosten (Vorstand, Prüfer, Buchführung)
  • Transparenz: Firmenbuch-Publizität, Prüfungspflicht, eingeschränkte Geheimhaltung
  • Starre Struktur: Änderungen der Stiftungserklärung nur unter engen Voraussetzungen
  • Stiftungseingangssteuer: 2,5 % bzw. 3,5 % bei jeder Vermögenswidmung
Für kleinere Vermögen unter 500.000 EUR ist die Stiftung oft unwirtschaftlich.

Häufige Fehler bei Privatstiftungen

In unserer Praxis beobachten wir regelmäßig Fehler, die bei sorgfältiger Planung vermeidbar gewesen wären. Die folgenden Punkte führen besonders häufig zu Problemen:

Stiftungszweck zu vage formuliert

Formulierungen wie „zum Wohle der Familie“ geben dem Stiftungsvorstand keinen konkreten Handlungsrahmen. Das führt zu Auslegungsstreitigkeiten und kann im schlimmsten Fall eine gerichtliche Klärung erfordern. Der Stiftungszweck sollte so bestimmt sein, dass der Vorstand weiß, was er tun soll und was nicht.

Unüberlegter Widerrufsvorbehalt

Wer den Widerrufsvorbehalt rein aus Vorsicht einräumt, ohne die steuerlichen Konsequenzen zu bedenken, zahlt mitunter doppelt. Bei widerruflichen Stiftungen wird das Vermögen dem Stifter zugerechnet – das kann die erhoffte Haftungsabschottung und Steuervorteile zunichtemachen.

Keine Nachfolgeregelung für den Stiftungsvorstand

Wenn die Stiftungserklärung keine klare Regelung enthält, wer nach Ablauf der Funktionsperiode oder Tod eines Vorstandsmitglieds nachfolgt, entscheidet das Gericht. Das kann zu einer Besetzung führen, die nicht im Sinne des Stifters ist.

Begünstigte im Stiftungsvorstand

Begünstigte dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 2 PSG). Das gilt auch für nahe Angehörige. Dieser Grundsatz wird in der Praxis immer wieder verletzt – mit der Folge, dass die Bestellung nichtig ist.

Fehlende Veranlagungsrichtlinien

Ohne klare Veranlagungsrichtlinien in der Stiftungserklärung hat der Stiftungsvorstand zwar Ermessensspielraum – aber auch ein erhöhtes Haftungsrisiko. Gleichzeitig fehlt den Begünstigten die Möglichkeit, eine bestimmte Veranlagungsstrategie einzufordern.

Dauer und Beendigung einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung ist grundsätzlich auf unbestimmte Dauer angelegt. Die Stiftungserklärung kann aber eine befristete Dauer vorsehen. In der Praxis sind sowohl Stiftungen „auf ewig“ als auch solche mit einer Laufzeit von 50 oder 100 Jahren verbreitet.

Widerruf durch den Stifter (§ 34 PSG)

Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten, kann er die Stiftung jederzeit widerrufen. Der Widerruf bedarf des Notariatsakts und der Eintragung im Firmenbuch. Nach dem Widerruf wird die Stiftung abgewickelt und das verbleibende Vermögen fließt an den Stifter oder an die in der Stiftungserklärung bestimmten Letztbegünstigten zurück. Bei Mitstiftern ist der Widerruf nur mit Zustimmung aller Stifter möglich, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt.

Auflösung (§ 35 PSG)

Neben dem Widerruf kennt das PSG weitere Auflösungsgründe. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn der in der Stiftungserklärung vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist, der Stiftungszweck erreicht oder unmöglich geworden ist, die Stiftung vermögenslos ist, oder ein Beschluss des Stiftungsvorstands mit Genehmigung des Gerichts vorliegt. Auch das Firmenbuchgericht kann die Auflösung von Amts wegen anordnen, wenn schwerwiegende Missstände in der Verwaltung vorliegen.

Abwicklung (§ 36 PSG)

Nach der Auflösung folgt die Abwicklungsphase. Die Abwickler – in der Regel die Mitglieder des letzten Stiftungsvorstands – verwerten das Stiftungsvermögen, begleichen die Verbindlichkeiten und verteilen den Resterlös an die Letztbegünstigten. Die Letztbegünstigten sind jene Personen, die die Stiftungserklärung für den Fall der Beendigung der Stiftung benennt. Fehlt eine solche Bestimmung, fällt das Restvermögen an den Stifter oder dessen Erben.

🔄
Beendigungsgründe einer Privatstiftung
1
Widerruf durch den Stifter
Nur bei vorbehaltener Widerruflichkeit. Notariatsakt erforderlich.
2
Zeitablauf
Wenn die Stiftungserklärung eine befristete Dauer vorsieht.
3
Zweckerreichung oder Zweckwegfall
Der Stiftungszweck ist erfüllt oder kann nicht mehr erreicht werden.
4
Vermögenslosigkeit
Die Stiftung hat kein Vermögen mehr, um den Zweck zu erfüllen.
5
Gerichtliche Auflösung
Bei schwerwiegenden Verwaltungsmissständen auf Antrag oder von Amts wegen.

Häufige Fragen zur Privatstiftung in Österreich

Wie viel Vermögen braucht man mindestens für eine Privatstiftung?
Das gesetzliche Mindestvermögen beträgt 70.000 EUR gemäß § 4 PSG. In der Praxis ist eine Privatstiftung aber erst ab einem Vermögen von rund 500.000 EUR wirtschaftlich sinnvoll, weil die laufenden Kosten für Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und Buchhaltung sonst unverhältnismäßig hoch sind.
Kann der Stifter selbst Begünstigter seiner eigenen Stiftung sein?
Ja, das ist zulässig und in der Praxis häufig. Der Stifter kann sich selbst als Begünstigten einsetzen und Zuwendungen aus der Stiftung erhalten. Allerdings darf der Stifter nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstands sein, wenn er Begünstigter ist (§ 15 Abs 2 PSG).
Kann eine Privatstiftung nachträglich geändert werden?
Die Stiftungserklärung kann nur geändert werden, wenn sich der Stifter dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 PSG). Ohne Änderungsvorbehalt ist eine Änderung nur durch das Gericht auf Antrag des Stiftungsvorstands möglich – und auch nur dann, wenn sich die Verhältnisse so verändert haben, dass der Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person ohne Eigentümer – das gewidmete Vermögen gehört der Stiftung selbst.
2. Die Gründung erfordert einen Notariatsakt, ein Mindestvermögen von 70.000 EUR und die Eintragung im Firmenbuch.
3. Die Stiftungserklärung ist das zentrale Dokument – sie regelt Zweck, Begünstigte und Verwaltung. Zwingende und fakultative Inhalte sind in § 9 PSG definiert.
4. Der Stiftungsvorstand (mindestens 3 Mitglieder) leitet die Stiftung. Begünstigte und deren nahe Angehörige dürfen nicht Mitglied sein.
5. Die Besteuerung erfolgt dreistufig: Stiftungseingangssteuer (2,5 %/3,5 %), Körperschaftsteuer (23 %), KESt auf Ausschüttungen (27,5 %).
6. Die Beendigung erfolgt durch Widerruf, Zeitablauf, Zweckerreichung oder gerichtliche Auflösung. Die Abwicklung obliegt dem Stiftungsvorstand.

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Die Gründung einer Privatstiftung ist eine weitreichende Entscheidung, die sorgfältige Vorbereitung erfordert. In unserer Praxis begleiten wir den gesamten Prozess: von der Konzeptionsphase über die Erstellung der Stiftungserklärung bis zur Firmenbucheintragung. Wir prüfen, ob eine Privatstiftung für Ihre Vermögens- und Familiensituation die richtige Lösung ist, und erarbeiten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater eine Struktur, die Ihren langfristigen Zielen entspricht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

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