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Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben einer Privatstiftung in Österreich

Privatstiftungen in Österreich genießen zahlreiche steuerliche Vorteile. Doch welche Aufwendungen und Ausgaben können tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die steuerlich abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie die Besonderheiten der Zwischenbesteuerung.

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht. Daher können Aufwendungen und Ausgaben, die den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen sind, auch bei diesen in voller Höhe abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen in Zusammenhang mit bestimmten Kapitalerträgen. Aufwendungen, die nicht direkt den einzelnen Einkünften zugeordnet werden können, müssen in geeigneter Weise aufgeteilt werden.

Darüber hinaus können Privatstiftungen folgende Sonderausgaben geltend machen:

  • Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks an Begünstigte geleistet werden

  • Steuerberatungskosten, beispielsweise betreffend Stiftungsvorgänge

  • Steuerlich abzugsfähige Spenden, begrenzt auf 10 % des Jahreseinkommens

  • Betriebliche Verluste aus Vorjahren

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Einige Aufwendungen und Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu zählen:

  • Gründungskosten und Kosten der allgemeinen Verwaltung, es sei denn, sie stehen mit steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang

  • Stiftungseingangssteuer, die für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an die Privatstiftung zu entrichten ist

  • Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte, da diese als Einkommensverwendung gelten und nicht abgezogen werden können

  • Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszwecks, die nicht einkunftsbezogen sind

Zwischenbesteuerung

Bestimmte in- und ausländische Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen und der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen einer gesonderten “Zwischensteuer” in Höhe von 25 %. Diese Steuerform soll den Thesaurierungsvorteil von Privatstiftungen abschwächen.

Der Zwischenbesteuerung unterliegen unter anderem:

  • Bankzinsen

  • Wertpapierzinsen aus öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren

  • Zinsen und Substanzgewinne aus Investmentfonds

  • Beteiligungsveräußerungen, unabhängig von der Beteiligungshöhe

  • Einkünfte aus Vermögenszuwächsen, wie Wertsteigerungen von Wertpapieren oder Einkünfte aus Derivaten

  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Wirkungsweise der Zwischensteuer

Die Zwischenbesteuerung der genannten Erträge entfällt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr Zuwendungen an Begünstigte vorgenommen wurden, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs 3 BAO erfolgt.

In der Vergangenheit veranlagte und gezahlte Zwischensteuer wird in späteren Kalenderjahren bei Zuwendungen an die Begünstigten rückerstattet.

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Privatstiftungen in Österreich ist vielschichtig und erfordert eine präzise Kenntnis der geltenden Vorschriften. Durch die Berücksichtigung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie der Besonderheiten der Zwischenbesteuerung können Privatstiftungen ihre steuerliche Belastung optimieren und ihre Vermögensverwaltung effizient gestalten.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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