Die Bedeutung von Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis bei Bauprojekten

Eine Immobilie in einer schönen Landschaft
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Die Bedeutung von Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis bei Bauprojekten

Eine klare Preisvereinbarung ist essenziell, um Missverständnisse und Streitigkeiten bei Bauprojekten zu vermeiden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten daher vor Vertragsabschluss genau festlegen, wie das Entgelt berechnet wird. In der Praxis stehen hierfür drei gängige Modelle zur Verfügung: Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis.

Pauschalpreis: Fixe Kosten für fixe Leistungen

Beim Pauschalpreis wird das Bauprojekt zu einem im Voraus festgelegten Preis abgeschlossen. Unvorhergesehene Kostensteigerungen trägt der Auftragnehmer, Einsparungen verbleiben bei ihm. Wichtig zu beachten ist, dass Änderungen oder Zusatzleistungen, die während des Bauvorhabens anfallen, gesondert abgerechnet werden müssen. Diese zusätzliche Abrechnung erfolgt häufig nach dem Regiepreisverfahren.

Regiepreis: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand

Das Regiepreisverfahren basiert auf der tatsächlichen Arbeitszeit und den verbrauchten Materialien. Hier wird nach Aufwand abgerechnet, was eine genaue Kosteneinschätzung im Voraus erschwert. Dieses Modell ist besonders sinnvoll, wenn die genaue Dauer der Leistung nicht detailliert bestimmt werden kann. Der Auftraggeber muss hierbei dem Auftragnehmer in Bezug auf Arbeitsgeschwindigkeit und Ehrlichkeit vertrauen.

Einheitspreis: Flexibilität durch mengenbasierte Abrechnung

Der Einheitspreis kombiniert feste Preise pro Einheit mit variablen Mengen. Hierbei wird eine Leistungseinheit, wie beispielsweise das Streichen einer Wand pro Quadratmeter, mit einem festen Preis multipliziert. Die Gesamtmenge wird dann mit diesem Einheitspreis verrechnet. Wichtig ist, dass die zu erbringende Leistung klar beschrieben wird, auch wenn die genaue Menge erst im Laufe des Projekts feststeht. Kostenvoranschläge spielen hier eine wichtige Rolle, um die Gesamtkosten im Blick zu behalten.

Welche Vereinbarung ist die beste Wahl?

Die Wahl des passenden Modells hängt vom jeweiligen Projekt ab. Pauschalpreise bieten hohe Kostensicherheit und sind besonders bei kleineren Projekten sinnvoll. Der Regiepreis bietet Flexibilität, erfordert jedoch großes Vertrauen in den Auftragnehmer. Der Einheitspreis ist eine gute Lösung, wenn die Leistungen klar beschrieben, aber die Mengen variabel sind.

Rechtliche Unklarheiten vermeiden

Im Falle von Unsicherheiten oder wenn keine genaue Preisvereinbarung getroffen wurde, gilt im Werkvertragsrecht, dass ein angemessenes Entgelt geschuldet wird. Dieses wird meist durch den Vergleich mit marktüblichen Preisen ermittelt. Daher ist es ratsam, klare Vereinbarungen zu treffen, um die Kosten für beide Parteien vorhersehbar zu machen.

Eine gut durchdachte Entgeltvereinbarung ist der Schlüssel zum Erfolg eines Bauprojekts. Sie sorgt für Klarheit und hilft, das Risiko unvorhergesehener Kosten zu minimieren.

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Erfolgreicher Markenschutz: So schützen Sie Ihre Marken

Mehrere Personen unterhalten sich und eine Person schreibt auf einen Notizblock
Mehrere Personen unterhalten sich und eine Person schreibt auf einen Notizblock

Erfolgreicher Markenschutz: So schützen Sie Ihre Marken

Unternehmen benötigen Zeichen, Namen und Logos zur Kennzeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Diese Marken spielen eine wesentliche Rolle bei der Identifikation und dem Wiedererkennungswert von Produkten und tragen maßgeblich zum Unternehmenswert bei.

Warum ist Markenschutz so wichtig?

Marken wie Namen oder Logos können auf Produkten, Verpackungen, in Broschüren oder auf Websites dargestellt werden. Sie schaffen eine Verbindung zum Unternehmen und vermitteln dem Kunden eine bestimmte Qualität. Marken tragen erheblich zum Unternehmenswert bei und fördern die Bekanntheit.

Wie erlange ich einen Markenschutz?

Grundsätzlich kann auch ohne Anmeldung ein gewisser Schutz  entstehen (siehe § 9 UWG), wenn das Zeichen von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen wird. Um jedoch Markenschutz mit definiertem Umfang und klarer Priorität zu erhalten, ist die Registrierung der Marke beim zuständigen Marken- oder Patentamt notwendig.

Welche Rechte habe ich durch die Registrierung einer Marke?

Durch die Registrierung einer Marke erlangt der Inhaber absoluten Rechtsschutz. Er hat das alleinige Nutzungsrecht und kann Dritten die Nutzung untersagen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist ein starkes Mittel gegen etwaige Nachahmer. Es stellt jedoch kein eigenes Benutzungsrecht dar – die Registrierung garantiert nicht automatisch die erlaubte Nutzung der Marke.

Was kann ich als Marke schützen lassen?

Verschiedene Zeichenarten wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Farben, Klänge und Zahlen können geschützt werden. Wichtig ist, dass diese Zeichen unterscheidungskräftig und darstellbar sind. Bestimmte Zeichen, wie Hoheitszeichen, amtliche Prüfungszeichen und irreführende oder sittenwidrige Zeichen, sind von der Registrierung ausgeschlossen. Auch rein beschreibende oder Gattungsbezeichnungen können der Eintragung im Weg stehen.

Welche Markentypen gibt es?

Es gibt verschiedene Markentypen, je nachdem, worauf der Fokus gerichtet ist:

  • Wortmarken: Schützen den reinen Namen und lassen grafische Aspekte außer Betracht.

  • Bildmarken: Reine Logos ohne Schriftzug, bei denen der optische Eindruck im Vordergrund steht.

  • Wortbildmarken: Kombination aus grafischen Elementen und Schriftzügen, bei denen der dominante Teil für den Gesamteindruck maßgebend ist.

  • Weitere Markenarten: 3D-Marken, Farbmarken und Klangmarken.

Wie lange gilt der Schutz einer registrierten Marke?

Eine registrierte Marke bleibt ab dem Eintragungsdatum grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Verlängerungen sind durch Zahlung der Verlängerungsgebühren potentiell unendlich möglich. Nach fünf Jahren Nichtnutzung kann jedoch die Marke gelöscht werden.

Wo gilt der Markenschutz?

Aufgrund des Territorialprinzips im Markenrecht muss das Markenrecht für jeden Staat individuell erworben werden. Möglichkeiten des Markenschutzes umfassen:

  • Nationale Marken: Schutz im Staat der Registrierung.

  • Unionsmarken: Schutz im gesamten EU-Binnenmarkt über das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO).

  • Internationale Marken: Erweiterung der nationalen oder Unionsmarke auf bis zu 120 Staaten über die WIPO (World Intellectual Property Organization).

Was ist vor einer Registrierung zu beachten?

Vor der Registrierung eines Markennamens oder Logos sollte geprüft werden, ob damit nicht in bestehende Markenrechte Dritter eingegriffen wird. Die meisten Patentämter prüfen bei der Registrierung nur formale Erfordernisse, nicht aber ältere Rechte Dritter. Recherchen sollten im Firmenbuch, im Internet und über Patentämter erfolgen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Résumé

Markenschutz ist ein komplexes Thema, das für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens unerlässlich ist. Durch die richtige Registrierung und den sorgfältigen Umgang mit Markenrechten können Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen effektiv schützen und ihre Marktposition stärken.

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Kostenvoranschlag: Unerwartete Kosten vermeiden

Eine Person verfasst ein Testament
Eine Person verfasst ein Testament

Kostenvoranschlag: Unerwartete Kosten vermeiden

Wenn sich ein Bauherr für die Umsetzung eines Projekts entscheidet steht neben der Qualität oft der Preis maßgeblich im Vordergrund.

Pauschalpreis vs. Kostenvoranschlag

In vielen Fällen fragt der Auftraggeber bei potenziellen Auftragnehmern nach einem Preisangebot für sein Projekt und erhält daraufhin einen konkreten Preis. Dieser Preis könnte als Pauschalpreis angeboten werden. Hierbei handelt es sich um einen fixen Betrag, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Umsetzung gilt. Der Auftragnehmer muss keine detaillierten Angaben machen, wie sich dieser Preis zusammensetzt, denn er darf nur diesen festen Betrag verrechnen.

Der Kostenvoranschlag im Detail

Ein häufig verwendetes Instrument ist jedoch der Kostenvoranschlag. Allerdings ist dieser gesetzlich nicht klar definiert, was den Auftraggeber vor die Herausforderung stellt, zu erkennen, ob es sich um einen Kostenvoranschlag oder einen Pauschalpreis handelt. Es empfiehlt sich daher, schriftlich nachzufragen, um Klarheit zu schaffen.

Ein Kostenvoranschlag gibt die mutmaßlichen Kosten detailliert nach einzelnen Positionen wie Arbeit und Material an. Neben der Endsumme wird dem Auftraggeber eine Aufschlüsselung dieser Kosten mitgeteilt.

Verbindlicher vs. unverbindlicher Kostenvoranschlag

Haben Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, sollten Sie nun klären, ob dieser verbindlich oder unverbindlich ist.

Verbindlicher Kostenvoranschlag

Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bedeutet, dass der Auftragnehmer maximal den veranschlagten Betrag verlangen darf. Selbst wenn die tatsächlichen Kosten höher ausfallen, bleibt der veranschlagte Betrag bestehen. Bei günstigeren Kosten darf der Auftragnehmer nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.

Ausnahme: Überschreitungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers beispielsweise können zu höheren Kosten führen, selbst bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag.

Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Auftraggeber eine “unbeträchtliche Kostenüberschreitung” akzeptieren, die in der Regel etwa 15 Prozent beträgt. Übersteigt die Kostenüberschreitung diesen Wert, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Der Auftraggeber hat dann die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen zu vergüten, oder das höhere Entgelt zu bezahlen.

Gesetzliche Regelungen: Was gilt wann?

Standardmäßig ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eine Ausnahme besteht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, zum Beispiel beim Bau eines Einfamilienhauses. Hier ist der verbindliche Kostenvoranschlag die Regel, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Kosten für den Kostenvoranschlag selbst

Für Verbraucher gilt: Vor der Beauftragung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags muss der Auftraggeber über die Zahlungspflicht informiert werden. Andernfalls besteht keine Zahlungspflicht.

Für gewerbliche Auftraggeber ist die Situation komplizierter. Hier sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte immer klar auf eventuelle Kosten hingewiesen werden, oder der Auftraggeber sollte nachfragen, ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist.

Résumé

Beim Umgang mit Kostenvoranschlägen ist es wichtig, die Unterschiede zwischen verbindlichen und unverbindlichen Angeboten zu kennen und klar zu kommunizieren. Eine schriftliche Bestätigung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und finanzielle Überraschungen zu verhindern.

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Die Abbestellung eines Werkvertrags

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Die Abbestellung eines Werkvertrags

Eine erfolgreiche und wirksame Beauftragung eines Auftragnehmers ist der erste Schritt zur Ausführung eines Projekts. Doch was passiert, wenn sich während der Projektphase die Umstände aufseiten des Bestellers ändern? Sei es aus privaten Gründen oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wie dem Scheitern einer Finanzierung – es stellt sich die Frage, ob und wie der Besteller aus dem Vertrag aussteigen kann.

Verträge sind einzuhalten – Ausnahmen bestätigen die Regel

Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Nur in Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsordnung eine Abweichung von diesem Grundsatz. Das gesetzliche Rücktrittsrecht, bekannt aus Fernabsatzgeschäften wie dem Onlinekauf, gilt jedoch nicht für Werkverträge beim Bau von neuen Gebäuden oder erheblichen Umbauten.

Das Recht der Abbestellung: Eine Ausnahme im Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht bietet dem Besteller eine einzigartige Möglichkeit: das gesetzliche Recht der Abbestellung. Der Besteller schuldet das vereinbarte Entgelt, der Auftragnehmer den Erfolg der Werkerrichtung. Sollte der Besteller jedoch kein Interesse mehr an der Fertigstellung haben, hat er das Recht, das Werk abzubestellen, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Endgültige Unterbrechung der Werkserstellung: Die Ausführung des Werks muss endgültig unterbleiben, unabhängig davon, ob sie bereits begonnen wurde oder nicht. Die Verhinderung muss auf Umständen seitens des Bestellers beruhen, die vertraglich oder gesetzlich begründet sein können.

  • Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, das beauftragte Werk herzustellen. Andernfalls liegt ein Verzug vor, der gesondert zu behandeln ist.

Abbestellungsrecht: Der finanzielle Aspekt

Trotz des Abbestellungsrechts hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass der Auftragnehmer sich anrechnen lässt, was er durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat oder durch anderweitige Nutzung der Kapazitäten erworben hat. Dies umfasst nicht verbautes Material oder nicht gezahlte Arbeitslöhne, jedoch nicht die eigene Arbeitsleistung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Anrechnung von sich aus vorzunehmen. Vielmehr muss der Besteller darlegen und beweisen, welche Ersparnisse oder anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten vorliegen. Dies gestaltet sich oft schwierig, da der Besteller selten Einblick in die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers hat. Im Konsumentenschutz ist daher eine Informationspflicht des Auftragnehmers vorgesehen.

Résumé

Das Abbestellungsrecht im Werkvertrag bietet dem Besteller die Möglichkeit, die Werkerrichtung willkürlich zu verhindern. Der Auftragnehmer hat dennoch Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss jedoch auf Verlangen des Bestellers Ersparnisse und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen. Dies stellt sicher, dass der Auftragnehmer den reinen Gewinn erhält, den er auch bei Werkerrichtung erzielt hätte. Für den Besteller ist dies immer noch besser, als ein gesamtes Werk zu bezahlen, das er nicht mehr möchte oder sich nicht mehr leisten kann.

Ein Vergleich mit Kaufverträgen zeigt die Besonderheit des Werkvertragsrechts: Während bei Kaufverträgen der gesamte Kaufpreis fällig wird, bleibt beim Werkvertrag der finanzielle Schaden für den Besteller begrenzt.

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Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben einer Privatstiftung in Österreich

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Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben einer Privatstiftung in Österreich

Privatstiftungen in Österreich genießen zahlreiche steuerliche Vorteile. Doch welche Aufwendungen und Ausgaben können tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die steuerlich abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie die Besonderheiten der Zwischenbesteuerung.

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht. Daher können Aufwendungen und Ausgaben, die den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen sind, auch bei diesen in voller Höhe abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen in Zusammenhang mit bestimmten Kapitalerträgen. Aufwendungen, die nicht direkt den einzelnen Einkünften zugeordnet werden können, müssen in geeigneter Weise aufgeteilt werden.

Darüber hinaus können Privatstiftungen folgende Sonderausgaben geltend machen:

  • Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks an Begünstigte geleistet werden

  • Steuerberatungskosten, beispielsweise betreffend Stiftungsvorgänge

  • Steuerlich abzugsfähige Spenden, begrenzt auf 10 % des Jahreseinkommens

  • Betriebliche Verluste aus Vorjahren

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Einige Aufwendungen und Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu zählen:

  • Gründungskosten und Kosten der allgemeinen Verwaltung, es sei denn, sie stehen mit steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang

  • Stiftungseingangssteuer, die für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an die Privatstiftung zu entrichten ist

  • Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte, da diese als Einkommensverwendung gelten und nicht abgezogen werden können

  • Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszwecks, die nicht einkunftsbezogen sind

Zwischenbesteuerung

Bestimmte in- und ausländische Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen und der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen einer gesonderten “Zwischensteuer” in Höhe von 25 %. Diese Steuerform soll den Thesaurierungsvorteil von Privatstiftungen abschwächen.

Der Zwischenbesteuerung unterliegen unter anderem:

  • Bankzinsen

  • Wertpapierzinsen aus öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren

  • Zinsen und Substanzgewinne aus Investmentfonds

  • Beteiligungsveräußerungen, unabhängig von der Beteiligungshöhe

  • Einkünfte aus Vermögenszuwächsen, wie Wertsteigerungen von Wertpapieren oder Einkünfte aus Derivaten

  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Wirkungsweise der Zwischensteuer

Die Zwischenbesteuerung der genannten Erträge entfällt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr Zuwendungen an Begünstigte vorgenommen wurden, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs 3 BAO erfolgt.

In der Vergangenheit veranlagte und gezahlte Zwischensteuer wird in späteren Kalenderjahren bei Zuwendungen an die Begünstigten rückerstattet.

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Privatstiftungen in Österreich ist vielschichtig und erfordert eine präzise Kenntnis der geltenden Vorschriften. Durch die Berücksichtigung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie der Besonderheiten der Zwischenbesteuerung können Privatstiftungen ihre steuerliche Belastung optimieren und ihre Vermögensverwaltung effizient gestalten.

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Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf: Was Sie seit dem 1. Juli wissen sollten

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Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf: Was Sie seit dem 1. Juli wissen sollten

Mit dem neuen Wohnbaupaket der Regierung tritt eine wichtige Maßnahme zur Gebührenbefreiung beim Erwerb von Immobilien in Kraft. Ab dem 1. Juli können Anträge gestellt werden, die eine Befreiung von den Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren ermöglichen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte dieser Regelung und was Sie beachten sollten.

Für welche Rechtsgeschäfte gilt die Befreiung?

Die Gebührenbefreiung gilt für Rechtsgeschäfte, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden. Der Antrag auf Befreiung muss jedoch nach dem 30. Juni 2024 und bis spätestens 30. Juni 2026 gestellt werden. Dabei ist das Datum der letzten erforderlichen Unterschrift auf dem Kaufvertrag entscheidend, nicht das Beglaubigungsdatum.

Befristung der Maßnahme

Die Maßnahme ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, allerdings sind auch die drei Monate seit April zu berücksichtigen. Der Erlass des Justizministeriums präzisiert, dass ein vorbereitender Antrag vor dem 1. Juli 2026 noch Spielraum bietet, wenn die endgültige Eintragung nach diesem Datum erfolgt.

Befreiung bei kreditfinanzierten Sanierungen

Die Befreiung von der Pfandrechtseintragungsgebühr gilt nur, wenn die Liegenschaft gerade erst erworben wird. Der Kreditbetrag muss zu mehr als 90 Prozent für den Erwerb oder die Errichtung bzw. Sanierung der Wohnstätte verwendet werden. Für Einrichtungs- und Außenbereichskosten gilt diese Befreiung nicht.

Hauptwohnsitz und dringendes Wohnbedürfnis

Eine weitere Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der erworbenen Immobilie. Dieser muss ein dringendes Wohnbedürfnis ausdrücken und durch die Aufgabe der bisherigen Wohnung nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung des bisherigen Quartiersgebers oder durch den Verkauf, die Vermietung oder Übertragung der alten Wohnung erbracht werden.

Immobilienwert und Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einem Immobilienwert von 500.000 Euro. Bei höheren Werten werden Gebühren nur für den Teil des Kaufpreises fällig, der über 500.000 Euro liegt. Interessant ist, dass die Befreiung pro Erwerbsvorgang und pro Person gilt. Das bedeutet, dass bei zwei Miteigentümern die Befreiung bis zu einem Gesamtwert von 1 Million Euro greifen kann.

Keine Befreiung bei Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen fallen nicht unter die Gebührenbefreiung, da diese nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte gilt. Eine Ausnahme gibt es auch hier nicht für Pfandrechtsgebühren bei Sanierungen, wenn die Liegenschaft durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde.

Bedingungen für den nachträglichen Wegfall

Die gewährte Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn wesentliche Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nicht mehr vorliegen. Dazu gehört die Aufgabe des Eigentumsrechts oder das Wegfallen des dringenden Wohnbedürfnisses. Der Erlass des Justizministeriums sieht vor, dass in solchen Fällen keine nachträgliche Gebührenpflicht entsteht, wenn der Eigentümer innerhalb dieser Frist verstirbt. Bei Weiterveräußerung oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb von fünf Jahren muss die Gebühr nachträglich bezahlt werden.

Mitteilungsverpflichtung und Folgen bei Nichteinhaltung

Wird die Verpflichtung zur Mitteilung nicht eingehalten, kann neben der Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung anfallen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Partnerschaften oder Ehen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist enden und die gemeinsame Immobilie verkauft wird. Jeder (Ehe-)Partner muss das Gericht innerhalb eines Monats über den Wegfall der Befreiung informieren, andernfalls droht eine Nachzahlung der Gebühren.

Résumé

Die Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf seit dem 1. Juli bietet eine bedeutende finanzielle Erleichterung für Käufer. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und Fristen genau zu beachten, um die Vorteile voll ausschöpfen zu können. Die rechtzeitige Anmeldung des Hauptwohnsitzes und die Einhaltung der Mitteilungsverpflichtungen sind dabei entscheidend.

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Rücktritt vom Bauvertrag: Schadensersatz und Vermeidung von Verzug

Auf einem blauen Hintergrund befindet sich eine Lupe, zwei Kugelschreiber und zwei beschriebene Zettel
Auf einem blauen Hintergrund befindet sich eine Lupe, zwei Kugelschreiber und zwei beschriebene Zettel

Rücktritt vom Bauvertrag: Schadensersatz und Vermeidung von Verzug

Ein Rücktritt von einem Bauvertrag kann potentiell gravierende Folgen haben. Wenn der Rücktritt korrekt erklärt wurde, wird der Bauwerkvertrag aufgelöst und die erbrachten Leistungen müssen zurückgegeben werden. Dies ist jedoch nicht immer praktisch, insbesondere wenn der Werkunternehmer bereits Sachen an einem Haus verbaut hat. In solchen Fällen kann der Auftraggeber dennoch verpflichtet sein, eine Zahlung zu leisten.

Schadensersatz bei Bauverzögerungen

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn den Auftragnehmer an der Verzögerung ein Verschulden trifft.  Die Höhe des möglichen Schadensersatzes kann vorab pauschaliert im Vertrag vereinbart werden. Eine solche Vorauspauschalierung des Schadens ist praktisch, da sie den Eintritt eines konkreten Schadens nicht voraussetzt. Dies ist besonders nützlich, wenn durch den Verzug kein finanzieller Schaden entsteht.

Vertragsstrafe und Pönale

Eine Vertragsstrafe wegen zeitlichen Verzugs, auch Pönale genannt, ist in Bauverträgen gängige Praxis. Sie dient als Druckmittel, um den Werkunternehmer zur pünktlichen Lieferung zu motivieren. Wenn der Bauvertrag dem ABGB unterliegt, gibt es keine festgelegte Höchstgrenze für die Vertragsstrafe. Das Gericht kann jedoch eine zu hohe Vertragsstrafe herabsetzen. Im Gegensatz dazu müssen bei der ÖNORM B2110 Höchstgrenzen beachtet werden.

Vermeidung von Verzug

Realistische Zeitpläne

Verzug kann vermieden werden, indem die Parteien von Anfang an realistische Abschätzungen und Angaben machen. Dies ist bei kleineren Aufträgen und Bauvorhaben durchaus möglich, bei komplexeren Bauvorhaben jedoch schwieriger.

Bauzeitpläne und genaue Definitionen

Bei komplexeren Bauvorhaben sollten neben dem Enddatum auch genaue Bauzeitpläne erstellt werden. Die Leistungserbringungen und Rahmenbedingungen müssen genau definiert sein, um einen Verzug leichter feststellen zu können und eventuellen Verzögerungen entgegenzusteuern.

Forcierung bei drohendem Verzug

Eine weitere Möglichkeit, Verzug zu vermeiden, ist die Forcierung bestimmter Arbeiten. Wenn ein möglicher Verzugsfall vorhersehbar ist, können kurzfristig mehr Arbeitskräfte eingesetzt werden, um den Bauzeitplan einzuhalten. Die Mehrkosten trägt dabei derjenige, dem der Verzug zuzuordnen ist.

Résumé

Ein korrekt erklärter Rücktritt vom Bauvertrag hat weitreichende Folgen und erfordert eine sorgfältige Abwägung. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei verschuldeten Verzögerungen und können im Vertrag pauschaliert werden. Vertragsstrafen sind ein effektives Mittel zur Sicherstellung pünktlicher Leistungserbringung. Durch realistische Zeitpläne und eine gute Planung kann Verzug häufig vermieden werden. Im Zweifel sollte stets professioneller Rat eingeholt werden.

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Verzug am Bau: Ursachen, Konsequenzen und rechtliche Schritte

Ein Richterhammer und zwei Rechtsanwälte
Ein Richterhammer und zwei Rechtsanwälte

Verzug am Bau: Ursachen, Konsequenzen und rechtliche Schritte

Bauverzögerungen sind ein häufiges Problem in der Baubranche. Trotz festgelegter Fertigstellungstermine kommt es oft zu Verspätungen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Gründe für Bauverzögerungen, die rechtlichen Folgen und welche Maßnahmen bei Verzögerungen ergriffen werden können.

Was genau ist mit Verzug gemeint?

Verzug liegt gemäß dem Gesetz dann vor, wenn eine Leistung nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort oder auf die vereinbarte Weise erbracht wird. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die zeitliche Komponente des Verzugs.

Verzug kann sowohl den Auftragnehmer betreffen, der die vertraglich geschuldete Leistung (das Werk) nicht pünktlich liefert, als auch den Auftraggeber, der die geschuldete Zahlung nicht leistet. Daneben gibt es noch den Gläubigerverzug, der eintritt, wenn der Auftraggeber die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.

Objektiver vs. subjektiver Schuldnerverzug

Beim Bauverzug ist zwischen objektivem und subjektivem Schuldnerverzug zu unterscheiden:

  • Objektiver Schuldnerverzug: Ein unverschuldeter Verzug, der auf höhere Gewalt oder zufällige Ereignisse zurückzuführen ist. Hier trifft den Auftragnehmer keine Schuld.

  • Subjektiver Schuldnerverzug: Dieser liegt vor, wenn der Verzug auf ein schuldhaftes Verhalten oder einen vermeidbaren Zufall zurückzuführen ist. Hierdurch entstehen zusätzlich zu den allgemeinen Rechtsfolgen Schadenersatzpflichten.

Rechtsfolgen bei Verzug

Wenn ein Vertragspartner in Verzug gerät, kann der andere Vertragspartner nach schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, falls die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. Alternativ kann man auch darauf bestehen, dass der Vertragspartner die Leistung erbringt. Wichtig ist hierbei, dass die Nachfrist gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung gesetzt wird.

Beratung und rechtliche Schritte

Ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen und wie lange eine „angemessene“ Nachfrist ist, kann oft schwer zu beurteilen sein. In solchen Fällen gibt es eine Vielzahl von einzelfallbezogener Rechtsprechung. Ein unberechtigter oder falsch erklärter Rücktritt kann dazu führen, dass der Auftraggeber selbst in Schuldnerverzug oder Gläubigerverzug gerät.

Im Zweifel sollte frühzeitig professioneller Rat eingeholt werden, bevor ein Vertrag überstürzt beendet wird.

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