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Die Privatstiftung: Stifter, Stiftungsvermögen und Begünstigte

Privatstiftungen spielen eine wichtige Rolle in der Vermögensplanung und Nachlassregelung. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wer als Stifter einer Privatstiftung in Frage kommt, wie das Stiftungsvermögen beschaffen sein muss und wer als Begünstigter fungieren kann.

Wer kann eine Privatstiftung gründen?

Eine Privatstiftung kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Diese Gründung kann entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.

Wichtig zu beachten ist: Eine Stiftung von Todes wegen kann nur von einer natürlichen Person gegründet werden. Nur der Stifter hat das Recht, die Stiftungserklärung abzugeben und vor der Eintragung im Firmenbuch zu ändern.

In der Stiftungserklärung kann der Stifter die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands und des ersten Aufsichtsrats bestellen. Weitere Rechte des Stifters sind unter anderem:

  • Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehung der Privatstiftung
  • Widerruf der Privatstiftung
  • Nachträgliche Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Einrichtung weiterer Organe wie Aufsichtsrat oder Beirat

Diese Rechte sind höchstpersönlich und nicht vererbbar.

Anforderungen an das Stiftungsvermögen

Das Mindestvermögen einer Privatstiftung beträgt EUR 70.000 und muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden. Es darf nicht durch Nach- oder Zustiftungen gedeckt werden.

Die Einbringung des Mindestvermögens erfolgt grundsätzlich in Form von Bargeld. Alternativ können jedoch auch Unternehmensanteile, Immobilien oder Kunstgegenstände eingebracht werden. In solchen Fällen muss ein von Gericht bestellter Gründungsprüfer die Einbringung des Mindestvermögens bestätigen.

Nachträgliche Vermögenswidmungen sind auf zwei Arten möglich:

  • Nachstiftung durch den Stifter außerhalb der Stiftungserklärung
  • Zustiftung durch Dritte

Die Begünstigten der Privatstiftung

Begünstigte werden durch die Stiftungs- oder Stiftungszusatzurkunde festgelegt. Auch der Stifter selbst kann als Begünstigter fungieren.

Begünstigte können allgemein umschrieben werden, beispielsweise als Preisträger. In solchen Fällen muss der Stifter eine Stelle benennen, die die Auswahl der Begünstigten trifft.

Begünstigte haben unter Umständen einen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen von der Privatstiftung, sofern ihnen dieser Anspruch in der Stiftungserklärung eingeräumt wird.

Letztbegünstigter

Der Letztbegünstigte ist die Person, die das verbleibende Vermögen nach der Abwicklung der Privatstiftung erhält. Auch der Stifter selbst kann als Letztbegünstigter bestimmt werden.

Begünstigtenmeldung gemäß § 5 Privatstiftungsgesetz

Seit dem 1. April 2011 ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Körperschaftsteuer unverzüglich elektronisch zu melden. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohen Geldstrafen bis zu EUR 20.000 je nicht gemeldeten Begünstigten.

Résumé

Eine Privatstiftung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensplanung und Nachlassregelung. Die Wahl der Stifter, die Einbringung des Stiftungsvermögens und die Bestimmung der Begünstigten sind zentrale Aspekte, die sorgfältig geplant und rechtlich einwandfrei umgesetzt werden müssen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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