Immobilienkauf in Österreich: Leitfaden für deutsche Käufer 2026

Wer als deutscher Staatsbürger eine Immobilie in Österreich erwerben möchte, profitiert als EU-Bürger zwar von der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV, muss aber neun unterschiedliche Grundverkehrsgesetze, Nebenkosten von 10 bis 12 Prozent, eine Immobilienertragsteuer ohne Spekulationsfrist und Meldepflichten in Deutschland im Blick behalten. Besonders Freizeitwohnsitze in Tirol, Salzburg oder Kärnten sind ein Minenfeld: Eine falsche Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde oder eine illegale Nutzung kann Verwaltungsstrafen bis 40.000 Euro und die Rückabwicklung des Kaufes nach sich ziehen. Dieser Leitfaden führt Sie Paragraph für Paragraph durch das österreichische System – von der ersten Besichtigung bis zur Schlüsselübergabe – und zeigt, wo sich die österreichische Rechtslage von der deutschen entscheidend unterscheidet.

Sie planen, als Deutscher eine Immobilie in Österreich zu kaufen? Schildern Sie uns Ihr Vorhaben – wir prüfen die grundverkehrsrechtlichen Anforderungen, Nebenkosten und steuerlichen Besonderheiten, bevor Sie unterschreiben. Jetzt anfragen ↓

Dürfen Deutsche überhaupt in Österreich eine Immobilie kaufen?

Die kurze Antwort: Ja, und zwar ohne die klassische ausländerrechtliche Genehmigung, die für Drittstaatsangehörige weiterhin gilt. Als deutscher Staatsbürger sind Sie Unionsbürger; Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) stellt Sie im österreichischen Grundverkehr österreichischen Staatsbürgern gleich. Der Europäische Gerichtshof hat diese Gleichstellung mehrfach bestätigt (u. a. EuGH C-302/97 Konle, C-515/99 Reisch).

„Gleichgestellt“ heißt aber nicht „vollkommen frei“. Jedes der neun Bundesländer hat ein eigenes Grundverkehrsgesetz, das auch für EU-Bürger eine Erklärung, Negativbestätigung oder – bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – eine Genehmigung verlangen kann. Wer diese Erklärung unterlässt oder unrichtig abgibt, riskiert die Abweisung des Grundbuchantrags. Der Kaufvertrag schwebt dann unwirksam, der Kaufpreis ist eingefroren.

Drei Regelungsebenen sind zu unterscheiden: der „grüne Grundverkehr“ für land- und forstwirtschaftliche Flächen (auch für EU-Bürger teils genehmigungspflichtig), der „graue“ oder „Baugrundverkehr“ für Bauland, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (in der Regel nur Erklärung/Negativbestätigung) und die Sonderregelung für Freizeitwohnsitze in den touristischen Bundesländern (Tirol, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg). Einen umfassenden Rahmen liefert unser Beitrag zum Ausländergrunderwerb in Österreich.

💡 Praxistipp: Nicht mit Drittstaatsfällen verwechseln
Ältere Ratgeber verweisen oft auf „Ausländergrundverkehrsgenehmigungen“ – diese betreffen Drittstaatsangehörige (Schweiz im Nicht-EWR-Fall, Großbritannien nach Brexit). Als Deutscher brauchen Sie keine solche Genehmigung, in den meisten Bundesländern aber eine Erklärung oder Negativbestätigung.

Grundverkehrsrecht: Das müssen Deutsche je Bundesland beachten

Österreich hat kein bundesweit einheitliches Grundverkehrsgesetz – das Grundverkehrsrecht ist Landessache. Für Sie als deutsche Käuferin oder deutschen Käufer heißt das: Welche Erklärung Sie unterschreiben müssen und ob eine Genehmigung nötig ist, hängt maßgeblich vom Standort der Immobilie ab. Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind teils dramatisch. Eine vertiefte Darstellung aller neun Landesregime finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Grundverkehrsrecht in Österreich.

Infografik
Grundverkehrsrecht in den drei meistgewählten Bundesländern
Erklärung oder Genehmigung? Das erwartet deutsche Käufer.
🏔️
Salzburg
S.GVG 2023
Erklärungspflicht im Baugrundverkehr (§§ 14 ff S.GVG), dass keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegt.
Zweitwohnsitzbeschränkungen v. a. in Pinzgau, Pongau, Lungau (§ 31a ROG 2009).
⛷️
Tirol
TGVG 1996
Nicht-Freizeitwohnsitz-Erklärung nach § 8 TGVG. In „Vorbehaltsgemeinden“ (seit 01.09.2022) sind neue Freizeitwohnsitze generell verboten.
Verwaltungsstrafe bei Verstoß bis 40.000 EUR (§ 23 TROG 2022).
🏞️
Kärnten
K-GVG 2002
Negativbestätigung nach § 3 Abs 2 K-GVG für Baugrundstücke. Freizeitwohnsitz-Definition in § 5 K-GVG.
Zusätzlich Zweitwohnsitzabgabe nach K-ZWAG je Wohnfläche.

Außerhalb dieser drei Bundesländer gilt: Steiermark und Vorarlberg verlangen in Beschränkungs- bzw. Raumordnungszonen eine Erklärung, dass das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz dient – Vorarlberg hat seit 1993 ein faktisches Neu-Freizeitwohnsitz-Verbot. In Wien genügt eine Negativbestätigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Niederösterreich, Oberösterreich und das Burgenland sind liberaler; Erklärungspflichten greifen dort vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen. In jedem Fall bereitet Ihr Parteienvertreter die richtige Erklärung vor und beachtet die jeweiligen Landesfristen (etwa § 8 Abs 1 TGVG, zwei Wochen) – ohne diese Vorarbeit weist das Grundbuchgericht den Antrag zurück.

Freizeitwohnsitz kaufen? Das Minenfeld der Widmung

Wenn Sie ein Haus oder Ferienhaus in Österreich kaufen wollen, ergänzt unser Leitfaden zum Hauskauf als Deutscher die Fragen zu Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz und Feriennutzung. Dieser Überblick behandelt darüber hinaus auch Wohnung und Grundstück, Finanzierung sowie die steuerlichen Folgen im Verhältnis zu Deutschland.

Ein Freizeitwohnsitz ist nach bundesweit einheitlicher Definition (beispielhaft § 12 TROG 2022) ein Gebäude oder Gebäudeteil, der nicht ganzjährig dem Wohnbedürfnis dient, sondern Urlaubs-, Ferien- oder Erholungszwecken. Genau das suchen viele deutsche Käufer – und genau das ist in den Tourismusregionen Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg regelrecht blockiert. Die Gemeinden versuchen, mit Widmungsvorschriften, Registern und Strafen dafür zu sorgen, dass Wohnraum nicht dem ansässigen Bevölkerungsbedarf entzogen wird.

Tirol hat das strengste System: Freizeitwohnsitze sind nur in eingetragenen Liegenschaften oder Gebäuden mit entsprechender Widmung zulässig. Seit 01.09.2022 existieren „Vorbehaltsgemeinden“ – darunter Kitzbühel, Sölden, Ischgl –, in denen kein neuer Freizeitwohnsitz mehr begründet werden darf. Wer eine entsprechende Liegenschaft kauft, unterschreibt zwangsläufig eine Nicht-Freizeitwohnsitz-Erklärung nach § 8 TGVG. Wird später Airbnb- oder Wochenendnutzung festgestellt, drohen Verwaltungsstrafen bis 40.000 EUR pro Person plus zivilrechtliche Rückabwicklungsdrohung.

Salzburg regelt die Materie in §§ 29 ff ROG 2009. In den Zweitwohnsitzbeschränkungsgebieten nach § 31a ROG 2009 – Flachgau, Pinzgau, Pongau, Lungau – können Gemeinden Neu-Zweitwohnsitze kontingentieren oder untersagen. Kärnten kombiniert die Negativbestätigung nach K-GVG mit einer Zweitwohnsitzabgabe (K-ZWAG, idF 01.04.2026), je nach Gemeinde bis über 2.500 Euro pro Jahr für eine 80-m²-Ferienwohnung.

💡 Praxistipp: Widmung vor Unterschrift schriftlich einholen
Lassen Sie sich vor dem Kaufanbot einen schriftlichen Widmungsnachweis der Gemeinde vorlegen – ein Exposé-Hinweis („ganzjährig bewohnbar“) ist keine Widmung. Stimmt die angestrebte Nutzung nicht überein, ist das Anbot nur mit aufschiebender Bedingung der Widmungsänderung sinnvoll.

Die dritte Falle ist der Scheinwohnsitz: die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes, obwohl der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt. Diese Praxis verstößt gegen § 17 Meldegesetz 1991 und ist nach § 22 MeldeG mit Geldstrafen bis 726 Euro pro Einzelverstoß belegt; zusätzlich kommt die grundverkehrsrechtliche Zweckverfehlung mit Rückabwicklungsdrohung. Wer in Österreich nur einige Wochen im Jahr verbringt, sollte „Freizeitwohnsitz“ ehrlich deklarieren – und gezielt ein Objekt mit entsprechender Widmung suchen.

Nebenkosten in Österreich – 10 bis 12 Prozent des Kaufpreises

Die erste harte Zahl, die viele deutsche Käufer überrascht: In Österreich fallen beim Immobilienkauf Nebenkosten in Höhe von rund 10 bis 12 Prozent des Kaufpreises an. Deutsche Erwartungshaltung liegt oft darunter, weil die Kostenstruktur anders verteilt ist. Für deutsche Käufer gelten dieselben Sätze wie für Inländer – eine „Ausländerzuschlag“ existiert nicht. Eine vollständige Übersicht aller Positionen liefert unser Beitrag zur vollständige Nebenkosten-Übersicht 2025/2026.

💶 Rechenbeispiel – Kaufpreis 500.000 EUR, 80 % Finanzierung
Position Grundlage Betrag
Kaufpreis 500.000,00 EUR
Grunderwerbsteuer 3,5 % (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987) 17.500,00 EUR
Grundbuch-Eintragungsgebühr (Eigentum) 1,1 % (§ 26a GGG) 5.500,00 EUR
Grundbuch-Eintragungsgebühr (Pfandrecht) 1,2 % von 400.000 EUR 4.800,00 EUR
Vertragserrichtung und Treuhandabhängig von Umfang und Vereinbarung individuell
Maklerprovision Käufer (3 %) + 20 % USt MaklerG 18.000,00 EUR
Summe inkl. Nebenkosten Nebenkostenquote ca. 11,6 % 557.800,00 EUR

Zwei Zahlen sind besonders erklärungsbedürftig. Die Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuer 2026 – Käufer-Ratgeber) liegt in Österreich einheitlich bei 3,5 Prozent, während sie in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Brandenburg, NRW) schwankt – für Deutsche oft günstiger. Die Maklerprovision gilt beim Kauf traditionell je zur Hälfte für Käufer und Verkäufer; das „Bestellerprinzip“ nach MaklerG 2023 wurde nur für Wohnungsmieten eingeführt.

Wichtiger Stichtag: 30.06.2026. Bis zu diesem Datum gilt nach § 26c GGG eine temporäre Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr (Eigentum und Pfandrecht) für Hauptwohnsitz-Käufe bis zu 500.000 Euro Bemessungsgrundlage. Für Ferienwohnung oder Freizeitwohnsitz greift die Befreiung nicht. Bei einer Hauptwohnsitzverlegung lassen sich so rund 10.000 bis 12.000 Euro sparen – vorausgesetzt, die Eintragung erfolgt vor dem Stichtag.

Steuern: DBA Deutschland–Österreich und die 30-Prozent-Falle

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Österreich (BGBl III 2002/182) regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuert. Für Immobilien gilt nach Art 6 DBA das Belegenheitsprinzip: Ihre österreichische Mietwohnung in Zell am See wird in Österreich versteuert, nicht in Deutschland; gleiches gilt für Veräußerungsgewinne (Art 13 Abs 1 DBA). Deutschland stellt die österreichischen Einkünfte nach der Freistellungsmethode (Art 23 Abs 1 lit a DBA) frei – und bei EU-Immobilien entfällt seit 2008 sogar der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Satz 2 Nr 3 EStG-DE).

Der gravierendste Unterschied ist die österreichische Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Seit Einführung 2012 und Erhöhung 2016 beträgt der Steuersatz pauschal 30 Prozent auf den Veräußerungsgewinn (§ 30a Abs 1 EStG 1988). Es gibt keine Spekulationsfrist: Während Sie in Deutschland nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen können (§ 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG-DE), ist die österreichische Freigrenze seit 01.04.2012 entfallen (§ 30 Abs 1 EStG). Wer nach 15 Jahren seine Wohnung gewinnbringend veräußert, zahlt 30 Prozent ImmoESt – was in Deutschland steuerfrei wäre.

Infografik
Österreichische ImmoESt vs. deutsche Spekulationsfrist
Österreich
ImmoESt § 30 EStG 1988
30 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn – unabhängig von der Haltedauer. Ausnahme: Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG (2 Jahre durchgehend oder 5 aus 10 Jahren).
Achtung: Seit 01.04.2012 keine Spekulationsfrist mehr. Selbstberechnung durch den Vertragserrichter (§ 30c EStG), Abfuhr binnen 15 Tagen (§ 30b EStG).
Deutschland
§ 23 EStG-DE
10-Jahres-Spekulationsfrist: Verkauf nach mehr als zehn Jahren ist steuerfrei. Selbstgenutzte Immobilien sind auch vor Ablauf der Frist unter Umständen steuerfrei.
Häufigster Fall: Deutsche Eigenheim-Besitzer sind es gewohnt, nach 10+ Jahren steuerfrei zu verkaufen – eine Haltung, die in Österreich irrt.

Die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist der wesentliche Rettungsanker – aber nur, wenn Sie den Hauptwohnsitz tatsächlich nach Österreich verlegt haben und entweder zwei Jahre ab Anschaffung oder fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf dort gelebt haben. Für reine Ferienwohnungen gilt sie nicht. Neu zu beachten ist der Umwidmungszuschlag nach § 30 Abs 6a EStG (BBG 2025, seit 01.07.2025): Wer Grünland kauft, später Bauland-Umwidmung erreicht und verkauft, zahlt zusätzlich zur 30-%-ImmoESt einen Zuschlag auf die umwidmungsbedingte Wertsteigerung.

Auf deutscher Seite ist eine Formalie entscheidend, die viele übersehen: Obwohl Deutschland die österreichischen Einkünfte freistellt, müssen Sie sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage AUS angeben (§ 34d Nr 7 EStG-DE) – auch wenn keine deutsche Steuer anfällt. Wer das unterlässt, riskiert eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder ein Verfahren nach § 370 AO. Mietverluste aus Österreich können in Deutschland nicht verrechnet werden, weil der Progressionsvorbehalt bei EU-Immobilien entfällt.

Finanzierung: Eigenmittel, Pfandrecht und die KIM-V-Nachfolge

Die KIM-Verordnung der Finanzmarktaufsicht war von 01.08.2022 bis 30.06.2025 in Kraft und ist zum Stichtag ausgelaufen. An ihre Stelle trat per 26.06.2025 ein FMA-Rundschreiben (WIK-Rundschreiben), das die Leitplanken als „nachhaltige Vergabestandards“ fortschreibt – rechtlich nicht mehr verbindlich, praktisch aber von fast allen österreichischen Banken weiter angewandt.

Die Eckwerte bleiben: mindestens 20 Prozent Eigenmittel (Beleihungsquote ≤ 80 % am Verkehrswert), Schuldendienstquote maximal 40 % des Haushaltseinkommens, Kreditlaufzeit höchstens 35 Jahre. Bei guter Bonität sind teils auch 10 bis 15 % Eigenmittel möglich – deutsche Käufer ohne österreichisches Einkommen begegnen aber konservativeren Maßstäben.

💡 Praxistipp: Österreichische Bank schlägt deutsche Bank
Deutsche Banken finanzieren österreichische Objekte nur im Ausnahmefall. Ansprechpartner sind in der Regel HYPO-Landesbanken (Salzburg, Tirol), Raiffeisen und die Erste Group. Rechnen Sie für Kontoeröffnung und Bonitätsprüfung mit zwei bis sechs Wochen – starten Sie deshalb vor der Kaufanbot-Phase.

Ein rechtsdogmatischer Unterschied verwirrt deutsche Käufer oft: In Österreich wird die Hypothek als Pfandrecht im Lastenblatt (C-Blatt) eingetragen. Das Pfandrecht ist akzessorisch zur Forderung – bei Tilgung erlischt es automatisch. Die deutsche Grundschuld ist dagegen nicht akzessorisch und „bleibt stehen“. Die Eintragungsgebühr beträgt 1,2 % der Pfandsumme (§ 26a GGG); diese liegt typischerweise bei 120 bis 130 % der Kreditsumme und sollte im Kaufvertrag sauber beziffert sein.

Der Kaufprozess Schritt für Schritt: Vom Anbot bis zum Schlüssel

Der österreichische Kaufprozess wirkt deutsch-vertraut – im Detail ist er es nicht. Wesentliche Unterschiede betreffen den Vertragserrichter (Anwalt oder Notar gleichrangig), die Beurkundung (Beglaubigung der Unterschriften genügt) und die Treuhand (Anwaltstreuhandkonto statt Notar-Anderkonto). Den vollständigen Ablauf finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Kaufverträgen.

Kaufprozess Österreich vs. Deutschland
Element Österreich Deutschland
Vertragserrichter Anwalt oder Notar nur Notar
Treuhand Anwaltstreuhandkonto im eTHB Notar-Anderkonto
Form Beglaubigung der Unterschriften (§ 31 GBG) notarielle Beurkundung (§ 311b BGB)
Rangsicherung Rangordnung im Grundbuch (§ 53 GBG, 1 Jahr) Auflassungsvormerkung
Eigentumserwerb mit Grundbuch-Eintragung (konstitutiv) mit Eintragung (konstitutiv)

Phase eins ist das Kaufanbot (§ 861 ABGB): ein schriftliches, nicht formgebundenes Vertragsangebot, das ab Unterfertigung verbindet. Wer es unterschreibt, hat den Vertragsabschluss erklärt und kann auf Abschluss verklagt werden – „unverbindliche Reservierung“ gibt es nicht. Aufzunehmen sind: Parteien, Kaufpreis, Übergabetermin, Anzahlung, Makler- und Vertragsregelung sowie Rücktrittsrechte.

Phase zwei ist die Vertragserrichtung durch einen Parteienvertreter – häufig den gemeinsamen Vertragserrichter beider Parteien, der zugleich Treuhänder wird. Der Vertrag regelt Gegenstand, Kaufpreis, Treuhandabwicklung, Lastenfreistellung, Übergabe, Haftung und die Aufsandungserklärung (§ 32 GBG).

Phase drei ist die Treuhandabwicklung: Der Kaufpreis fließt nicht direkt zum Verkäufer, sondern auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts. Die Treuhandschaft ist ab 40.000 Euro Kaufpreis im elektronischen Treuhandbuch (eTHB) der Rechtsanwaltskammer zu registrieren; die ATHB-Versicherung deckt bis 10 Mio. Euro pro Fall. Die Auszahlung erfolgt erst nach Erfüllung aller Treuhandbedingungen (Grundbuch-Eintragung, Lastenfreistellung, ggf. grundverkehrsbehördliche Unbedenklichkeit).

In Phase vier beantragt der Vertragserrichter die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nach §§ 53 ff GBG. Sie sichert den Rang der Eintragung für ein Jahr und schützt vor Doppelverkauf oder neuen Belastungen.

In Phase fünf folgt die Grundbuch-Eintragung. Der Vertragserrichter berechnet die GrESt selbst (§ 11 GrEStG 1987) und führt sie ans Finanzamt ab; der Grundbuchantrag (§ 26 GBG) geht ans Bezirksgericht. Eintragungsdauer: vier bis acht Wochen. Phase sechs ist die Übergabe: Nach Eintragung zahlt der Treuhänder den Kaufpreis aus, Schlüssel und Übergabeprotokoll wechseln den Eigentümer.

Die 7 häufigsten Fehler deutscher Käufer

Aus unserer Kanzleipraxis kristallisieren sich sieben wiederkehrende Fehlerquellen. Wer sie kennt, erspart sich nicht nur Geld, sondern in vielen Fällen auch ein Gerichtsverfahren. Einen besonderen Blick verdient in diesem Kontext auch das Vorkaufsrecht bei Immobilien, das vor dem Kauf geprüft werden sollte.

1. Nebenkosten mit deutschen Sätzen kalkuliert
Wer mit 8 % rechnet, übersieht die Eintragungsgebühren (2,3 % für Eigentum + Pfandrecht), die in Deutschland nicht in dieser Form existieren. In Österreich sind 10 bis 12 % des Kaufpreises realistisch.
2. Freizeitwohnsitz-Widmung übersehen
„Die Wohnung lässt sich doch auch als Ferienwohnung nutzen.“ – nicht in Tirols Vorbehaltsgemeinden und nicht in Salzburgs Zweitwohnsitzbeschränkungsgebieten. In Tirol drohen bis zu 40.000 Euro Verwaltungsstrafe.
3. WEG-Beschlussprotokolle nicht eingesehen
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft der letzten drei Jahre anfordern. Sanierungsbeschlüsse nach § 24 Abs 1 WEG 2002 (Zwei-Drittel-Mehrheit) binden auch den neuen Eigentümer – oft mit fünfstelligen Sonderzahlungen.
4. Betriebskosten und Rücklage unterschätzt
In Österreich liegen Betriebskosten typisch bei 3 bis 5 Euro/m². Hinzu kommt eine Rücklage nach § 31 WEG 2002, die bei älteren Objekten 1,50 Euro/m² und mehr erreichen kann. Bei einer 80-m²-Wohnung sind das schnell 400 bis 500 Euro im Monat.
5. Umwidmungszuschlag beim Grundstückskauf ignoriert
Seit 01.07.2025 (§ 30 Abs 6a EStG, BBG 2025): Wer Grünland kauft, Bauland-Umwidmung erreicht und verkauft, zahlt zusätzlich zur 30-%-ImmoESt einen Umwidmungszuschlag. Die Kalkulation spekulativer Grundstückskäufe verändert sich damit grundlegend.
6. Kaufpreis direkt an den Verkäufer gezahlt
In Deutschland bei notarieller Direktzahlung teils üblich – in Österreich hochriskant. Ohne eTHB-Treuhand droht der Totalverlust, wenn die Lastenfreistellung scheitert und der Verkäufer das Geld bereits verausgabt hat.
7. Anlage AUS in Deutschland vergessen
Mieteinnahmen aus Österreich sind in Deutschland trotz DBA-Freistellung in Anlage AUS anzugeben (§ 34d Nr 7 EStG-DE). Wer das unterlässt, riskiert ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung (§§ 153, 370 AO).

Warum ein österreichischer Anwalt Pflicht ist – und was er leistet

„Pflicht“ ist juristisch nicht ganz präzise – Sie könnten auch einen österreichischen Notar beauftragen. In der Praxis ist der Rechtsanwalt für deutsche Käufer die naheliegende Wahl, weil er Vertragserrichtung, Treuhand und Grundbucheintragung in einer Hand bündelt und die Schnittstellen zum deutschen Steuerrecht abdeckt.

Das Leistungsspektrum umfasst: Vertragserrichtung inkl. Grundbuchstand-, Widmungs- und Drittrechtsprüfung (Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Dienstbarkeiten); eTHB-registrierte Treuhandschaft; Selbstberechnung der GrESt (§ 11 GrEStG 1987) und Abfuhr binnen 15. des Zweitmonats (§ 13 GrEStG); Grundbuchantrag mit Aufsandungserklärung (§ 32 GBG); Lastenfreistellung mit Zahlung der Restschuld aus dem Treuhandgeld; sowie die grundverkehrsrechtliche Erklärung oder Genehmigung, soweit vom Bundesland gefordert.

Praxistipp: Kostenrahmen vorab schriftlich klären
Die RATG-Tarife sind für Routine-Kaufverträge nur der rechtliche Rahmen. In der Praxis sollten Sie vorab schriftlich klären, welche Leistungen umfasst sind, ob Treuhand, ATHB-Versicherung und Grundbuchabwicklung enthalten sind und welche Gerichtsgebühren gesondert anfallen.

Der Käuferschutz über das Anwaltstreuhandkonto ist mindestens so hoch wie über das deutsche Notar-Anderkonto: eTHB-Registrierung jederzeit prüfbar, ATHB-Treuhandhaftpflicht bis 10 Mio. Euro pro Fall – seit Einführung des eTHB 2010 wurden in Österreich praktisch keine Treuhandschäden mehr gemeldet. Für Sie als deutsche Käuferin oder deutschen Käufer liegt der Mehrwert des Anwalts in drei Punkten: rechtliche Übersetzungsarbeit (Pfandrecht ≠ Grundschuld, Treuhand ≠ Anderkonto), steuerliche Doppelbetrachtung (Selbstberechnung in Österreich, Anlage AUS in Deutschland) und praktische Koordination mit Bank, Finanzamt, Bezirksgericht und Makler. Den Überblick über das gesamte Rechtsgebiet finden Sie auf der Schwerpunktseite Immobilienrecht bei Brandauer Rechtsanwälten.

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Häufige Fragen zum Immobilienkauf in Österreich als Deutscher

Brauche ich als Deutscher eine Genehmigung, um in Österreich eine Immobilie zu kaufen?
Deutsche sind als EU-Bürger nach Art 63 AEUV österreichischen Staatsbürgern im Grundverkehr gleichgestellt und brauchen keine klassische Genehmigung. In sechs von neun Bundesländern (u. a. Salzburg, Tirol, Kärnten, Wien) müssen Sie aber eine Erklärung oder Negativbestätigung abgeben – zum Beispiel, dass das Grundstück nicht als unzulässiger Freizeitwohnsitz genutzt wird. Ohne diese Erklärung weist das Grundbuchgericht Ihren Eintragungsantrag ab.
Wie hoch sind die Nebenkosten beim Immobilienkauf in Österreich für Deutsche?
Rechnen Sie mit rund 10 bis 12 Prozent des Kaufpreises – also bei einer 500.000-Euro-Wohnung zwischen 50.000 und 60.000 Euro on top. Die größten Positionen sind Grunderwerbsteuer (3,5 %), Grundbuch-Eintragung (1,1 % plus 1,2 % auf das Pfandrecht), Vertragserrichtung und Treuhand nach Umfang und Vereinbarung sowie gegebenenfalls Maklerprovision (max. 3 % plus USt). Bis 30. Juni 2026 gibt es eine temporäre Befreiung von der Eintragungsgebühr für Hauptwohnsitz-Käufe bis 500.000 Euro.
Muss ich Mieteinnahmen aus einer österreichischen Immobilie in Deutschland versteuern?
Nach dem DBA Deutschland–Österreich (Art 6, Art 23) versteuert Österreich die Mieteinnahmen als Belegenheitsstaat; Deutschland stellt sie frei. Sie müssen die Einkünfte aber trotzdem in Ihrer deutschen Steuererklärung in der Anlage AUS angeben (§ 34d Nr 7 EStG). Ein Progressionsvorbehalt greift bei EU-Immobilien nicht – Ihre deutschen Einkünfte werden also nicht höher besteuert, Verluste aus Österreich helfen aber auch nicht.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.EU-Bürger brauchen keine Ausländergenehmigung, aber je nach Bundesland eine Erklärung oder Negativbestätigung nach dem jeweiligen Landes-Grundverkehrsgesetz.
2.Freizeitwohnsitze in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg sind streng reguliert – in Tiroler Vorbehaltsgemeinden faktisch verboten, Verwaltungsstrafen bis 40.000 Euro.
3.Nebenkosten: rund 10 bis 12 Prozent des Kaufpreises – GrESt 3,5 %, Eintragungsgebühren 1,1 % + 1,2 %, Vertragserrichtung und Treuhand nach Umfang und Vereinbarung, ggf. Makler 3 %.
4.ImmoESt 30 % auf den Veräußerungsgewinn – ohne Spekulationsfrist. Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG möglich.
5.Mieteinnahmen in Anlage AUS der deutschen Einkommensteuererklärung angeben (§ 34d Nr 7 EStG-DE) – auch wenn die DBA-Freistellung greift.
6.Finanzierung: KIM-V ist ausgelaufen, aber Standards (20 % Eigenmittel, 40 % Schuldendienstquote, 35 Jahre Laufzeit) gelten über das WIK-Rundschreiben fort.
7.Anwaltstreuhand über eTHB ist in Österreich Standard und schützt vor Direktzahlungsrisiken – Vertragserrichter übernimmt zudem Selbstberechnung und Grundbuchantrag.

Immobilienkauf in Österreich rechtssicher begleiten

Ob Sie als deutscher Käufer vor der Abgabe eines Kaufanbots stehen, einen vorliegenden Kaufvertrag des Verkäufers prüfen lassen möchten oder die grundverkehrsrechtlichen Anforderungen für eine Tiroler Ferienwohnung klären wollen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und sind im eTHB als Treuhänder registriert. Kontaktieren Sie uns mit den Eckdaten Ihres Vorhabens, dann prüfen wir die Ausgangslage und machen Ihnen ein transparentes Pauschalangebot.