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Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf: Was Sie seit dem 1. Juli wissen sollten

Mit dem neuen Wohnbaupaket der Regierung tritt eine wichtige Maßnahme zur Gebührenbefreiung beim Erwerb von Immobilien in Kraft. Ab dem 1. Juli können Anträge gestellt werden, die eine Befreiung von den Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren ermöglichen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte dieser Regelung und was Sie beachten sollten.

Für welche Rechtsgeschäfte gilt die Befreiung?

Die Gebührenbefreiung gilt für Rechtsgeschäfte, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden. Der Antrag auf Befreiung muss jedoch nach dem 30. Juni 2024 und bis spätestens 30. Juni 2026 gestellt werden. Dabei ist das Datum der letzten erforderlichen Unterschrift auf dem Kaufvertrag entscheidend, nicht das Beglaubigungsdatum.

Befristung der Maßnahme

Die Maßnahme ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, allerdings sind auch die drei Monate seit April zu berücksichtigen. Der Erlass des Justizministeriums präzisiert, dass ein vorbereitender Antrag vor dem 1. Juli 2026 noch Spielraum bietet, wenn die endgültige Eintragung nach diesem Datum erfolgt.

Befreiung bei kreditfinanzierten Sanierungen

Die Befreiung von der Pfandrechtseintragungsgebühr gilt nur, wenn die Liegenschaft gerade erst erworben wird. Der Kreditbetrag muss zu mehr als 90 Prozent für den Erwerb oder die Errichtung bzw. Sanierung der Wohnstätte verwendet werden. Für Einrichtungs- und Außenbereichskosten gilt diese Befreiung nicht.

Hauptwohnsitz und dringendes Wohnbedürfnis

Eine weitere Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der erworbenen Immobilie. Dieser muss ein dringendes Wohnbedürfnis ausdrücken und durch die Aufgabe der bisherigen Wohnung nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung des bisherigen Quartiersgebers oder durch den Verkauf, die Vermietung oder Übertragung der alten Wohnung erbracht werden.

Immobilienwert und Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einem Immobilienwert von 500.000 Euro. Bei höheren Werten werden Gebühren nur für den Teil des Kaufpreises fällig, der über 500.000 Euro liegt. Interessant ist, dass die Befreiung pro Erwerbsvorgang und pro Person gilt. Das bedeutet, dass bei zwei Miteigentümern die Befreiung bis zu einem Gesamtwert von 1 Million Euro greifen kann.

Keine Befreiung bei Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen fallen nicht unter die Gebührenbefreiung, da diese nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte gilt. Eine Ausnahme gibt es auch hier nicht für Pfandrechtsgebühren bei Sanierungen, wenn die Liegenschaft durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde.

Bedingungen für den nachträglichen Wegfall

Die gewährte Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn wesentliche Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nicht mehr vorliegen. Dazu gehört die Aufgabe des Eigentumsrechts oder das Wegfallen des dringenden Wohnbedürfnisses. Der Erlass des Justizministeriums sieht vor, dass in solchen Fällen keine nachträgliche Gebührenpflicht entsteht, wenn der Eigentümer innerhalb dieser Frist verstirbt. Bei Weiterveräußerung oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb von fünf Jahren muss die Gebühr nachträglich bezahlt werden.

Mitteilungsverpflichtung und Folgen bei Nichteinhaltung

Wird die Verpflichtung zur Mitteilung nicht eingehalten, kann neben der Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung anfallen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Partnerschaften oder Ehen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist enden und die gemeinsame Immobilie verkauft wird. Jeder (Ehe-)Partner muss das Gericht innerhalb eines Monats über den Wegfall der Befreiung informieren, andernfalls droht eine Nachzahlung der Gebühren.

Résumé

Die Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf seit dem 1. Juli bietet eine bedeutende finanzielle Erleichterung für Käufer. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und Fristen genau zu beachten, um die Vorteile voll ausschöpfen zu können. Die rechtzeitige Anmeldung des Hauptwohnsitzes und die Einhaltung der Mitteilungsverpflichtungen sind dabei entscheidend.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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