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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Stiftungseingangssteuer

In diesem Beitrag werfen wir einen genauen Blick auf die steuerliche Dimensionen der Zuwendungen an Privatstiftungen. Insbesondere beleuchten wir die Stiftungseingangssteuer und die damit verbundenen Regelungen, die durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt wurden. Erfahren Sie mehr über die Steuersätze, Bemessungsgrundlagen und Steuerbefreiungen, die für diese Art von Zuwendungen gelten.

Einführung in die Stiftungseingangssteuer

Als Reaktion auf das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) beschlossen. Dieses Gesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen anzuwenden, sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Anwendungsbereich und Steuersätze

Das StiftEG betrifft sowohl inländische als auch ausländische privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen, wobei ein Typenvergleich durchgeführt wird. Seit der Novellierung am 20. März 2013 beträgt der allgemeine Steuersatz der Stiftungseingangssteuer 2,5 % vom gestifteten Vermögen. Der Steuersatz erhöht sich auf 25 % unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel, wenn die empfangende Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) vergleichbar ist oder nicht sämtliche Urkunden beim Finanzamt offengelegt werden.

Bemessungsgrundlage

Der Wert der Zuwendung wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelt. Grundsätzlich ist der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer. Schulden, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen, können von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Kapitalertragsteuerpflicht beim Zuwendenden auslösen kann.

Steuerbefreiungen

Folgende Zuwendungen bleiben steuerfrei:

  • Zuwendungen unter Lebenden von Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • Zuwendungen von Todes wegen an Stiftungen, insbesondere endbesteuertes Kapitalvermögen, mit Ausnahmen
  • Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

Steuerschuldner

Grundsätzlich ist der Schuldner der Stiftungseingangssteuer die privatrechtliche Stiftung oder die vergleichbare Vermögensmasse. Hat die Stiftung weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Österreich, ist der Stifter der Schuldner der Stiftungseingangssteuer. Bei Erwerben von Todes wegen haftet der Nachlass für die Steuer. Die Steuerschuld ist selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt zu entrichten.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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