Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Grunderwerbsteuer

Luxuriöse Gebäude in einer schönen Landschaft
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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Grunderwerbsteuer

Die Übertragung von inländischen Liegenschaften unterliegt in Österreich der Grunderwerbsteuer. Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 kam es zu weitreichenden Veränderungen, die insbesondere Privatstiftungen betreffen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Bemessungsgrundlage, den Steuersätzen und den zusätzlichen Gebühren bei der Übertragung von Immobilien und Immobiliengesellschaften.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juni 2014 wurde die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Privatstiftungen erheblich geändert. Während vor dem 31. Mai 2014 die Steuer bei fehlender Gegenleistung auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet wurde, gilt seither der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) als Grundlage. Dies bedeutet, dass auch bei einer Übertragung ohne Gegenleistung die Grunderwerbsteuer mindestens auf Basis des Verkehrswertes des Grundstücks berechnet wird.

Steuersatz der Grunderwerbsteuer

Der allgemeine Steuersatz für privatrechtliche Stiftungen beträgt 3,5 %. Liegt der Wert der Gegenleistung jedoch unter dem halben Verkehrswert des Grundstückes, erhöht sich der Steuersatz auf 6 %. Diese Erhöhung um 2,5 % entspricht dem Stiftungseingangssteueräquivalent.

Grundbucheintragungsgebühr

Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von Liegenschaften eine Grundbucheintragungsgebühr an. Seit dem 1. Januar 2013 bemisst sich diese Gebühr ebenfalls nach dem Verkehrswert der Liegenschaft und beträgt 1,1 %. Diese Gebühr ist notwendig, um die Übertragung im Grundbuch offiziell eintragen zu lassen.

Übertragung von Immobiliengesellschaften

Bei der Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften, wie beispielsweise einer GmbH oder AG, kann neben der Stiftungseingangssteuer auch Grunderwerbsteuer anfallen, wenn alle Anteile an die Stiftung übertragen werden. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer weiterhin vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke berechnet. Interessanterweise fällt in diesem Szenario keine Grundbucheintragungsgebühr an.

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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Stiftungseingangssteuer

Ein großer Meetingraum in welchem eine Veranstaltung abgehalten wird
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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Stiftungseingangssteuer

In diesem Beitrag werfen wir einen genauen Blick auf die steuerliche Dimensionen der Zuwendungen an Privatstiftungen. Insbesondere beleuchten wir die Stiftungseingangssteuer und die damit verbundenen Regelungen, die durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt wurden. Erfahren Sie mehr über die Steuersätze, Bemessungsgrundlagen und Steuerbefreiungen, die für diese Art von Zuwendungen gelten.

Einführung in die Stiftungseingangssteuer

Als Reaktion auf das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) beschlossen. Dieses Gesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen anzuwenden, sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Anwendungsbereich und Steuersätze

Das StiftEG betrifft sowohl inländische als auch ausländische privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen, wobei ein Typenvergleich durchgeführt wird. Seit der Novellierung am 20. März 2013 beträgt der allgemeine Steuersatz der Stiftungseingangssteuer 2,5 % vom gestifteten Vermögen. Der Steuersatz erhöht sich auf 25 % unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel, wenn die empfangende Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) vergleichbar ist oder nicht sämtliche Urkunden beim Finanzamt offengelegt werden.

Bemessungsgrundlage

Der Wert der Zuwendung wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelt. Grundsätzlich ist der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer. Schulden, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen, können von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Kapitalertragsteuerpflicht beim Zuwendenden auslösen kann.

Steuerbefreiungen

Folgende Zuwendungen bleiben steuerfrei:

  • Zuwendungen unter Lebenden von Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • Zuwendungen von Todes wegen an Stiftungen, insbesondere endbesteuertes Kapitalvermögen, mit Ausnahmen
  • Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

Steuerschuldner

Grundsätzlich ist der Schuldner der Stiftungseingangssteuer die privatrechtliche Stiftung oder die vergleichbare Vermögensmasse. Hat die Stiftung weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Österreich, ist der Stifter der Schuldner der Stiftungseingangssteuer. Bei Erwerben von Todes wegen haftet der Nachlass für die Steuer. Die Steuerschuld ist selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt zu entrichten.

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