Führerscheinabnahme im Ausland: Folgen und wichtige Hinweise

car-933239_1280

Führerscheinabnahme im Ausland: Folgen und wichtige Hinweise

Wer denkt, dass Vergehen im Ausland ungestraft bleiben, irrt sich. Hohe Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Drogenkonsum können schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, die nicht nur im Urlaubsland, sondern auch europaweit verfolgt werden.

Internationale Strafverfolgung

Die Vorstellung, dass Verstöße im Ausland nicht verfolgt werden, ist ein gefährlicher Irrtum. Seit der Einführung der EU-Richtlinie 2015/413, die den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Verkehrsdelikte erleichtert, können die Zulassungsdaten von Fahrzeugen europaweit ermittelt werden. Dies ermöglicht es den Behörden, Fahrzeughaltern Strafen oder Anonymverfügungen zuzustellen.

Damit eine grenzüberschreitende Vollstreckung möglich ist, müssen sowohl der Tatortstaat als auch der Wohnsitzstaat des Betroffenen entsprechende nationale Gesetze erlassen haben. Zudem müssen Strafe und Verfahrenskosten zusammen mindestens 70 Euro betragen. Besonders Delikte, die die Verkehrssicherheit gefährden – wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstöße gegen die Gurtpflicht oder Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – werden hierbei ins Visier genommen.

Ein wichtiger Hinweis: Auch wenn eine grenzüberschreitende Vollstreckung nicht möglich ist, sollten Verkehrsdelikte im Ausland keinesfalls ignoriert werden. Bei einer späteren Verkehrskontrolle im Tatortstaat könnte die Strafe dennoch eingefordert werden.

Führerscheinabnahme im Ausland: Was nun?

Wenn der Führerschein aufgrund eines Delikts im Ausland abgenommen wird, gilt das Fahrverbot grundsätzlich nur im betreffenden Staat, vorausgesetzt, der Wohnsitz des Betroffenen liegt nicht in diesem Land. In Österreich und anderen Ländern darf theoretisch weiterhin gefahren werden, jedoch besteht das Risiko einer Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheins.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die österreichische Führerscheinbehörde von der Abnahme im Ausland erfährt. In einem solchen Fall kann in Österreich ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet werden – vor allem dann, wenn das begangene Vergehen auch in Österreich einen Führerscheinentzug nach sich ziehen würde.

Nach Ablauf der verhängten Frist wird der im Ausland abgenommene Führerschein entweder an die hinterlegte Wohnadresse oder an die Führerscheinbehörde des Wohnsitzlandes zurückgesandt.

Résumé

Verstöße gegen Verkehrsregeln im Ausland können schwerwiegende Folgen haben, die nicht nur den Führerschein, sondern auch das eigene Portemonnaie betreffen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

Rückrufservice und Terminanfrage

Klicken Sie auf den unteren Button, um das Kontaktformular zu laden. Bei Klick wird das Google reCAPTCHA von Google nachgeladen.

Inhalt laden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

car-accident-8953979_1280

Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

Ein Verkehrsunfall im Ausland, beispielsweise in Deutschland, kann schnell zur rechtlichen Herausforderung werden, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geht. Dank einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Geschädigte gute Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtslage aussieht und wie Sie Ihre Rechte nach einem Unfall im EU-Ausland effektiv durchsetzen können.

Vereinfachte Anspruchsdurchsetzung bei Verkehrsunfällen im EU-Ausland

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im Ausland wurde durch ein Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2013 (C-306/12) erheblich erleichtert. Dieses Urteil verpflichtet alle Kfz-Haftpflichtversicherer in der EU, in jedem Mitgliedsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser Beauftragte ist für die Annahme von Zustellungen zuständig, wodurch die oft langwierige und teure Zustellung ins Ausland entfällt.

Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine Klage gegen einen ausländischen Versicherer nun am eigenen Wohnsitzgericht eingereicht und in der Gerichtssprache des Heimatlandes geführt werden kann. Damit entfällt die ursprünglich notwendige, kostenintensive Übersetzung der Klageschrift und der Anlagen. Zudem erfolgt die Zustellung der Klage wie bei einer Inlandszustellung, was den gesamten Prozess deutlich vereinfacht und beschleunigt.

Die Entwicklung der Rechtslage

Vor diesem Urteil war die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland weitaus komplizierter. Zwar hatte der EuGH bereits mit der sogenannten „Odenbreit“-Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (C-463/06) den Weg geebnet, um Geschädigten zu ermöglichen, ihre Ansprüche am Wohnsitzgericht geltend zu machen. Allerdings mussten die Klagen ins Ausland zugestellt werden, was hohe Kosten und einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich brachte. Hinzu kam die Schwierigkeit, dass das zuständige Gericht sich oft mit dem ausländischen Recht befassen musste, was den Prozess weiter erschwerte.

Mit dem EuGH-Urteil von 2013 wurden diese Hindernisse weitgehend beseitigt. Die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten durch die Versicherer stellt sicher, dass Klagen effizient und kostengünstig im Heimatland des Geschädigten bearbeitet werden können.

Résumé

Dank der aktuellen Rechtslage ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland heute wesentlich einfacher und schneller möglich als in der Vergangenheit. Wenn Sie in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt sind und Ihren Anspruch geltend machen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

Rückrufservice und Terminanfrage

Klicken Sie auf den unteren Button, um das Kontaktformular zu laden. Bei Klick wird das Google reCAPTCHA von Google nachgeladen.

Inhalt laden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.