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Die Dauer und Beendigung von Privatstiftungen

Privatstiftungen sind eine oft genutzte Struktur, um Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten. Doch wie lange kann eine solche Stiftung bestehen und unter welchen Umständen wird sie beendet? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Dauer und die Beendigung von Privatstiftungen, einschließlich der gesetzlichen Vorgaben und  Bestimmungen.

Die Dauer der Privatstiftung

In der Stiftungserklärung kann die Dauer einer Privatstiftung festgelegt werden. Es gibt die Möglichkeit, eine Stiftung auf unbestimmte Zeit zu errichten. Dies bietet Flexibilität und Planungssicherheit für die Zukunft. Jedoch gibt es spezielle Regelungen für eigennützige Privatstiftungen, deren Hauptzweck die Versorgung von natürlichen Personen ist.

Begrenzung auf 100 Jahre

Solche eigennützigen Privatstiftungen müssen nach spätestens 100 Jahren aufgelöst werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Versorgungsaufgaben innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfüllt. Interessanterweise haben die Letztbegünstigten die Möglichkeit, die Fortsetzung der Stiftung für weitere 100 Jahre zu beschließen, was eine maximale Gesamtdauer von 200 Jahren ermöglicht.

Beendigung einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung wird durch die Auflösung und anschließende Abwicklung beendet. Hierfür gibt es zwingende gesetzliche Auflösungsgründe.

Gesetzliche Auflösungsgründe

Zu den zwingenden Auflösungsgründen gehören:

  • Der Ablauf der Stiftungsdauer
  • Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Stiftung
  • Ein gerichtlicher Auflösungsbeschluss bei gesetzwidriger Stiftungstätigkeit
  • Ein einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes

Einstimmiger Auflösungsbeschluss

Der Stiftungsvorstand muss in den folgenden Fällen einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen:

  • Bei zulässigem Widerruf des Stifters
  • Wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist
  • Wenn die Verlängerung durch die Letztbegünstigten nach 100 Jahren nicht erfolgt
  • Bei weiteren Gründen, welche in der Stiftungserklärung vereinbart wurden

Ein solcher Auflösungsbeschluss ist notariatsaktspflichtig und muss im Firmenbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein.

Rechnungslegung und Offenlegung

Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Bücher der Stiftung zu führen. Dabei sind die Rechnungslegungs- und Jahresabschlussbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzuwenden. Zusätzlich müssen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes einen Lagebericht erstellen. Im Gegensatz zu vielen anderen rechtlichen Strukturen ist eine Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch jedoch nicht erforderlich.

Résumé

Privatstiftungen bieten eine Vielzahl von Vorteilen, erfordern jedoch auch eine genaue Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich ihrer Dauer und Beendigung. Durch sorgfältige Planung und Verwaltung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung ihre Ziele erreicht und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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